Entscheiden die Richter nach Lust und Laune, oder wie kann es sein, dass Verfahren vom gleichen LG ausgesetzt werden, obwohl DAS LG im letzten Jahr in einem Urteil genau diese Fragen, die zur Aussetzung geführt haben schon klar beantwortet haben?
LG im Jahr 2023: Dem steht auch die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für die Veranstaltung von Online-Sportwetten nicht entgegen. Der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit war zur kohärenten und systematischen Förderung der mit ihm verfolgten Gemeinwohlzwecke geeignet und hielt sich in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit. Dabei steht es grundsätzlich den Mitgliedstaaten zu, das nationale Schutzniveau zu bestimmen (BVerwG, a.a.O., Rn. 39, juris). Auch der BGH geht unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung von der fortbestehenden Unionsrechtskonformität der Regelungen in § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 aus (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021, I ZR 194/20, Rn. 45, juris), ebenso die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 20. September 2022, 18 U 538/22; OLG Dresden, Urteil vom 27. Oktober 2022, 10 U 736/22, Rn. 36; OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2022, 19 U 51/22, Rn. 53, juris). Indem die Beklagte ihr Onlineangebot der Klägerin an deren Wohnsitz in - zugänglich gemacht hat, hat die Beklagte, die unstreitig bis zum 9. März 2021 über keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 5 GlüStV verfügte, hiergegen verstoßen.
gleiche LG in 2024:
Fraglich ist, ob die im Rahmen unerlaubter Online-Angebote
geschlossenen Sportwettenverträge zivilrechtlich als nichtig angesehen werden können, wenn
das Konzessionsverfahren möglicherweise unionsrechtswidrig ausgestaltet war. Das Gericht hält
diese Frage vorliegend für entscheidungserheblich und es daher für sachgerecht, das
vorliegende Verfahren gegen die Beklagte zu 9847 analog § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des
Vorlageverfahrens auszusetzen.