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Die EuGH-Vorlage des LG Erfurt zu Sportwetten

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Die EuGH-Vorlage des LG Erfurt zu Sportwetten
« am: 02 Mai 2024, 11:52:53 »
In den Sportwettenverfahren hat das LG Erfurt (8. Zivilkammer) in dem Hinweisbeschluss vom 29.04.2024 – 8 O 1125/23 die positive BGH-Entscheidung kritisiert und plant, dem EuGH dazu Fragen vorzulegen.

Ich gebe hier nachfolgend das Dokument wieder.

Tenor:

Es ist beabsichtigt, das vorliegende Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV sämtliche entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechtes, insbesondere der in Art. 56 AEUV verankerten Dienstleistungsfreiheit, aber auch der im Glücksspielrecht einschlägigen Grundrechte und Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, vorzulegen.

Gründe:

1 Die zivilrechtlichen Rückzahlungsklagen im Glücksspielbereich dürften sich zu einem weiteren Massenphänomen entwickeln. Es erscheint sinnvoll und geboten, sämtliche klärungsbedürftigen unionsrechtlichen Fragestellungen und Problemata – zu Online-Sportwetten im vorliegenden Fall wie zum verwandten Online-Casino in zahlreichen anderen anhängigen Fällen – vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen, dem hier das letzte Wort zukommt.

2 Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Bundesgerichtshof ein bei ihm anhängiges Verfahren zum Online-Casino mit Blick auf eine Vorlage aus Malta aussetzt, nicht jedoch seinerseits den EuGH zur Sportwettenthematik anruft. Jedwede Begründung des Aussetzungsbeschlusses fehlt. Es erstaunt, dass in Deutschland mit teilweise hohem Aufwand dargelegt wird, warum man nicht vorlege oder vorlegen müsse, anstatt sich selbst an den Luxemburger Gerichtshof zu wenden. Es erstaunt, warum man auf die Antworten des Gerichtshofes zu einer Vorlage eines maltesischen Gerichts wartet, welche die deutsche Rechtslage auf den Prüfstand stellt und deren Zulässigkeit problematisch sein könnte. Die Berufung auf einen „acte clair“ oder einen „acte éclairé“ überzeugt jedenfalls nicht. Bekanntlich werden Vorlagen nicht unzulässig, selbst wenn im Einzelfall ein solcher „acte“ vorliegen sollte. Der Gerichtshof wird gleichwohl dem vorlegenden Gericht – im Rahmen des Kooperationsverhältnisses zwischen Gerichtshof und nationalen Gerichten – jedwede Hilfestellung geben, um den Ausgangsrechtsstreit unionsrechtskonform zu lösen. Im Übrigen erscheint zweifelhaft, dass die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, um von einer Vorlage absehen zu können. Der Gerichtshof hat die Anforderungen an einen „acte clair“ bekanntlich vor kurzem zusammengefasst und akzentuiert. Dem genügt soweit ersichtlich kaum eine deutsche Entscheidung.

3 Es kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Bundesgerichtshof mittlerweile in zahlreichen Fällen zu Unrecht einen „acte clair“ oder einen „acte éclairé“ angenommen hat, was nur durch Vorlagen von Instanzgerichten korrigiert werden konnte (s. die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 26.03.2020, C-66/19, vom 09.07.2020, C-698/18, vom 22.04.2021, C-485/18, vom 09.09.2021, C-33/20, und vom 09.09.2021, C-33/20). Besonders deutlich trat dies zum „Abgasskandal“ zu Tage.

4 Gerade im hochkomplexen Glücksspielrecht bedarf es der Hilfestellung und Klärung durch den Europäischen Gerichtshof. Hier überlagern sich Unionsrecht und das Recht von 27 Mitgliedstaaten. Diese Querschnittsmaterie berührt Öffentliches Recht, Strafrecht, und seit kurzem auch verstärkt das Zivilrecht. Die Komplexität hat durch den Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofes vom 22. März 2024 noch zugenommen, dessen Prämissen und Folgerungen auf den unionsrechtlichen Prüfstand gestellt werden.

5 Jedes nationale Gericht ist Unionsgericht. Jeder Richter und jede Richterin eines Mitgliedstaates sind verpflichtet, dem Unionsrecht und den unional verfolgten Zielen des Gemeinwohls bestmögliche Wirksamkeit zu verleihen. Dies gilt insbesondere für die Grundrechte und Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die gemäß Art. 51 Abs. 1 S. 2 der Charta ausdrücklich zu fördern sind.

6 Vor diesem Hintergrund sollen an den Gerichtshof der Europäischen Union – thematisch geordnet und bei allem Bemühen um eine Reduktion von Komplexität – zumindest folgende Vorlagefragen (hier mit Kurzbegründung) gerichtet werden:

1. Zivilrechtliche Sanktion wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot aufgrund fehlender nationaler Veranstaltererlaubnis für Onlinesportwetten

Kann unter Ausgangsbedingungen wie in dem vorliegenden Verfahren die Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV durch eine zivilrechtliche Sanktion der Rückforderung von Einsätzen aus Glücksspielen wie Sportwetten wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Verträge aufgrund eines Verbotes dieser Wetten (noch) mit zwingenden Gründen des Gemeinwohls unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit unionsrechtlich gerechtfertigt werden, wenn

- das zugrundeliegende Verbotsgesetz (hier: der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV 2012) nach dem Recht des Mitgliedstaates Glücksspiele verbietet, für welche die erforderlichen Erlaubnisse nicht vorliegen,

- Sportwetten nach dem Recht dieses Mitgliedstaates von Gesetzes wegen Glücksspiele darstellen (hier: § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012),

- die für sie zu erteilenden Erlaubnisse (Konzessionen) nicht erlangt werden konnten, weil die zuständigen Verwaltungsgerichte ihre Ausgabe untersagt hatten,

- dies daran lag, dass das Erlaubnisverfahren für Sportwettveranstalter nach Beurteilung dieser Gerichte nicht transparent und diskriminierungsfrei auf der Grundlage im Voraus bekannter Kriterien durchgeführt wurde, so wie die Rechtsprechung des Gerichtshofes dies für einen wirksamen Erlaubnisvorbehalt verlangt (Carmen Media, Rn. 87; Sporting Exchange, Rn. 50) und

- es sich anders als im Fall Ince auch um Onlinesportwetten handelt,

- zu deren Angebot die Konzessionen aber ebenfalls berechtigt hätten (§ 10a Abs. 4 GlüStV 2012)?

Begründung:

Der Gerichtshof hat im Fall Ince die Unionsrechtswidrigkeit von Sanktionen wegen des Fehlens deutscher Erlaubnisse zum Angebot von Sportwetten für den Konzessionszeitraum bestätigt. Die Vorlage bezog sich insoweit auf eine Vorlage wegen einer strafrechtlichen Sanktion wegen des Angebotes von Sportwetten in Wettbüros. In dem streitgegenständlichen Verfahren geht es anstelle der strafrechtlichen Sanktion um die zivilrechtliche Sanktion der Rückforderung von Einsätzen wegen des Verbotes von Sportwetten gegenüber einem Sportwettenveranstalter ohne deutsche Konzession, der diese Sportwetten im Internet angeboten hat.

2. Zivilrechtliche Sanktion bei Onlinesportwetten wegen Verstoßes gegen Anforderungen an den Inhalt der nationalen Konzession

Ändert sich etwas für die Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV und im Lichte des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit, wenn

an Stelle einer als unionsrechtswidrig unanwendbaren Beschränkung (Erlaubnisvorbehalt und Internetverbot) (s. oben 1.)

eine zivilrechtliche Sanktion der Unwirksamkeit des grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages verhängt wird,

weil im streitgegenständlichen Zeitraum gesetzliche Anforderungen nicht eingehalten wurden,

die

in Regelungen enthalten sind, die sich an die Behörde richten (z.B. § 4 Abs. 5 GlüStV 2012),

von dieser Behörde in der Erlaubnis gegenüber dem Veranstalter festgelegt werden und nach Maßgabe dessen für diesen gelten,

nach Inhalt und Umfang in der Erlaubnis wie beim seinerzeit geltenden Einsatzlimit (§ 4 Abs. 5 Nr.2 GlüStV 2012) konkretisiert werden müssen?

Begründung:

Anstatt auf die fehlende Konzession abzustellen, kommt in Betracht, die Illegalität und die darauf gestützte zivilrechtliche Kondiktion darauf zu stützen, dass das Angebot im konkreten Zeitraum nicht erlaubnisfähig gewesen sei, weil dem Spielerschutz geltende Anforderungen an die Erlaubniserteilung nicht eingehalten seien. So bestimmt der Gesetzgeber unter anderem als Grundsatz ein Limit von 1000 € monatlichem Einsatz, von dem zur Erreichung der Ziele des GlüStV 2012 allerdings abgewichen werden durfte (§ 10a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012) und später auch abgewichen wurde. Ebenso bestimmte er ein Verlinkungsverbot auf unerlaubtes Glücksspiel (§ 10a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012).

Ein erheblicher Teil der Gerichte stellt hierauf ab (s. vor allem BGH, Beschluss vom 22.3.2024 – I ZR 88 /23). Nach dieser Rechtsauffassung käme es nicht darauf an, ob das Spielen des Klägers hierauf beruht. Dahinter steht die Überlegung, dass die Veranstalter ansonsten durch die unionsrechtliche Unanwendbarkeit von Erlaubnisvorbehalt und Internetverbot bessergestellt würden als im Falle der Konzessionserteilung.

Dem gegenüber steht der Einwand, dass eine Schlechterstellung der Dienstleistungserbringer droht. Denn im Falle der Konzessionserteilung hätte die Missachtung einer entsprechenden Erlaubnisauflage nicht zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit des grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages geführt. Vielmehr wären Verstöße im Einzelfall dann Gegenstand der behördlichen Glücksspielaufsicht.

Von daher stellt sich die Frage, ob der Dienstleistungserbringer im Falle der Unanwendbarkeit von Erlaubnisvorbehalt und Internetverbot durch eine Rechtsanwendung, die sich auf das gesetzgeberische Gemeinwohlziel des Spielerschutzes beruft, schlechter gestellt werden darf als er stünde, wenn das Konzessionsverfahren unionsrechtskonform durchgeführt worden wäre und er eine Konzession erhalten hätte.

3. Rechtsmissbrauch

Ist es mit dem unionsrechtlichen Verbot des Rechtsmissbrauchs und den Rechtfertigungsanforderungen an Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit vereinbar, dem Empfänger einer grenzüberschreitenden Dienstleistung (hier: Sportwetten) nach deren Inanspruchnahme einen Kondiktionsanspruch zuzugestehen, nämlich das Entgelt für die grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheitserbringung (Einsatz) zurückzufordern (hier: die Sportwette als Freizeitvergnügen und Glücksspiel), um damit

am Verbrauchergerichtsstandort der Art. 17, 18 EuGVVO eine zivilrechtliche Sanktion der Vertragsunwirksamkeit (§ 134 BGB) wegen Verletzung eines mitgliedstaatlichen Verbotes durchzusetzen,

die als zivilrechtliche Sanktion unionsrechtswidrige verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen ersetzt,

allein den Erbringer einer Dienstleistung träfe, der im Mitgliedstaat seiner Niederlassung lizenziert ist (hier: Malta) und den Vorkehrungen seines Mitgliedstaates zum Schutz des Dienstleistungsempfängers unterliegt,

obwohl das zugrundeliegende strafrechtliche Verbot des unerlaubten Glücksspiels für beide Vertragsparteien gilt und beide hiergegen verstoßen haben,

während der Empfänger je nach Ausgang der Wette die Wahl hätte, bei Verlusten eine Rückabwicklung zu verlangen, sich bei Gewinnen aber auf die Gültigkeit der Wettverträge zu berufen?

Hilfsweise zu 1 bis 3

Ist es mit den Rechtfertigungsanforderungen an Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit vereinbar,

die zivilrechtliche Sanktion der Unwirksamkeit anzuwenden, wenn die konkret geltend gemachte Verletzung einer Regelung des Spielerschutzes nicht kausal für den zu erstattenden Verlust war (Verlinkungsverbot),

und / oder

auf das Angebot insgesamt zu erstrecken, auch wenn der Rechtsverstoß nur einzelne Wetten betrifft?

Begründung:

Für den Fall, dass keine der Fragen 1 bis 3 zur Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit der zivilrechtlichen Sanktion der Kondiktion führt, stellt sich die Frage nach der Reichweite des Kondiktionsanspruchs. Denn die Rechtsfolge des Verbotes kann das Angebot insgesamt erfassen oder nur einzelne Wettverträge, die konkret auf einer Verletzung der dem Schutz des Verbrauchers dienenden Regelungen beruhen.

7 Dieser Nukleus einer EuGH-Vorlage wird noch eingehend ergänzt werden, etwa um den Hintergrund und die Genese des zivilrechtlichen Glücksspielrechts, die Details des Ausgangsrechtsstreits und die einschlägigen Normen. Zudem erscheint erwägenswert, dem Europäischen Gerichtshof auch die grundrechtliche Dimension des Glücksspielrechts zu überantworten.

8 Eine EuGH-Vorlage ist im vorliegenden Verfahren bereits mit Verfügung vom 26. Januar 2024 angekündigt worden. Seither hatten die Parteien Gelegenheit, zu einem solchen Vorgehen Stellung zu nehmen. Zur bestmöglichen Wahrung rechtlichen Gehörs haben beide Seiten erneut Gelegenheit, bis Ende Mai 2024 zu der beabsichtigten EuGH-Vorlage Stellung zu nehmen.
 


Re: Die EuGH-Vorlage des LG Erfurt zu Sportwetten
« Antwort #1 am: 02 Mai 2024, 13:16:25 »
Auch wenn EugH zum Ergebnis kommen würde dass den Anbieter wegen Dienstleistungsfreiheit eine Erlaubnis hätte erteilt werden müssen, führt das Verhalten der Anbieter, die nicht mal ansatzweise die Regeln der Lizenzen befolgt sind, zum Ergebnis, dass diese Lizenzen im Folge hätten entzogen werden müssen ( Live-Wetten, Einsatzlimit, Wetten und Casino auf der selben Seite, usw). Im Ergebnis hätten diese Wetten gar nicht angenommen werden dürfen und sind nichtig. Alles andere hätte doch mit Rechtstaatlichkeit nichts zu tun.

Re: Die EuGH-Vorlage des LG Erfurt zu Sportwetten
« Antwort #2 am: 02 Mai 2024, 13:23:41 »
https://www.linkedin.com/posts/stefanmichaelsen_vor-bgh-verhandlung-endspiel-f%C3%BCr-sportwettenanbieter-activity-7191051877579374592-X70I?utm_source=share&utm_medium=member_desktop

Lt. Dr. Michaelsen könnte es sein dass die Klagen mit Hinweis auf EuGH Verfahren ausgesetzt werden was bedeuten würde, dass die Fälle wieder jahre liegen bleiben. Somit hätten die Anbieter ihr Ziel wiedermal erreicht und paar Jahre Zeit gewonnen und somit würden wieder viele Fälle verjähren. Unglaublich

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Offline Hans1

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Re: Die EuGH-Vorlage des LG Erfurt zu Sportwetten
« Antwort #3 am: 02 Mai 2024, 14:06:08 »
ich sehe es als tatsächlich recht wahrscheinlich an, dass jetzt viele verfahren ausgesetzt werden könnten - wie im casino bereich. wie auch immer es dazu kommt, dass ausgerechnet ein popliges LG sich direkt an den EuGH wendet....ein schelm, wer böses denkt. meine klagen laufen (bzw. stehen), aber ich rechne in den nächsten 5-7 jahren nicht mehr mit einem endergebnis und werde das thema chargeback jetzt versuchen auszublenden. denn zusätzlich zu all diesem wahnsinn - die lösung des größten problems steht nach wie vor völlig unangetastet im raum - bill 55. und hier gibt es gerüchte, dass malta noch nicht mal die unterlagen zur verfügung gestellt hat, obwohl dieses gesetz doch bereits stand 2023 "in rekorttempo gekippt" werden sollte. sportwetten betreffen mich nicht, aber sollte es hier zu massenhaften verfahrensaussetzungen kommen, hat dies ausschließlich nachteile für alle kläger, PKF und kanzleien, was aufträge, verjährungen und insolvenzen angeht. ein massiver erfolg für die malta mafia. unglaublich, dass der rechtsapparat sich so verarschen, manipulieren und ausbremsen lässt.

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Offline Olli

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Re: Die EuGH-Vorlage des LG Erfurt zu Sportwetten
« Antwort #4 am: 02 Mai 2024, 14:13:30 »
P A N I K!               P A N I K!               P A N I K!               P A N I K!               P A N I K!               P A N I K!               P A N I K!               P A N I K!               
Liebe Leute ...

Es wird genau das hier passieren:

Zitat
Es erscheint sinnvoll und geboten, sämtliche klärungsbedürftigen unionsrechtlichen Fragestellungen und Problemata – zu Online-Sportwetten im vorliegenden Fall wie zum verwandten Online-Casino in zahlreichen anderen anhängigen Fällen – vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen, dem hier das letzte Wort zukommt.

So funktioniert unsere Rechtsprechung nun mal!

@Kotek: Ich will hier keine Anbieternamen! Da ich ja jetzt erst darauf hingewiesen habe, dass ich solche Beiträge in Gänze lösche, habe ich genau das getan. Das mit dem kommentarlos löschen muss ich wohl noch üben! Hätte es nicht gereicht zu sagen, dass sich die Vermutung im Artikel bestätigt hat, wer da der Kläger ist? Nehmt doch bitte Rücksicht auf User, die noch nicht so weit sind, wie Ihr!


Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

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Offline Zocker

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Re: Die EuGH-Vorlage des LG Erfurt zu Sportwetten
« Antwort #5 am: 02 Mai 2024, 14:21:42 »
Es wird wieder PANIK verbreitet!

Leute immer die Ruhe bewahren. Die Anbieter wollen die Verfahren verlangsamen damit sie langsamer die Gelder auszahlen und weniger sich trauen zu Klagen!

Man muss sich auch denken die Kosten laufen für beide Seiten weiter…Wie auch momentan der BGH weiter Verfahren wird bleibt abzuwarten. Trotz der Online Casino Vorlage haben OLG die nicht ausgesetzt!
Wenn die Anbieter sich soooo sicher wären würden die keine Vergleiche anbieten und Berufungen zurücknehmen!

Ruhe bewahren!

Re: Die EuGH-Vorlage des LG Erfurt zu Sportwetten
« Antwort #6 am: 02 Mai 2024, 14:24:34 »
@Olli
sorry wird nicht nochmal passieren.

@Zocker
wir bereiten kein Panik sondern sprechen über die Lage. Die Anbieter haben nur ein Ziel und das erreichen Sie akteull nun mal. Die wenigsten werden leider diese lange Zeiten schaffen. Und vieles wird bis dahin auch verjähren. Das ist der Punkt. Dass die zum Teil durch Vergleiche zahlen ist mir auch bekannt.
« Letzte Änderung: 02 Mai 2024, 14:26:28 von kotek123 »

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Offline Zocker

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Re: Die EuGH-Vorlage des LG Erfurt zu Sportwetten
« Antwort #7 am: 02 Mai 2024, 14:31:27 »
Welches Unternehmen zahlt tausende von Kläger aufeinmal aus??? Es laufen aktuell immer noch weitere Verfahren zum 2.0 Dieselskandal. Da kommen auch OLG Entscheidungen die klar sind. Also man sollte auch immer realistisch bleiben!

Und weil die Kanzleien es verzögern kriegen die nochmal ein Bonus drauf. Die verdienen sich schon doof und dämlich.
« Letzte Änderung: 02 Mai 2024, 14:34:30 von Zocker »

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Kläger2021

Re: Die EuGH-Vorlage des LG Erfurt zu Sportwetten
« Antwort #8 am: 02 Mai 2024, 14:36:57 »
Hier wird enorm Panik verbreitet, was völlig überflüssig ist. Die Vorlage an den EUGH wird keine großen Auswirkungen auf aktuelle und künftige Klageverfahren haben, aus meiner Sicht. Der BGH hat sich klar positioniert.

Der EUGH hat sich ebenso, klar positioniert, dass es Ländersache ist.
Einfach ruhig blieben und den Optimismus nicht verlieren.

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Offline Olli

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Re: Die EuGH-Vorlage des LG Erfurt zu Sportwetten
« Antwort #9 am: 02 Mai 2024, 14:45:03 »
Gesunder Optimismus gehört übrigens zu den 7 Säulen der Resilienz! :)
« Letzte Änderung: 02 Mai 2024, 14:47:02 von Olli »
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

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Offline Hans1

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Re: Die EuGH-Vorlage des LG Erfurt zu Sportwetten
« Antwort #10 am: 02 Mai 2024, 14:56:33 »
von panik war hier meiner meinung nach keine rede. aber jeder, der die sache mal sachlich und nüchterner betrachtet, ist ein panikmacher?

realistisch sein ist gut. aber nicht grundlos überoptimistisch und jeden erfolg, den malta vorzeigen kann, nieder reden. und das hier ist ein erfolg für die, das muss man akzeptieren. das ausmaß davon wird man dann sehen.
manch einer redet sich die welt hier schön, wie es seinem gewissen am besten passt. rauschartig, immer in der hoffnung und festen überzeugung, dass der erlösende erfolg gleich um die ecke wartet...wie ein waschechter zocker eben. aber viele von uns würden vielleicht nicht in dieser misslichen lage sein, wenn sie in der vergangenheit etwas weniger optimistisch gewesen wären.

keiner soll hier seinen gesunden optimismus verwerfen, aber die jahre vergehen und vergehen und vergehen. und immer noch sind die anbieter längst nicht geschlagen. das ist fakt.

achso und: "Zu viel Optimismus kann sich derweil auch negativ auf auf unser Risikoverhalten auswirken. Es gibt Studien, die zeigen, dass Optimisten etwa beim Glücksspiel riskanter agieren und sich eher überschätzen (Personality and Social Psychology Bulletin: Gibson und Sanbonmatsu, 2004)"

so viel dazu.

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Offline Zocker

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Re: Die EuGH-Vorlage des LG Erfurt zu Sportwetten
« Antwort #11 am: 02 Mai 2024, 15:01:33 »
von panik war hier meiner meinung nach keine rede. aber jeder, der die sache mal sachlich und nüchterner betrachtet, ist ein panikmacher?

realistisch sein ist gut. aber nicht grundlos überoptimistisch und jeden erfolg, den malta vorzeigen kann, nieder reden. und das hier ist ein erfolg für die, das muss man akzeptieren. das ausmaß davon wird man dann sehen.
manch einer redet sich die welt hier schön, wie es seinem gewissen am besten passt. rauschartig, immer in der hoffnung und festen überzeugung, dass der erlösende erfolg gleich um die ecke wartet...wie ein waschechter zocker eben. aber viele von uns würden vielleicht nicht in dieser misslichen lage sein, wenn sie in der vergangenheit etwas weniger optimistisch gewesen wären.

keiner soll hier seinen gesunden optimismus verwerfen, aber die jahre vergehen und vergehen und vergehen. und immer noch sind die anbieter längst nicht geschlagen. das ist fakt.

achso und: "Zu viel Optimismus kann sich derweil auch negativ auf auf unser Risikoverhalten auswirken. Es gibt Studien, die zeigen, dass Optimisten etwa beim Glücksspiel riskanter agieren und sich eher überschätzen (Personality and Social Psychology Bulletin: Gibson und Sanbonmatsu, 2004)"

so viel dazu.

„wie ein waschechter zocker“

Danke dir für dein Betrag. Hilft wirklich hier sehr weiter. Jeder zeigt hier halt seine „Klasse“…

Re: Die EuGH-Vorlage des LG Erfurt zu Sportwetten
« Antwort #12 am: 02 Mai 2024, 15:28:48 »
Sehe ich ähnlich. Bleibt doch mal entspannt, Leute.
Noch ist schließlich gar nichts passiert. Das ist nur ein Beschluss, dass die Verfahrensaussetzung "beabsichtigt" ist. Mal klar ausgedrückt: das Verfahren wurde noch nicht ausgesetzt.

Ob das passieren wird, ist offen, denn letztlich kann es genauso wie in anderen Verfahren (siehe BGH) zu Vergleichsverhandlungen kommen oder aber der Kläger nimmt seine Klage schlicht zurück.
Ähnliches ist für ein Vorlageverfahren des OLG Stuttgart aus dem Jahr 2021 passiert. Dort wurde die Berufung zurückgenommen, die Vorlage beim EuGH hatte sich im Anschluss erledigt.

Daher: abwarten, Frühlingswetter genießen und mit einem kühlen Getränk einfach mal runterkühlen.....

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Offline Olli

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Re: Die EuGH-Vorlage des LG Erfurt zu Sportwetten
« Antwort #13 am: 02 Mai 2024, 15:41:59 »
Hi Hans!

Kurz nachdem ich meinen Beitrag abgeschickt hatte, fiel mir auf, dass da ein wichtiges Wörtchen gefehlt hatte ... gemeint von mir war der gesunde Optimismus ... Vermutlich hattest Du da schon mit Deiner Antwort begonnen? Sorry für die potentielle Irritation!

Zitat
aber die jahre vergehen und vergehen und vergehen. und immer noch sind die anbieter längst nicht geschlagen. das ist fakt.

So hart das auch ist ... hier kommt eine weitere Säule der Resilienz hinzu ... die Akzeptanz! Wir werden nie erleben, dass die Anbieter "geschlagen" sein werden. Wir werden hier und da einen Etappensieg erringen. Doch sie werden immer die Sieger bleiben. Sie betreiben erfolgreich seit über 50 Jahren Lobbyarbeit. Wir dagegen haben so kleine Verbände, wie den FAGS, und müssen Gerichtsurteile durch alle Instanzen hindurch abwarten.
Wir haben zwar einen Hinweisbeschluss durch den BGH, doch darin sind auch längst noch nicht alle Punkte beleuchtet. Wie viele Jahre sollen wir warten, bis wieder jemand es bis vor den BGH schafft, damit wieder nur ein Teil der offenen Fragen geklärt wird? Da ist es gut und richtig, dass der EuGH nun angerufen wird. Eigentlich müssten alle hier "Hurra!!!" rufen! Und selbst hier bleiben Fragen offen ...

Es gibt nun mal Dinge, die wir nicht ändern können. Wer das möchte, der muss sich den Verbänden anschließen. Derzeit sind die Wichtigsten der FAGS und glücksspielfrei. Doch selbst hier tritt David gegen Goliath an ...


Hmmm ... ein kühles Getränk ... gute Idee ... ich versuuche es mal mit Sprudelwasser aus der Leitung ... :)
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

Re: Die EuGH-Vorlage des LG Erfurt zu Sportwetten
« Antwort #14 am: 02 Mai 2024, 16:21:47 »
Durch eine Klage, wird die Verjährung gehemmt. Das Argument gilt mE nur bei diesen eher kleineren Gegnern, die von jetzt auf gleich liquidiert werden.


Da will sich ein Gericht profilieren. Soweit ich weiß, sind die Formvorschriften für eine zulässige Vorlage gar nicht so niedrig. Seis drum. Viel Panikmache von einigen, nicht nachvollziehbar.

 

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