üblicherweise werden die 7-9 seitigen Vergleiche außerhalb vom Gerichtssaal geschlossen. es wird gezahlt, die Klage wird zurückgenommen und es werden keine Kostenanträge gestellt.
ein Vergleich, der beim Landgericht beschlossen wurde, der dann eine Woche später vom gegnerischen Anwalt aufgesetzt wurde und kurze Zeit später selbst unterschrieben wurde, hört sich ach nicht so an, als wurde ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen.
wenn, dann wäre ein Widerrufsvergleich vorm Gericht geschlossen worden, der von beiden hätte widerrufen werden können, aber so, dass da noch irgendwas aufgesett und unterschrieben werden musste, ne, hört sich nicht nach einem gerichtlchen Vergleich an.