Das hat mir mal bwin geantwortet. Das alles rechtlich ist
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Die Website
www.premium.com wird von ElectraWorks Ltd., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit eingetragenem Geschäftssitz in Gibraltar, betrieben. ElectraWorks Ltd. ist ein Unternehmen der GVC Gruppe und besitzt zwei Lizenzen, herausgegeben von der Regierung von Gibraltar, die dem Unternehmen gestatten, Sportwetten (Gaming License No. 051) sowie ein Online-Casino, Poker und Games (Gaming License No. 050) bereitzustellen. ElectraWorks Ltd. unterliegt damit den strengen Aufsichtsbestimmungen der Regierung von Gibraltar, die bisher nur 21 Betreibern Lizenzen erteilte.
Die GVC Gruppe garantiert dem User nicht nur eine ehrliche, sichere und transparente Gaming-Umgebung. Der User muss sich auch in Bezug auf Zahlungen und Gewinne keinerlei Sorgen machen: ElectraWorks Ltd. ist bisher jedem einzelnen Auszahlungsantrag seiner Kunden nachgekommen.
Gemäß Art. 355 Paragraph 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) gilt der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 56 AEUV) auch für Gibraltar. Einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zufolge ist der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit auch auf das Angebot von Sportwetten und Glücksspielen anzuwenden. Etwaige von der Regierung im Bereich Gaming verhängte Beschränkungen können dann gerechtfertigt sein, wenn sie „kohärent und systematisch" darauf abzielen, Spielgelegenheiten einzudämmen, Geldwäsche zu verhindern oder Betrug oder andere Verbrechen zu bekämpfen, indem Glücksspielanbieter strengen Kontrollen unterzogen werden und Wett- und Spielaktivitäten zu diesen kontrollierten Systemen gelenkt werden. Der EuGH bezeichnet dies als „interne“ Kohärenz. Diese zuvor genannten Beschränkungen müssen jedoch geeignet sein, die von der Regierung verfolgten Ziele zu erreichen, und dürfen nicht über dasjenige hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist. Erst kürzlich bekräftigte der EuGH in seinem Urteil in der Angelegenheit „Markus Stoß“ Folgendes: Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats Kunden zur Teilnahme an Lotterien, Glücksspielen und Wetten anstiften und ermutigen, z. B. indem sie diesen Spielen durch die Verwendung der Einkünfte für Maßnahmen im öffentlichen Interesse ein positives Image verleihen, können sich die Behörden eines solchen Mitgliedstaats nicht auf den Schutz des Allgemeininteresses berufen, um restriktive Maßnahmen zur Einschränkung des Zugangs zu Glücksspielen zu rechtfertigen, da eine solche Vorgehensweise nicht den von der EuGH-Rechtsprechung geforderten Kohärenzkriterien entspricht. Daneben sei auch eine „externe“ Kohärenz der Gaming-Richtlinien eines Mitgliedstaats erforderlich, wie der EuGH in seinen Urteilen zu den Rechtssachen „Markus Stoß“ und „Carmen Media“ entschied. Demnach muss ein Mitgliedsland ausnahmslos alle Arten von Glücksspielen auf kohärente und systematische Weise regulieren. So entspricht beispielsweise ein restriktives Monopol für Sportwetten nicht dem EU-Recht, wenn gleichzeitig Spielautomaten durch private Anbieter betrieben werden. Das Erwirtschaften von Erlösen für die Staatskasse ist als Begründung für die Auferlegung von Einschränkungen durch den Staat nicht zulässig, wie der EuGH in seinem Gambelli-Urteil darlegte.
In seinem Markus-Stoß-Urteil prüfte der EuGH auch die Gesetzmäßigkeit von Monopolen. Eine derart restriktive Maßnahme wie ein Monopol könne nur gerechtfertigt sein, um einen besonders hohen Grad an Konsumentenschutz zu gewährleisten, und müsse durch einen Gesetzesrahmen begleitet werden, der dafür sorgt, dass der Monopolist dieses Ziel durch ein Angebot verfolgt, das quantitativ bemessen und qualitativ geplant ist und einer strengen behördlichen Kontrolle unterliegt. Die meisten Mitgliedstaaten erfüllen diese Kriterien jedoch nicht.
Angesichts des Gesagten liegt die Vermutung nahe, dass die durch einzelne Mitgliedstaaten im Bereich Gaming auferlegten nationalen Beschränkungen unzulässig sind: Entweder weisen sie einen steuerlichen Aspekt auf und entbehren einer kohärenten und systematischen Gaming-Richtlinie oder sie sind unnötig oder unverhältnismäßig, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Gemäß dem Placanica-Urteil des EuGH und den jüngsten Urteilen in den Fällen Markus Stoß und Engelmann dürfen die Behörden eines Landes gegen Gaming-Betriebe, die in einem anderen Land der Europäischen Union lizenziert sind, keine Sanktionen verhängen, wenn diese Unternehmen nicht in der Lage waren, in dem Land, in dem sie ihre Dienstleistungen anbieten, Lizenzen oder Genehmigungen zu erlangen, da sich dieser Mitgliedstaat aufgrund seiner staatlichen Glücksspielgesetze unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht weigerte, solchen Unternehmen Lizenzen oder Genehmigungen auszustellen.
Auch die Europäische Kommission zeigt Bereitschaft, den Online-Gaming-Markt zu öffnen. Mehrere Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten mit nationalen Glücksspielgesetzen, die gegen EU-Recht verstoßen, sind momentan noch offen. Dagegen hat die Kommission solche Verfahren gegen Mitgliedstaaten zurückgezogen, die ihren Markt auf EU-konforme Weise regulierten, wie z. B. Italien oder Frankreich. Im März 2011 veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch zum Online-Glücksspiel. Der momentan stattfindende Prozess der Öffentlichkeitsbefragung bindet alle relevanten Stakeholder ein und wird wahrscheinlich ein positives Ergebnis in Richtung Harmonisierung des Online-Glücksspiels in der EU bringen.
Wir sind deshalb der Ansicht, dass alle Produkte der GVC Gruppe auf rechtmäßige Weise angeboten werden, da ihr Angebot auf dem Recht beruht, Dienstleistungen auf der Basis einer gültigen, in einem EU-Mitgliedsland ausgestellten Lizenz bereitzustellen.
Beachten Sie bitte, dass die hier angeführten Feststellungen keinen verbindlichen rechtlichen Rat darstellen und nur dem Zweck der Kundeninformation dienen. Wenn Sie einen rechtlichen Rat zu dieser Angelegenheit benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt.
Wir hoffen, damit Ihre Zweifel an unseren Dienstleistungen beseitigt zu haben. Sollten Sie trotzdem noch Fragen haben, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
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