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BGH Urteil

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Re: BGH Urteil
« Antwort #1695 am: 27 Juli 2024, 10:01:58 »
@Wluchten

Da musst du in die Klageschrift gucken  ;D  Wichtig sind u.a: § 134 BGB, § 285 StGB, § 284StGB!!!,§ 812, § 823 Absatz 2 BGB

Re: BGH Urteil
« Antwort #1696 am: 27 Juli 2024, 10:15:32 »
Ja  alles dabei aber vor allen Limit erwähnt , Casino Sportwetten auf einer Seite und Cashout😊

Re: BGH Urteil
« Antwort #1697 am: 27 Juli 2024, 10:29:17 »
Ja  alles dabei aber vor allen Limit erwähnt , Casino Sportwetten auf einer Seite und Cashout😊

Mit Screenshots am besten. Meine Klageschrift sieht zumindest n Teil wie ein Bilderbuch aus  ;D

Re: BGH Urteil
« Antwort #1698 am: 27 Juli 2024, 10:37:03 »
Ja also die sind als Anhänge dabei mehr als genügend 😂

Re: BGH Urteil
« Antwort #1699 am: 27 Juli 2024, 10:47:13 »
Ich würde diesbezüglich mal locker bleiben. Selbst wenn das Casino alles eingehalten hätte außer dem Verlinkungsverbot wäre es das gewesen mit der Lizenz.
Ich bin kein Anwalt sondern gebe nur meine eigene Meinung wieder

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Offline Eddy

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Re: BGH Urteil
« Antwort #1700 am: 27 Juli 2024, 10:55:29 »
Jo 1000€ Limit und Verlinkungsverbot reicht schon für den Genickbruch. Was ich mich frage, warum behauptet z.B. Staudt, dass die 1000€-Grenze nach 2020 nicht angreifbar ist. Der BGH hat doch verlauten lassen, dass Verstöße darüber nichtigkeit bedeutet? Konkrekt meine ich den Zeitraum von Oktober 20 bis Juni 2021, bei dem auch noch Glv. 2012 galt. Die führen da irgendeine Entscheidung des bgh von 2008 an.
« Letzte Änderung: 27 Juli 2024, 11:00:31 von Eddy »

Re: BGH Urteil
« Antwort #1701 am: 27 Juli 2024, 11:05:14 »
Versteh ich Staudt auch nicht , andere Kanzleien haben auch Limitverstösse in ihrem Angebot ab Lizenz ..

Irgendwie war es bis Juni 2021 ja ein Einsatzlimit und danach ein Einzahlungslimit…

Re: BGH Urteil
« Antwort #1702 am: 27 Juli 2024, 11:24:26 »
Jo 1000€ Limit und Verlinkungsverbot reicht schon für den Genickbruch.

Das bekommt der EuGH aber in dem Fall von Donnerstag nicht zu sehen. Der EuGH bekommt zu sehen, dass der Anbieter sich an den GlüStV gehalten hat dadurch, dass einfach schlecht vorgetragen wurde.

Evtl. müssen da die Gerichte unterscheiden, je nachdem was vom EuGH kommt.

Geduld, Geduld, Geduld =)

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Offline Eddy

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Re: BGH Urteil
« Antwort #1703 am: 27 Juli 2024, 11:31:40 »
@Bobby, ich meinte das auch eher allgemein, nicht auf den Fall bezogen.

Re: BGH Urteil
« Antwort #1704 am: 27 Juli 2024, 12:33:13 »
Müsste dann ja heißen Luxemburg entscheidet nur ob D im allgemeinen das Recht hat keine Dienstleistungslizenzen zu verteilen? Wenn sie das anders sehen müssen Fälle hin die auch die hier mehrfach geäußerten Verfehlungen beinhalten.😂😂
Trifft in diesem Fall ja nicht zu da er verkauft wurde, aber wenn ein Mandant zum RA geht und dieser ihn dann so Grotten schlecht vorbereitet könnte er diesen dann in Regress nehmen? Wer in 2012 eine Lizenz beantragt hat und die tausend Auflagen so sie vergeben worden wären kann ein normaler Mensch ja nicht von sich aus wissen. Eigentlich der Job des Anwalts oder?

Ist mir vorhin beim lesen der Postings so eingefallen.
Ich bin kein Anwalt sondern gebe nur meine eigene Meinung wieder

Re: BGH Urteil
« Antwort #1705 am: 27 Juli 2024, 13:15:46 »
Das sehe ich leider genauso deswegen hatte ich auch gefragt ob die anderen beiden Verfahren ( die diese Verstöße enthalten ) nur ausgesetzt oder auch vorgelegt werden . Das macht für mich , als Laien , einen großen Unterschied .

Sonst wird es wie du sagst alleine dort schon abgelehnt

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Kläger2021

Re: BGH Urteil
« Antwort #1706 am: 27 Juli 2024, 13:22:29 »
Das ist doch kacke sowas.
Wen der Bundesgerichtshof, ein derartiges Verfahren dem Gerichtshof der europäischen Union vorlegt, dann muss es auch gleichzeitig schleunigst ein Verfahren mit der Konstellation dahingehend vorlegen, in dem es im Streitfall darum geht, dass der Anbieter sowohl keine Erlaubnis hatte als auch gegen die inhaltlichen Bestimmungen verstoßen hat.
Es muss klar und zwingend unterschieden werden. Nur ein Verfahren, was gerade in die Karten der Anbieter spielt, dem Gerichtshof der europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, entspricht nicht der tatsächlichen Realität.

Wenn nämlich dann der europäische Gerichtshof beispielsweise Anfang 2026 ein Urteil fällt, dann wird der Bundesgerichtshof wieder ein Fall vorlegen, wo es dann darum geht, dass der Anbieter keine Erlaubnis hatte und gegen die inhaltlichen Bestimmung verstoßen hat. Dann noch mal zeitlich gerechnet wären wir dann bei dem Jahre 2028.
« Letzte Änderung: 27 Juli 2024, 13:25:40 von Kläger2021 »

Re: BGH Urteil
« Antwort #1707 am: 27 Juli 2024, 13:30:25 »
genau so ist es Kläger. Problem ist, dass alles ausgesetzt wurde und wahrscheinlich keiner unserer Fälle zum BGH gelangen wird. Es sei denn es gibt Gerichte, die sich nicht nach dem BGH richten

Re: BGH Urteil
« Antwort #1708 am: 27 Juli 2024, 13:32:29 »
So sieht es aus … aber die genauen Fragen welche vorgelegt werden sind ja noch nicht bekannt soweit ich weis. Bzw hatte Herr Dr. Michaelsen auch diesbezüglich gemeint das relevant wird was für Fragen vorgelegt werden

Ganz so richtig kann ich es vom BGH nicht verstehen dann kann er doch die 2 ausgesetzten Verfahren auch vorlegen beim EuGH?!

Re: BGH Urteil
« Antwort #1709 am: 27 Juli 2024, 13:34:03 »
Obwohl ich denke da werden unsere Anwälte auch nochmal den BGH drauf hinweisen … kann ich mir anders nicht vorstelle. …

 

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