Servus ihr zwei, komme jetzt schon zum antworten. Eine Stunde Bauernhof spielen hat gereicht
Ja Born, so einfach ist es leider nicht. Ich gebe dir prinzipiell Recht und der Staatsvertrag ist auch recht eindeutig was das prinzipielle Verbot von Casinospielen und Slots angeht.
So heißt es zu den Begründungen der Novelle 2012 auf Seite 12 ganz unten z.B.:
"Nicht erlaubte Angebote solcher Spiele im Internet sollen mit Nachdruck bekämpft werden, insbesondere auch durch Maßnahmen zur Unterbindung entsprechender Zahlungsströme."
Wir sparen uns jetzt die Diskussion mit dem Unionsrecht, der Dienstleistungsfreiheit, der Maltesischen Jurisdiktion und der Nichtigkeit des Vertrages aus Unionsrechtlicher Sicht aus welchen Gründen auch immer. Wir betrachten nur die nationale Ebene.
Nach nationalen Recht sind und bleiben die erwähnten Glücksspielangebote illegal.
Die Glücksspielaufsichtbehörden haben nach §9 diverse Befugnisse (§4 scheint in der Änderungsnovelle 2011 eingefügt worden zu sein, dazu später...)
So heißt es in §9 GlüStV:
§ 9
Glücksspielaufsicht
(1) 1Die
Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu
überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. 2Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. 3Sie kann insbesondere... (den Rest könnt ihr selber lesen, das wird sonst zu lang)
Das wesentliche habe ich markiert. Wir können hier schonmal feststellen, dass meiner Kenntnis nach, diese Maßnahmen seitens der Behörde erst 2019 erlassen/umgesetzt worden. Außer jemand kennt eine Verwaltungsverfügung/Verwaltungsakt, die einem Zahlungsdienstleister auf Grundlage dieser Norm bekannt gemacht worden ist. Erst dann ist der Verwaltungsakt, vgl. §45VwVfG (vgl. entsprechende Landesnorm der Glücksspielaufsicht) wirksam. PP hat daraufhin sämtliche Zahlungsangebote an Glücksspielanbieter eingestellt, ebenso, wenn auch mit Verzögerung (Verwaltungsakt? Bekanntgabe später?) Visa und Mastercard.
Daher ergänzte der Gesetzgeber den §4 im Vertrag (erkennbar an den fortlaufenden Buchstaben a-e) mit folgendem Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen
(1) 1Öffentliche Glücksspiele dürfen
nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. 2Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel)
sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.
Bedeutet, bei ersten Lesen, dass im Umkehrschluss ein Spielangebot ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde, grundsätzlich rechtswidrig ist. Daran hat sich auch bis Heute nichts geändert.
Jetzt kommen wir aber zum springenden Punkt bei Born, das Mitwirken an Zahlungen. Hierzu heißt es in den parlamentarischen Erläuterungen zu §4:
Die Erweiterung in Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten ist. Die Regelung ist im
Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 zu sehen und erweitert die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer,
soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel
hingewiesen wurden.
Diese Passus wurde eingefügt, um Zahlungsanbieter das Mitwirken an Zahlungen zu verbieten, allerdings NUR durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Scheinbar war das vorher nicht klar geregelt, da auch der Verweis auf den Verhaltens-/Zustandsstörer, bzw. die Störereigenschaft an sich erwähnt wird.
@Olli, erweitert steht dort, weil der Gesetzgeber den Paragraph 4 im Nachhinein
ERWEITERT hat.
Ich gehe davon aus, dass im Jahr 2011 der Vertrag auf den neuen Internetrealitäten angepasst werden sollte. Wer ihn sich durchliest wird feststellen, dass das Glücksspielverhalten der Bevölkerung in geordnete Bahnen gelenkt werden soll. Heute, 9 Jahre später, wissen wir auch dass der Vertrag in dieser Absolutheit auch Unionsrechtswidrig ist (Konzessionen, gänzliches Verbot von Casinospielen die nur einem staatlichen Monopol vorbehalten sind, ausgenommen ist ausdrücklich die Prävention), was wir auch daran feststellen können, dass nun geduldet und Glücksspiel gänzlich zugelassen wird. Freilich versehen mit Präventionsmaßnahmen.
Und genau auf die markierten Stellen oben, reiten OLG München und Stuttgart herum.
)
Der Rückgriff auf die Anbieter ist einfach, da würden nach nationaler Rechtslage immer verlieren, der Rückgriff auf die Zahlungsdienstleister scheint ausgeschlossen.
Erst nach der Bekanntgabe des Mitwirkungsverbotes und einer durchgestellten Zahlung seitens PP DANACH, scheint ein Rückgriff auf die Zahlungsanbieter (PP, Skrill, Klarna, Visa, MC...) denkbar.
So sehe ich das...