Das ist doch kacke sowas.
Wen der Bundesgerichtshof, ein derartiges Verfahren dem Gerichtshof der europäischen Union vorlegt, dann muss es auch gleichzeitig schleunigst ein Verfahren mit der Konstellation dahingehend vorlegen, in dem es im Streitfall darum geht, dass der Anbieter sowohl keine Erlaubnis hatte als auch gegen die inhaltlichen Bestimmungen verstoßen hat.
Es muss klar und zwingend unterschieden werden. Nur ein Verfahren, was gerade in die Karten der Anbieter spielt, dem Gerichtshof der europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, entspricht nicht der tatsächlichen Realität.
Wenn nämlich dann der europäische Gerichtshof beispielsweise Anfang 2026 ein Urteil fällt, dann wird der Bundesgerichtshof wieder ein Fall vorlegen, wo es dann darum geht, dass der Anbieter keine Erlaubnis hatte und gegen die inhaltlichen Bestimmung verstoßen hat. Dann noch mal zeitlich gerechnet wären wir dann bei dem Jahre 2028.