Gerade kann ich nicht arbeiten, da wir einen Serverausfall haben ... also nutze ich mal die Chance, hier ein wenig zu schreiben.
Am Wochenende bin ich noch bei drei Parteien aus unserer Straße gewesen, die gar nicht in unserem Verteiler waren. Einer ist durch seinen Nachbarn informiert worden, die anderen wussten noch von nichts. Einer sagte mir sogar: "Wenn Du mich jetzt nicht informiert hättest, hätte ich bei Erhalt des Bescheides blind bezahlt."
Habe ihnen mein Skript gegeben und im Gegenzug schon mal angefragt, ob ich auch in ihre Bauakten schauen dürfe. Die Vollmachten dazu werde ich wohl heute abend versenden.
Die Entscheidungshilfe, die einmal als Gutachten bezeichnet worden ist, fängt sogar wie folgt an:
1. Für die Frage, ob hier das Erschließungsbeitragsrecht oder das Straßenbaubeitragsrecht Anwendung findet, kommt es darauf an, ob der bisherige Zustand der XXX-Straße bereits die „Vorteilslage“ i. S. d. § 12 a KAG NRW aufweist, und zwar seit mehr als 20 Jahren. Wenn diese Frage bejaht werden muss, scheidet eine erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung aus und wären die projektierten Ausbaumaßnahmen nach dem Straßenbaubeitragsrecht abzurechnen, wodurch sich bekanntlich für die Anlieger keine Belastung ergäbe.
Ja, die Vorteilslage ist sogar "spätestens" vor 77 Jahren eingetreten! Zu dem Zeitpunkt ist der Kanal verlegt worden. Ist die Straße aber bereits durch die Anlieger ausgebaut worden (Straßenbaukosten mussten beim Erwerb an die Verkäufer gezahlt werden!), dann ist die Vorteilslage bereits vor 87 Jahren eingetreten. Also müsste nach KAG abgerechnet werden ... was aber heute das Land übernimmt. Die Anlieger müssten nichts bezahlen!
Was ist grob die Vorteilslage ... die Vorteilslage tritt ein, wenn die Grundstücke angefahren und dadurch z.B. bebaut werden können. Hierbei geht es einmal um die Nutzung der Grundstücke und einmal auch um den Straßenausbau selbst. Die Grundstücke waren Anfang 38 bereits alle bebaut. Es gibt Urteile, wo der Zeitpunkt der Vorteilslage in die Gegenwart gelegt worden ist, da die Gerichte einen gewissen Prozentsatz an Grundstücken bebaut sehen wollte, was zum damaligen Zeitpunkt aber nicht gegeben war. Bei uns kann so also nicht argumentiert werden.
Der Straßenausbau musste den damaligen Vorschriften genügen. Aus einem älteren Gesetz weiss ich, dass ein Gehweg und eine Randbefestigung vorgeschrieben waren. Die Ortsstatuten von damals erhalte ich nicht von der Stadt ... sie müssen aber existieren, da man sich einmal in einer Stellungnahme darauf bezieht.
In der Entscheidungshilfe wird die Straßenentwässerung als problematisch angesehen. Es wird Bezug genommen auf ein Urteil des VG Köln. Das VG nimmt hier eine funktionstüchtige Straßenentwässerung an, wenn sich ausschließen lässt, dass das Straßenoberflächenwasser "wild" auf die Anliegrgrundstücke abfließt. Dabei wird aber eine gewisse "Großzügigkeit" walten gelassen, wenn nur in geringem Umfang Regenwasser von der Fahrbahn auf die Anliegergrundstücke fließt.
Auch dieser Punkt spricht für uns Anlieger, denn das Regenwasser fließt gar nicht auf die Anliegergrundstücke! Selbst wenn man die Zufahrten zu Kellergaragen betrachtet, wo der Straßenbelag abgerundet wurde, damit ohne Aufzusetzen in die Garage gefahren werden kann, also vielleicht von 1 m² Regenwasser tatsächlich auf das Grundstück fließt, so durfte dies über die "Großzügigkeit" der Beurteilung wieder irrelevant sein.
Tatsächlich wird das Urteil zitiert und hier heißt es: "Es fehlen Rinnenführung und Sinkkästen ..." Wir haben aber Sinkkästen, wenn auch wenige, und die Rinnenführung, wenn auch nicht separat ausgearbeitet, verläuft ca. 1,3 m beidseits der Fahrbahnränder. Dort sind auch einmal 2 Sinkkästen auf gleicher Höhe vorhanden, woraus erkennbar ist, dass dies so gewollt war! Auf Luftbildern kann man zudem in der "Rinne" leichte Verschmutzungen erkennen. Das Regenwasser läuft jeweils von der Straßenmitte und den Fahrbahnkanten zu diesen "Rinnen" - NICHT AUF DIE ANLIEGERGRUNDSTÜCKE!.
Dann wird auf die fehlenden Bordsteine hingewiesen und ein Vergleich mit einem angrenzenden Acker gemacht, wo nun die Teerkante wegbrechen könnte. Doch ... wir haben alle selber Kantsteine gesetzt ... Der Teer grenzt an Mauern an ... da kann nix wegbrechen ...
In einem zweiten VG-Urteil hingegen wird eine unzureichende Rinnenführung und eine nicht ausreichende Anzahl an Abläufen unterstellt, weil sich Pfützen und Schmutz um die Einläufe gebildet haben. Der Ausbauzustand der Entwässerungsanlage sei "unfertig".
Anscheinend haben die Richter sich nicht das Urteil des BVerwG einverleibt, der da sinngemäß geurteilt hat: So lange eine Straßenentwässerung einem Wortlaut einer Vorschrift gefolgt ist, und sei sie noch so schlecht ausgeführt, gilt sie als vorhanden.
Die Pfützenbildung bei uns ist dem mangelnden Pflegezustand geschuldet. Damit ist nicht die Straßenreinigung gemeint, sondern die Pflege durch z.B. neue Oberflächenbeläge. Heute bleibt das Wasser überwiegend dort stehen, wo die Stadt selbst Gas, Wasser oder Glasfaser verlegt hatte. Mir ist aber nicht bekannt, dass hier mal Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, weil der Belag als Beispiel das Ende seines Lebenszyklusses erreicht hatte. Zur Erinnerung: 15-25 Jahre für Oberflächenbeläge, 60-80 Jahre für den Unterbau.
Will die Stadt also Ihren Renovierungsstau auf unseren Schultern ablegen?
Weiter unten ist mir gerade ein Satz aufgefallen, dessen Umstand noch weiter unten wieder aufgegriffen wird:
Bei Anwendung dieser Kriterien der Rechtsprechung auf dem vorliegenden Fall teile ich Ihre Einschätzung, dass in der XXX-Straße aktuell keine funktionstüchtige Entwässerung vorliegt.
Wenn entsprechend dem mir mitgeteilten Sachverhalt ein Teil des Regenwassers doch auf die Anliegergrundstücke gelangt (und dies nicht nur ganz punktuell an wenigen Stellen geschieht), ist diese Konstruktion eben nicht geeignet, eine funktionierende Straßenoberflächenentwässerung zu sein.
Wieso gibt es eine Einschätzung der Verwaltung, noch dazu mit einer falschen Tatsachenbehauptung? Haben wir hier nicht eine selbsterfüllende Prophezeihung? Ist das ein Vorsatz zum versuchten Betrug (nach meiner Rechtsauffassung: falsche Tatsachenbehauptung + persönlicher Vorteil (Einsparung Personalkosten) + (noch ausstehender) Leistungsbescheid)?
Unfassbar ...
Das VG Münster wurde auch noch zitiert, doch auch hier ist der Sachverhalt nicht zu vergleichen. Das BVerwG hat auch hier schon entschieden, dass die Ortsüblichkeit nicht außer Acht zu lassen ist. Die lässt sich schließlich beweisen ... auch heute noch ...
Dazu bin ich ja mal durch meinen Ortsteil gelaufen und gefahren und habe 33 Straßen wie unsere gefunden ... ohne eigene Randbefestigung (aber die der Anlieger) und ohne Bürgersteig. Es gibt aber auch noch mit und ohne - und ohne und mit - und mit und mit, was dann schlussendlich der Satzung von damals entsprechen müsste, Im benachbarten Ortsteil gibt es so gut wie gar keinen Gehweg und nur selten eine eigene Randbefestigung. Die anderen Ortsteile, in denen in den letzten 30 Jahren vorrangig Straßen saniert worden sind, habe ich mir noch gar nicht angeschaut. Das kommt aber auch noch, das Wetter lädt ja gerade zum Radfahren ein ...

Der Server läuft immer noch nicht ... was ist denn los da? Da sieht man mal, wie abhängig wir von der Technik geworden sind ... Ich kann jetzt entweder Däumchen drehen oder weiter lästern ...
