@ Kläger
Fakt ist doch, dass ALLE Anbieter vor der Lizenzerteilung gegen spielerschützende Regelungen verstoßen haben.
Heißt, dass keiner die Anforderungen und Regelungen aus dem GlüStV 2012 erfüllt hat.
Die Anbieterseite möchte dies aber vertuschen und benutzt dafür immer das Argument, dass Ihnen die Lizenz durch ein unionsrechtswidriges Verfahren nicht erteilt wurde. Nun haben sie es einfach ausgenutzt, dass ein Klägeranwalt ( wohnt bei mir ums Eck

) katastrophal vorgetragen hat.
Nicht aus spaß hat der Anbieter DIESEN Fall vor den BGH gebracht. Die Anbieteranwälte werden sich sicher auch vernetzt haben. Auch war es Klug, dass der erste Anbieter die Revision zurückgenommen hat, denn wäre das nicht passiert, dann hätte es jetzt evtl. ein Grundsatzurteil gegeben.
Fest steht auch, dass der EuGH 2016 pro Anbieter entschied: Mitgliedstaaten dürften keine
strafrechtliche( Nicht Zivilrechtlich) Sanktion verhängen, weil jemand einer verwaltungsrechtlichen Anforderung nicht genügt hat, die ihrerseits gegen EU-Recht verstoßen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 – C336/14 – Ince). (
keine Angstmacherei, sondern Fakt. Bei uns geht es aber nicht um das Strafrecht, sondern um das Zivilrecht.
Für mich als Laien steht die Frage im Raum: Sind die Verträge Zivilrechtlich nichtig, wenn der Anbieter gegen die Schutzmaßnahmen und den GlüStV 2012 verstoßen hat?
Zudem wäre interessant zu wissen, ob die Anbieter auf Grund der Verstöße je eine Lizenz erteilt bekommen hätten, auch wenn diese Ihnen unionsrechtswidrig untersagt wurde.
Aber um diese Fragen beantwortet zu bekommen muss ich wohl auf den EuGH warten, dadurch dass der Klägeranwalt nicht ordentlich vorgetragen hat.
Kennt jemand Frühstück bei Stefanie?

Es ist ja wie es ist.
