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Glücksspielbehörde keine Hilfe

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Offline Jodi

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Glücksspielbehörde keine Hilfe
« am: 06 September 2024, 13:56:31 »
Zitat
Sehr geehrte/r Hinweisgebende/r,

 

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 11.8.2024. Die vollständigen Unterlagen im Verfahren, dass zur übersandten Entscheidung geführt hat, liegen vor. Es handelt sich um Erstattungsforderungen wegen der Glücksspielteilnahme vor Erlaubniserteilung.

 

Belege über den Verlauf der Zwangsvollstreckung sind nach Aufforderung nicht vorgelegt. Es wird davon ausgegangen, der Versuch der Zwangsvollstreckung wurde nicht unternommen. Danach liegt ein Vollstreckungsprotokoll bzw. eine vergleichbare Urkunde über die wirtschaftliche Unzulänglichkeit des Vermögens des Vollstreckungsschuldners nicht vor. Damit ist die wirtschaftliche Unzuverlässigkeit nicht nachgewiesen. Zu dieser Feststellung sind Personendaten des Vollstreckungsgläubigers nicht zu erheben und ein Verwaltungsvorgang nicht anzulegen.

 

Mit Erlaubniserteilung ist die mit der Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele in der Vergangenheit begründete, zuverlässigkeitserhebliche Wiederholungsgefahr ausgeschlossen. Die Unzuverlässigkeit wegen Nichterfüllung aus dem Vertrag über die Spielteilnahme begründeter Ansprüche ist nicht gegeben. Zu dieser Feststellung sind Personendaten des Vollstreckungsgläubigers nicht zu erheben, erübrigt sich mangels Tatbestandsmäßigkeit das Einschreiten als Bußgeldbehörde und ist ein Verwaltungsvorgang nicht anzulegen. Sofern nicht Umstände vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit oder fehlende Sachkunde wegen Verletzung von Ansprüchen aus dem Vertrag über die Glücksspielteilnahme ergeben, besteht Handhabe für Maßnahmen der Glücksspielaufsicht nicht.

 

Nach Ihren Angaben liegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ausschließende Feststellungen nicht vor. Die Unzuverlässigkeit wird damit begründet, der Veranstalter komme rechtskräftigen Entscheidungen eines Gerichts nicht nach. Der Aufforderung, den Ausgang des zur Durchsetzung vollstreckungsfähiger Titel durch die Rechtsordnung vorgesehenen Zwangsvollstreckungsverfahrens nachzuweisen, sind Sie nicht nachgekommen. Die titulierte Forderung rührt aus der Glücksspielteilnahme vor Erlaubniserteilung und ist auf die Nichtigkeit des Vertrages über die Spielteilnahme wegen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot unerlaubter Glücksspiele gegründet. Mit Erlaubniserteilung ist der Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Glücksspiele als zuverlässigkeitserheblicher Umstand (§4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) GlüStV 2021) ebenso ausgeschlossen wie die Begründung zukünftiger Ansprüche wegen Nichtigkeit des Vertrages über die Spielteilnahme wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot unerlaubter Glücksspiele. Begründet wird Ihr Anliegen mit glücksspielrechtliche Zuverlässigkeitserwägungen. Aus Ihrer Befassung ist Ihnen bekannt, dass die glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit am Maßstab der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit zu messen ist (Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Auflage, § 14, Rn. 5; OVG NRW, 27.6.2018 - 4 B 537/18; Nds. OVG, 21.7.2011 - 11 LC 348/10). Beurteilungserheblich ist die Prognose des zukünftigen, ordnungsgemäßen Betriebes (BVerwG, 12.3.1997 – 1 B 72/97; 26.2.1997 – 1 B 34/97; BayVGH, 6.3.2015 – 10 CS 14.2669; OVG Sachsen-Anhalt, 9.7.2019 – 3 L 79/16). Die Unzuverlässigkeit wegen Nichterfüllung aus dem Vertrag über die Spielteilnahme begründeter Ansprüche ist nicht feststellbar. Zu dieser Feststellung sind Personendaten des Vollstreckungsgläubigers nicht zu erheben, erübrigt sich mangels Tatbestandsmäßigkeit das Einschreiten als Bußgeldbehörde und ist ein Verwaltungsvorgang nicht anzulegen.

 

Zur Prüfung weiterer Veranlassungen wird die Übersendung von Nachweisen über den Ausgang des Vollstreckungsverfahrens anheimgestellt. Bitte beachten Sie, dass die Glücksspielaufsichtsbehörden, also auch die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, zivilrechtliche Ansprüche der Spieler im Einzelfall nicht durchsetzen können. Die Rechtsberatung und –durchsetzung für einzelne Spieler darf durch die Glücksspielaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben nicht durchgeführt werden. Das ist die Verantwortlichkeit des einzelnen Spielers, der die Hilfe eines Anwaltes, ggf. mit Beratungs- und Prozeßkostenhilfe, in Anspruch nehmen kann. Bitte beachten Sie, dass zu Maßnahmen der Glücksspielaufsicht Auskunft nicht erteilt werden kann.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

So habe ich hier einen Titel (Amtsgericht Essen) im Rahmen des EU Verfahrens für geringfüggie Forderugnen aber trotzdem nicht zu seinen Geld.

Re: Glücksspielbehörde keine Hilfe
« Antwort #1 am: 06 September 2024, 15:22:05 »
Hast Du das selbst dort hin geschickt oder über deinen Anwalt?
Prinzipiell haben sie nach meinem Rechtsverständnis aktuell recht. Die Behörde ist für die Zeit nach Genehmigung zuständig. Zudem haben meinen vorliegenden Informationen nach alle einen neuen Betreiber.
Da reicht Zaster.com bis 2021 und ab da Zaster.de und dir sind die Hände gebunden auch wenn offensichtlich beide als Mutterfirma Oberzaster haben. Da müssen sich die Anwälte mit beschäftigen ob die Mutterfirma hier in Regress genommen werden kann. Da steigen wir als Laien nicht durch.
Trotzdem natürlich eine Frechheit wie einfach die alles umgehen können.
Ich bin kein Anwalt sondern gebe nur meine eigene Meinung wieder

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Offline Olli

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Re: Glücksspielbehörde keine Hilfe
« Antwort #2 am: 06 September 2024, 16:22:39 »
Was die GGL braucht, das ist ein erfolgloser Vollstreckungsversuch. Den hast Du nicht geliefert!
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

Re: Glücksspielbehörde keine Hilfe
« Antwort #3 am: 06 September 2024, 17:47:52 »
Kein Wunder das sämtliche Behörden überlastet sind.
Bei diesem gekünstelten Amtsdeutsch dreht sich mir der Magen um.
So etwas kann man auch in 3 Sätzen auf den Punkt bringen. Ob die sich beim Abendbrot auch so unterhalten?

Wolfgang
"Nur wer weiß, woher er kommt, weiß, wohin er geht"
(Theodor Heuss)

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Offline Hans1

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Re: Glücksspielbehörde keine Hilfe
« Antwort #4 am: 06 September 2024, 18:17:01 »
ich finde die formulierung auch ekelerregend. so viel sinnloses geschwafel um heiße luft und sich bestmöglich aus der verantwortung zu entziehen. wie würde denn ein erfolgloser vollstreckungsversuch aussehen? "hallo GGL, kann nicht vollstrecken wegen Bill55. Liebe Grüße"?

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Offline TAL

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Re: Glücksspielbehörde keine Hilfe
« Antwort #5 am: 06 September 2024, 18:37:30 »
Obendrein liest es sich, als hätte an diesem Tag ein Schülerpaktikant die Aufgabe bekommen, als Antwort einfach nachträglich das Wort 'nicht' in jeden einzelnen Satz eines vorgefertigten Textes einzufügen, um dessen Bedeutung ins Gegenteil zu verkehren.
 
Ernsthaft, 20(!)mal 'nicht'... da hat mein Hirn gestreikt. Selbst ein Grundschüler würde das besser formuliert bekommen.


Ansonsten stimme ich Roy aber zu. Die Zuständigkeit der Behörde beginnt erst dann, wenn eine Lizenz erteilt wurde - und die Überwachung damit in ihren Zuständigkeitsbereich fällt.

Und selbst dann wäre es noch mehr als fraglich, ob es zu ihren 'Pflichten' gehört, dir bei der Vollstreckung deiner Titulierung zu helfen... aber das Thema hatten wir bereits anderswo.
« Letzte Änderung: 06 September 2024, 18:47:36 von TAL »

Re: Glücksspielbehörde keine Hilfe
« Antwort #6 am: 06 September 2024, 18:37:48 »
Ich hätte mich nach meinen unzähligen Schreiben damals überhaupt mal über eine Reaktion gefreut

Re: Glücksspielbehörde keine Hilfe
« Antwort #7 am: 07 September 2024, 13:20:04 »
Ist' dein Versäumnisurteil kurz begründet? Vergessen Gerichte oft. Beim ausländischen Gegner muss es begründet sein,damit man überhaupt vollstrecken könnte.

 

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