Das ist traurig, dass der Threadersteller 'flieht'.
Warum steht die Ausgangs-Nachricht nicht mehr drin?
Er hat Panik bekommen, weil meine Vorwürfe Ihm gegenüber sich bewahrheitet haben.. deswegen hat er noch vor seine „Flucht“ die Ausgangsnachricht gelöscht.
Falls es jemanden interessiert kann ich es wiedergeben.
Aufjedenfall hat er mir per PN (vor seinem Abgang) mich noch als Casino-Anwalt „abgestempelt“
du bist der casino anwalt😄
ich weiß ja, dass er hier noch als Gast mitliest: wenn es dich beruhigt, ich wäre gerne Anwalt und um deine Frage (da du aus Österreich bist) schlussendlich juristisch zu beantworten:
Der Oberste Gerichtshof urteilt in gefestigter Rechtsprechung, dass bei Onlinekasinos erlittene Spielverluste zurückgefordert werden können. Es können Verluste aus sämtlichen Glücksspielen eingeklagt werden: Roulette, Blackjack, Slots und nach neuer Rechtsprechung auch Verluste aus Onlinepoker. Die Rückforderung verjährt erst in 30 Jahren.
Schadet die Wissentlichkeit?Was aber, wenn ein Spieler oder eine Spielerin zum Zeitpunkt des Glücksspiels bereits wusste, dass das Angebot der Website ohne gültige Lizenz in Österreich erfolgt und er oder sie die Verluste theoretisch zurückfordern kann? In Rückforderungsprozessen berufen sich Onlinekasinos diesbezüglich regelmäßig auf § 1174 ABGB:
Was jemand wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung gegeben hat, kann er nicht wieder zurückfordern.
Laut Rechtsprechung steht § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB jedoch einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein verbotenes Onlineglücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um daran teilzunehmen. In der aktuellen Entscheidung vom 18.11.2022 (6 Ob 200/22p) geht der OGH nun sogar noch einen Schritt weiter:Eine bereits im Zeitpunkt der Leistung – also des Spieleinsatzes vorhandene – Kenntnis des Spielers von der Ungültigkeit der Verpflichtung schließt dessen Kenntnis von der Rückforderbarkeit der (trotz ungültiger Verpflichtung hingegebenen) Leistung in sich, womit es dem Kläger – wegen des bereits erörterten Verbotszwecks – auch nicht schaden könnte, wenn er der Beklagten eine allenfalls schon bei Teilnahme am verbotenen Spiel bei ihm vorhandene 'Absicht', verlorene Einsätze später einzuklagen, 'verschwiegen' hätte."
Damit stellt der OGH klar, dass weder eine Wissentlichkeit über die fehlende österreichische Lizenz der Kasinoanbieter noch eine Absicht im Spielzeitpunkt, die etwaigen Verluste später wieder zurückzufordern und einzuklagen, ein Hindernis darstellen.Du kannst du also ruhig austoben.
Lg der Kommentar