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BGH Urteil

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Re: BGH Urteil
« Antwort #375 am: 11 April 2024, 17:24:52 »
Spielt die 10 jährige Verjährung eine Rolle bei dir morgen?

Re: BGH Urteil
« Antwort #376 am: 11 April 2024, 18:17:27 »
Hat von euch jemand Erfahrung, gerade aufgrund der jüngsten Verfahren:
Güte-Verhandlung am LG im August (ich muss anwesend) sein.
Sportwetten.
Ob von der Gegenseite vorher Vergleiche angeboten werden bzw. aufgrund des Hinweisbeschlusses das LG der Gegenseite vorher diesen zustellt?

Hatte einen Tag vor dem Bekanntwerden des Hinweisbeschlusses Güteverhandlung am LG. Kam keiner zu Stande, folglich Hauptverhandlung im Anschluss. Urteilsverkündung wird Ende April sein. Bisher kam von der Gegenseite auch nichts zusätzliches bzgl. Vergleich. Das wird mit Sicherheit erstmal auch so weitergehen, wg. Zeit und so. Beim ein oder anderen Kläger wird es sicher funktionieren, dass er aufgibt.
« Letzte Änderung: 11 April 2024, 18:40:47 von Stiwie »

Re: BGH Urteil
« Antwort #377 am: 11 April 2024, 18:26:35 »
Spielt die 10 jährige Verjährung eine Rolle bei dir morgen?
Er hat ja geschrieben es geht um den Zeitraum 2013 bis 2023. Dementsprechend ein klares ja.
Ich bin kein Anwalt sondern gebe nur meine eigene Meinung wieder

Re: BGH Urteil
« Antwort #378 am: 11 April 2024, 18:49:33 »
Nur nochmal am Rande:
dass die 3-jährige Verjährungsfrist bei § 812 BGB gilt, ist komplett unstrittig. Es geht nur um die Frage, wie wird der Beginn der Verjährung gesetzt: Tag der Einzahlung oder Tag der Kenntniserlangung. Das ist leidlich umstritten.

Insofern wäre es nicht schlecht, wenn Tic Tac Toe im anderen BGH-Verfahren tatsächlich die Vergleichsverhandlungen beendet und ein neuer Termin angesetzt wird. Denn dort ging es exakt um diese Frage. Daher wäre genau das der Joker, den Tic Tac Toe trotz des Hinweisbeschlusses jetzt ziehen kann.

Zudem geht es in dem anderen BGH-Verfahren auch um § 823 BGB. Würde der BGH § 823 BGB als erfüllt durchwinken, dann hätte es sich auch mit der Diskussion um die 3-jährige Verjährung erledigt. Denn für § 823 BGB gilt grundsätzlich die 10 Jahresfrist.
Daher könnte der BGH dann auch salomonisch sagen: "ja, bei § 812 BGB 3 Jahre ab Einzahlung. Ist aber egal, da § 823 BGB sowieso erfüllt ist"

 ;)

Re: BGH Urteil
« Antwort #379 am: 11 April 2024, 19:09:45 »
Das wäre dann quasi die Kombination mit der 3-jährigen Verjährungsfrist bei Berechnungsbeginn "ab Kenntniserlangung".
Heisst also, der Anbieter hat etwas erlangt, rechnerisch wäre es verjährt, aber über § 852 BGB ist das vom 3-järigen Anspruch umfasst, was innerhalb der 10 Jahre zuvor als Schaden entstanden ist.
Auf dieser Basis ging der BGH wohl auch in den Abgasfällen vor.
Ist eben alles arg tricky mit der Fristberechnung.

Re: BGH Urteil
« Antwort #380 am: 11 April 2024, 19:15:23 »
@kaffesatzleser
Jetzt mal für einen in diesem Punkt begriffsstutzigen wie mich.
Nehmen wir an jetzt 2024 klagt jemand den Zeitraum 2014 bis 2020 zur Legalität des Casinos. Er weiß seit 2023 dass es illegal war.
Unter welchen Umständen kann er die Zeit ab 2014 mit einrechnen? 3 Jahre ab Kenntnisnahme oder ab Einzahlung.
Ich bin kein Anwalt sondern gebe nur meine eigene Meinung wieder

Re: BGH Urteil
« Antwort #381 am: 11 April 2024, 19:24:22 »
Viel Glück morgen und bleib cool. Sei ehrlich dann haben die wenig Chancen. Solltest du ein LG haben dass negativ eingestellt ist regelt es halt das OLG. Kostet halt wieder Zeit.
Ich bin kein Anwalt sondern gebe nur meine eigene Meinung wieder

Re: BGH Urteil
« Antwort #382 am: 11 April 2024, 19:25:53 »
Gib uns bitte Feedback

Re: BGH Urteil
« Antwort #383 am: 11 April 2024, 19:35:00 »
@kaffesatzleser
Jetzt mal für einen in diesem Punkt begriffsstutzigen wie mich.

 ;D ;D
Also:
Dein Beispiel ist Einzahlung 2014 bis 2020, dann gilt grundsätzlich die 3-Jährige Verjähungsfrist.
Problem: Beginn der Frist:
- Auffassung 1: Frist beginnt mit Einzahlung. Dann ist alles verjährt. Die Verjährung beginnt dann jeweils am Jahresende des Einzahlungsjahres und geht dann jeweils 3 Jahre. Das bedeutet
2014 ist am 31.12.2017 verjährt
2015 ist am 31.12.2018 verjährt
2016 ist am 31.12.2019 verjährt
2017 ist am 31.12.2020 verjährt
2018 ist am 31.12.2021 verjährt
2019 ist am 31.12.2022 verjährt
2020 ist am 31.12.2023 verjährt

- Auffassung 2: Verjährung beginnt mit Kenntniserlangung. Ab diesem Moment hast Du 3 Jahre Zeit das einzuklagen, was jeweils Stichtag genau 10 Jahre her ist. Nehmen wir an, Du hattest am 01.08.2022 erstmals Kenntnis erlangt. Das bedeutet:
Du kannst ab dem 01.08.2022 alles einklagen, was Du ab dem 01.08.2012 eingezahlt hast.
Achtung:
Klagst Du erst am 01.08.2023, dann kannst Du alles einklagen, was Du ab dem 01.08.2013 eingezahlt hast
Klagst Du erst am 01.08.2024, dann kannst Du alles einklagen, was Du ab dem 01.08.2014 eingezahlt hast
Klagst Du erst am 01.08.2025, dann kannst Du alles einklagen, was Du ab dem 01.08.2015 eingezahlt hast
Klagst Du erst am 31.12.2025, dann kannst Du alles einklagen, was Du ab dem 31.12.2015 eingezahlt hast

Nochmal Achtung:
Klagst Du erst am 01.01.2026, dann kannst Du gar nichts mehr einklagen, denn dann sind Deine 3 Jahre Verjährungsfrist rum.

Dann Könisgweg: § 823 BGB
Hier ist die Verjährungsfrist 10 Jahre. Aber auch hier tickt die Frist natürlich unerbittlich, sodass Du ausgehend vom Einzahlungsbeginn 2014 jeden Tag einen tag mehr in die Verjährung bringst, bis dann irgendwann im Jahr 2030 sich der Spuk erledigt hat.

Re: BGH Urteil
« Antwort #384 am: 11 April 2024, 19:38:52 »
 :-XDann ab Kenntnis , ab Einzahlung wäre bei 3 Jahre schon 2014 deutlich vorbei mit Ende 2017 … meine Meinung ..ab Kenntnis wäre dann ja ab 2023 also bis Ende 2026 Zeit Klage einzulegen .. aber ab Klage dann 10 Jahre heißt man legt erst 2025 Klage ein wäre das Jahr 2014 so oder so weg ..

Also mit meinen Kenntnisstand ohne Anwalt zu sein ^^

Re: BGH Urteil
« Antwort #385 am: 11 April 2024, 19:40:42 »
Sorry da war jemand schneller  und noch genauer … aber so falsch lag ich ja da nicht 👍

Re: BGH Urteil
« Antwort #386 am: 11 April 2024, 19:47:19 »
:-XDann ab Kenntnis , ab Einzahlung wäre bei 3 Jahre schon 2014 deutlich vorbei mit Ende 2017 …
Genau. Das ist das Problem. Hier sind die Gerichte unterschiedlicher Auffassung. Ich hab zumindest auch ein Urteil vom LG Krefeld, dass den Mittelweg gegangen ist: alles nach § 812 verjährt, aber Rettung über § 823 BGB.

Und ja, mit Blick auf genau diese Thematik sollten diejenigen, die immer noch überlegen, sich langsam entscheiden, ob sie den Klageweg gehen oder nicht. Denn irgendwann ist Ende Gelände.

Und hier übrigens neben der Verjährungsfrist noch ein Thema, das die Anbieter herrlich diskutieren und ziehen können: wenn es tatsächlich auf die Kenntnis für den Verjährungsbeginn ankommt, wann lag diese denn vor? Wirklich erst 2022? Nicht schon 2021 durch allerlei Berichte usw.?
Ich gehe mal davon aus, dass auch hier irgendwann seitens der OLG mal ein fixer Punkt angenommen wird, an dem Kenntnis zu unterstellen ist, egal ob diese nun vorlag oder nicht. Ein solcher fixer Punkt könnte beispielsweise eine Entscheidung der BGH sein.

Re: BGH Urteil
« Antwort #387 am: 11 April 2024, 19:58:23 »
Das sehe ich eventuell falls so das ein Termin über die Kenntnis der Illegalität mal festgesetzt wird … ggf auch die Veröffentlichung des Hinweisbeschlusses… das mein  auch mein Anwalt das da mal was passieren wird und daher auch die Zeit drängt … 

Re: BGH Urteil
« Antwort #388 am: 11 April 2024, 20:03:41 »
Danke dann lag ich gedanklich richtig aber die Unsicherheit ist halt vorhanden. Ich werde es mitbekommen wenn irgendwann mal ein Termin kommt.
Ich bin kein Anwalt sondern gebe nur meine eigene Meinung wieder

Re: BGH Urteil
« Antwort #389 am: 11 April 2024, 20:46:05 »
Ja so steht es in meiner Klage. Rein vorsorglich, sollten Ansprüche Kenntnis abhängig verjährt sein (was sie nicht sind)... Dann würde der Zahlungs Anspruch aus 852 BGB usw..

Möchte das nicht eins zu eins wieder geben.
Ich berichte morgen, auch bzgl Verjährung

Ist das bei dir die erste Verhandlung, Urteilsverkündung oder schon eine weitere Instanz?

 

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