Ich bin zur Zeit, nach Berufung vom Gegner, vor dem OLG.
Mein OLG lehnt eine Aussetzung ab.
"wird darauf hingewiesen, dass für eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO
kein Raum sein dürfte. Der vorliegende Fall betrifft Sportwetten. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs steht das im Glückspielstaatsvertrag 2012 vorgesehene Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten mit dem Unionsrecht im Einklang (vgl. BGH, Beschl. v.
22.3.2024, Az. I ZR 88/23 Rdn. 15).
Soweit der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.7.2024 (Az. I ZR 90/23) dem EuGH Fragen
zu Sportwetten zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, betrifft dies die Konstellation, dass eine
Erlaubnis beantragt worden war, das für diesen Antrag geltende Verfahren aber
unionsrechtswidrig durchgeführt worden ist. Im vorliegenden Fall war hingegen – soweit
ersichtlich – weder von der Blablabla noch von der Beklagten eine Erlaubnis
beantragt worden. "