In der Wartezeit auf die EuGH-Urteile vielleicht auch für andere hier interessant: Die Spielersperre des GlüStV 2021 in "terrestrischen" Spielstätten.
Dazu gibt ein Urteil des LG Hamburg aus der Präsentation von Rechtsanwältin Dr. Iris Ober, das im Internet als Volltext auffindbar ist: LG Hamburg, Urteil vom 12. April 2023 – 304 O 164/22 –, juris, siehe die Seite Landesrecht Hamburg.
"Nach § 8 Abs. 2 S. 1 GlüStV 2021 dürfen gesperrte Spieler nicht am öffentlichen Glücksspiel teilnehmen. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, sind gem. § 8 Abs. 3 S. 1 GlüStV 2021 verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder einer vergleichbaren Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei gem. § 23 GlüStV 2021 vorzunehmen.(Rn.28)"
Bei Sportwetten gibt es wenigstens Spielscheine, aber in Spielhallen ist es nach m. E. schwierig, die Verluste nachzuweisen. Aufenthalt in Stunden x 60,00 Euro? Dann muss man wieder die Aufenthaltsdauer nachweisen.
Kennt Ihr solche Verfahren? Anhängig ist nach meiner Kenntnis noch ein Verfahren am LG Tübingen.