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Sehr gute Aktion/ Aktionen / Gefahren!

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Windmühlen

Re: Sehr gute Aktion/ Aktionen / Gefahren!
« Antwort #75 am: 11 November 2022, 16:42:49 »
Findet ihr den Fehler?

Das sind die Leitziele aus Hessen ... gemeingefährlich!

Zitat
Die Einhaltung des Geldwäschegesetzes (GwG) und des Spielerschutzes genießt bei uns in unserem behördlichen Handeln größte Priorität.

Hier war das Regierungspräsidium Darmstadt noch nicht einmal in der Lage dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine Stellungnahme zu geben, warum der Spielerschutz rechtswidrig missachtet wird:

https://www.ardmediathek.de/video/sport-inside/sportwetten-spielerschutz-voellig-egal/wdr/Y3JpZDovL3dkci5kZS9CZWl0cmFnLTVmZDlmNjAwLTJkZTktNDEyNy05MWVlLWJkMGVlNjU3MGE2MA
« Letzte Änderung: 11 November 2022, 16:55:38 von Windmühlen »

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Offline Fury

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Re: Sehr gute Aktion/ Aktionen / Gefahren!
« Antwort #76 am: 11 November 2022, 21:50:16 »
Gibt es eigentlich schon Neuigkeiten/eine Entscheidung bezüglich des Vorgehens der Anbieter zum Einzahlungslimit?

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Windmühlen

Re: Sehr gute Aktion/ Aktionen / Gefahren!
« Antwort #77 am: 11 November 2022, 22:01:03 »
Die Verwaltungsgerichte beschäftigen sich zurzeit mit den Nebenbestimmungen. Das kann mehrere Jahre dauern. Eigentlich totaler Schwachsinn.

Die 1000 EUR Limit-Frage wird im GlüStV beantwortet und nicht in den Nebenbestimmungen, die das Land Hessen (ca. 6 Millionen Staatsbürger , < 10% der Bevölkerung) einseitig (und ggf. ideologisch getrieben) für Deutschland festgelegt hat.
Die Anbieter argumentieren damit, dass in den Nebenbestimmungen ein Rechtsfehler vorliegt.

Sollte das Land Hessen dieses Verhalten dulden, gilt es wenn überhaupt nur für das Land Hessen.

(Hier muss geklärt werden: Warum ist das passiert? Fahrlässig? / Existiert überhaupt ein Rechtsfehler? / Untätigkeit? / Willkür? / usw.)

Die Nebenbestimmungen dürfen aber nicht den ratifizierten GlüStV außer Kraft setzen, indem 16 Ministerpräsidenten das gültige 1000 EUR Limit festgelegt haben.

Die Legalisierung von Sportwetten und Automatenspiele ist nur unter den Gesetzen, die im GlüStV festgelegt worden, vollzogen worden.

In den Nebenbestimmungen werden lediglich die strengen Voraussetzungen für das erweiterte Limit festgelegt. (Einkommensnachweise, Kontoauszüge usw.)
 
Ein Jurist aus der Behörde hat aber vollumfänglich richtig festgestellt, dass nur der GlüStV justiziabel ist.


Ein Jurist aus der Behörde (Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 34 Glücksspiel) soll am
01.06.2022 mit lizenzierten Online-Glücksspielanbietern in Kontakt getreten sein.

Das Regierungspräsidium Darmstadt soll in diesen Dokumenten auf § 6c Abs. 1
GlüStV 2021 hingewiesen haben, und auf die rechtswidrige Überschreitung des
Einzahlungslimits in Höhe von EUR 1000 hingewiesen haben.

Der GlüStV gibt ein gültiges 1000 EUR Limit vor, welcher nur unter den strengen Auflagen in den Nebenbestimmungen überschritten werden darf.

Zitat
2Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit darf grundsätzlich 1000 Euro im Monat nicht übersteigen.

Hier haben aber die Juristen in der Behörde selbst widersprüchliche Ansichten.

Zitat
Solange über die Limitfrage nicht rechtskräftig entschieden ist, können wir diesbezüglich keine glücksspielaufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegenüber Glücksspielanbieter, die gegen Einzahlungslimits verstoßen, ergreifen.

Diese rechtliche Auslegung kann ggf. als fahrlässig bewertet werden!

Ferner wurden die Gemeinwohlziele massiv gefährdet.

Das LVWA Sachsen-Anhalt hat auch vollumfänglich richtig festgestellt, dass nur der GlüStV justiziabel ist.

Zitat

Selbst wenn man die Leitlinien als ermessenslenkende Vorschrift betrachtet, ändert dies nichts daran, dass weiterhin der geltende GlüStV2021 vollzogen werden muss. Für den Vollzug gelten die im GlüStV2021 gesetzten Grenzen.

Edit:
Ich lasse das prüfen. Je nach Ausgang der Überprüfung werde ich justiziable Weiterungen gegen die Behörde einleiten oder eben nicht.

Ergeben sich grob fahrlässige Rechtsfehler (zum Beispiel im Vollzug von Nebenbestimmungen und GlüStV, fahrlässige Fehler in den gewährten Nebenbestimmungen (insbesondere Nummer 9)) besteht ggf. eine Staatshaftung / Haftungsansprüche gegen das Land Hessen.

Edit -2-:
Die Anbieter mussten aber inzwischen einer Anbindung an das LUGAS-System (gemäß GlüStV) zustimmen.
Die Aktivitätsdatenbank (gemäß GlüStV) soll inzwischen auch in Betrieb sein.

Was momentan sehr bedenklich ist:

Das LVWA Sachsen Anhalt bricht momentan unter Umständen bei der Gewährung von Online-Automaten Lizenzen geltendes deutsches Recht.

§ 4a Abs. 1 Nr. 1d sieht nämlich folgendes vor:

„[…]
d)
weder der Antragsteller selbst noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen
noch eine den Antragsteller beherrschende Person noch eine von der den
Antragsteller beherrschenden Person beherrschte Person unerlaubte
Glücksspiele veranstaltet oder vermittelt,
[…]“

Aus alledem dürften die bekannten rechtswidrig-agierenden Unternehmen keine Lizenz erhalten. Auf der White-List erscheinen diese Unternehmen aber.

Ferner verstößt die Lizenzvergabe gegen das Transparenzgebot und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Lizenzierung von Gauselmann / Novomatic ist ggf. rechtswidrig.

Ein Skandal!!!!
« Letzte Änderung: 12 November 2022, 01:12:49 von Windmühlen »

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Windmühlen

Re: Sehr gute Aktion/ Aktionen / Gefahren!
« Antwort #78 am: 12 November 2022, 11:06:46 »
Diese Antworten aus Hessen können ggf. als grob fahrlässiges Verhalten und einseitig bewertet werden. Zudem könnte es sehr bedenklich sein, da das Land Hessen ggf. versucht hat, den ratifizierten GlüStV mit fehlerhaften Nebenbestimmungen außer Kraft zusetzen.

Das Land Hessen darf nicht im Alleingang Glücksspielrecht ändern.

Die Erlaubnisse  sollen laut deren Aussage "einschneidende Nebenbestimmungen beinhalten".
Die Nebenbestimmungen haben recht wenig mit dem 1000 EUR Limit gemein, da das 1000 EUR Limit im GlüStV gesetzlich festgelegt worden ist.

Über das erweiterte Limit (also ob 30.000 EUR oder 100.000 EUR) können sie alle gerne vor Gericht streiten.
Bis zu einer Gerichtsentscheidung gilt dann halt nur das 1000 EUR Limit aus dem GlüStV gemäß § 6c Abs. 1 GlüStV 2021.

Es ändert nichts daran, dass das 1000 EUR Limit (gemäß § 6c Abs. 1 GlüStV 2021) vollumfänglich gültig ist und § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 vollzogen werden muss.

Ferner könnte der Tatbestand einer Rechtsbeugung vorliegen.

Die Nebenbestimmungen geben lediglich die Erweiterung und die verknüpften Bedingungen an die Erweiterung (Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Einkommenssteuererklärung, usw.) vor und können nicht den GlüStV außer Kraft setzen.

Zitat
Richtig ist, dass hiesige Erlaubnisse Regelungen enthalten, in denen sich Einzahlungshöchstlimits befinden. Die diesbezüglichen Regelungen sind verwaltungsgerichtlich beklagt. Der Klage kommt nach allgemeinen Grundsätzen aufschiebende Wirkung zu.  Derzeit ist es daher nicht möglich, Vollzugsmaßnahmen einzuleiten, sollte ein Anbieter sich an diese Einzahlungslimits nicht halten. Die Regelung ist nicht sofort vollziehbar.

Zitat
Da unsere Erlaubnisse zur Veranstaltung von Sportwetten teils einschneidende Nebenbestimmungen beinhalten – wie z.B. online-limits -, sind diese durch die Glücksspielanbieter beklagt. Die Verwaltungsgerichte werden sich die kommenden Jahre noch intensiv mit der Frage, welche Nebenbestimmungen im Detail rechtlich zulässig sind und welche ggf. nicht, zu beschäftigen haben. Dies wird insbesondere auch die Frage von Limits im Online-Bereich betreffen. Solange über die Limitfrage nicht rechtskräftig entschieden ist, können wir diesbezüglich keine glücksspielaufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegenüber Glücksspielanbieter, die gegen Einzahlungslimits verstoßen, ergreifen.

Aus alledem müssten auch Lizenzen aufgrund der Tatsache, das materielle Verstöße gegen den GlüStV vorliegen, entzogen werden.
« Letzte Änderung: 12 November 2022, 11:30:32 von Windmühlen »

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Windmühlen

Re: Sehr gute Aktion/ Aktionen / Gefahren!
« Antwort #79 am: 12 November 2022, 14:34:56 »
Ein kleiner Insight von einer Anbieter-Konferenz:

Volker Bouffier (ehemaliger Ministerpräsident von Hessen) hat ein Online-Casino (vor mehr als 10 Jahren) darum gebeten vors Gericht zu ziehen, um gegen das Online-Verbot von Casinos (damals Live-Streams) zu klagen.

... war das der entscheidende Hinweis?... das wird wohl niemand erfahren.

Wie kann man nur die Gemeinwohlziele so massiv gefährden?

« Letzte Änderung: 12 November 2022, 15:24:25 von Windmühlen »

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Windmühlen

Re: Sehr gute Aktion/ Aktionen / Gefahren!
« Antwort #80 am: 14 November 2022, 18:33:24 »
Haben wir die dümmste Glücksspiel-Regulierung ?!

Aus den Bilanzen der Anbieter geht hervor, dass die Anbieter weitere hunderte stationäre Wett-Buden in Deutschland aufmachen wollen.

Folglich kann man festhalten, dass unser Stadtbild durch die Anbieter weiter massiv beschädigt wird.

Aus Bremen ist bekannt, dass die Wett-Buden zum Teil von ehemaligen Straftätern betrieben werden, die nebenbei auch noch mit Kokain handeln.

Also bald die Sportwette und die Nase Koks in Deutschland an jeder Straßenecke.

Völlig zugedröhnt soll das Zocken noch mehr Spaß machen … die Behörden rollen den Anbietern den roten Teppich aus!!!

Gute Nacht! … bei 1,3 Millionen Spielsüchtigen.
« Letzte Änderung: 14 November 2022, 22:40:53 von Windmühlen »

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Windmühlen

Re: Sehr gute Aktion/ Aktionen / Gefahren!
« Antwort #81 am: 14 November 2022, 22:18:41 »
Ein ganz altes Urteil zum Thema Sportwetten aus dem Jahr 2005 ... zwar geht es nicht um die Konstellation Verbraucher <-> Anbieter, aber die Schlüsselpunkte werden deutlich geklärt.
OLG Köln
Quelle: https://openjur.de/u/112408.html

Sportwetten = Glücksspiel
Zitat
Ein Glücksspiel im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn bei einem Spiel ein nicht unerheblicher Einsatz erbracht werden muss und die Entscheidung über Gewinn und Verlust zumindest im Wesentlichen nicht von Fähigkeiten, Kenntnissen oder dem Grade der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern vom Zufall abhängt (vgl. BGHSt 2,274,276; 29,152,157; 36,74,80; NStZ 03,372). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Teilnehmer setzen - wovon ohne weiteres auszugehen ist - Beträge in nicht unerheblicher Höhe auf den Ausgang eines bevorstehenden Sportereignisses. Die Entscheidung über den nach festen Quoten ausgelobten Gewinn hängt damit zumindest ganz wesentlich vom Zufall ab. Der Ausgang von Sportwettkämpfen wird naturgemäß von der aktuellen körperlichen Verfassung und sonstigen "Tagesform" der beteiligten Sportler beeinflusst, weswegen auch für denjenigen Teilnehmer, der auf Grund besonderer Kenntnisse die Chancen der beteiligten Sportler gut einzuschätzen vermag, letztlich der unkalkulierbare und unbeeinflussbare Zufall über den Ausgang der Wette und den Gewinn der ausgelobten Quote oder den Verlust des nicht unerheblichen Einsatzes entscheidet. Dementsprechend werden Sportwetten sowohl in der strafrechtlichen (BGH NStZ 03, 372) als auch in der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung (BGH GRUR 02,636 - "Sportwetten"; GRUR 04,693,695 - "Schöner Wetten) einhellig als Glückspiele im Sinne des § 284 StGB angesehen (vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 284 Rz 7 m.w.N.).
Zitat

Deutsche Verbraucher werden über die deutsche Sprache und die Top-Level Domain gezielt angesprochen
Zitat
Das Angebot der J. D. Ltd richtet sich (auch) an den deutschen Verbraucher. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass es auf der von der österreichischen J. AG gehaltenen Domain www.j..com den Interessenten u.a. in deutscher Sprache offeriert wird. Zudem sieht die beschriebene Länderauswahl bei der zur Teilnahme notwendigen Angabe der Anschrift des Spielers die Länderbezeichnung "Germany" für Deutschland vor und wird Teilnehmern aus Deutschland die Möglichkeit gegeben, ihre Wetteinsätze über eine Kontoverbindung der Dresdner Bank, also unter Einschaltung eines deutschen Bankhauses, zu entrichten. Zudem handelt es sich bei der von der Beklagten zu 3) betriebenen Domain www.j..de, von der aus die Interessenten auf die das Spielangebot enthaltende Internetseite www.j..com geleitet wird, um eine die Top-Level Domain "de" für Deutschland aufweisende Domain und werden - was unstreitig ist - Anmeldungen und Wetteinsätze aus Deutschland und damit auch aus Nordrhein-Westfalen entgegengenommen.

Eine Lizenz ist obligatorisch.
Zitat
Die Zulässigkeit der Durchführung von Glücksspielen in Deutschland setzt die Erteilung einer Erlaubnis durch eine inländische zuständige Behörde voraus (vgl. BGH a.a.O. "Sportwetten" S. 637; "Schöner Wetten" S. 695; OVG Münster NVwZ-RR 2003, 351 f).

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Windmühlen

Re: Sehr gute Aktion/ Aktionen / Gefahren!
« Antwort #82 am: 14 November 2022, 23:40:26 »
Zitat
Zum Schmerzensgeld

Unser ehemaliges Vorstandsmitglied Prof. Frank Peters hat das so vertreten

In Schweden verklagt zurzeit ein Unternehmer einen Anbieter auf ca. 1 Million Euro Schmerzensgeld. (Das ist mega gut! - letztendlich geht es um die psychischen Narben, die echt lange weh tun)

Per Holknekt will das infame Gebaren aufdecken.
Die Anbieter vernichten mutwillig Menschen. Ohne Spielsüchtige wäre das Geschäftsmodell ein Auslaufmodell.

Ich zitiere wörtlich (Quelle: Per Holknekt):

„“Each game was my own decision, but as a severe gambling addict, they knew skillfully, like a crack dealer, exactly how to play me to generate the highest possible profit, for the owners, prepared to sacrifice a human being“

“Every time I tried to quit, they sent me another fix. I was a very profitable and highly addicted VIP customer at XYZ. Something they have of course both seen and used, with their own methods.”

„It has taken me many long years to break free from the addiction and finally now dare to speak openly about this, to expose XYZ Group’s buried poison barrels“
« Letzte Änderung: 15 November 2022, 00:01:59 von Windmühlen »

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Windmühlen

Re: Sehr gute Aktion/ Aktionen / Gefahren!
« Antwort #83 am: 16 November 2022, 21:43:16 »
Auf Malta laufen Verfahren bei denen ausländische Urteile von maltesischen Gerichten anerkannt werden sollen…

Subject Matter
REGISTRATION OF FOREIGN JUDGEMENTS

Alle Unterlagen sind aber auf maltesisch. Die Verfahren laufen auch gegen angeblich insolvente / entkonsolidierte Unternehmen.

Ob es um Casino-Fälle geht, ist unklar.

https://ecourts.gov.mt/onlineservices/CivilCases/Detail/424462


« Letzte Änderung: 16 November 2022, 22:03:41 von Windmühlen »

Re: Sehr gute Aktion/ Aktionen / Gefahren!
« Antwort #84 am: 16 November 2022, 22:09:17 »
Das wäre ein Eisbrecher! Kann ich aber kaum glauben, die nehmen sich doch die Butter vom Brot damit?

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Windmühlen

Re: Sehr gute Aktion/ Aktionen / Gefahren!
« Antwort #85 am: 16 November 2022, 22:21:00 »
Leider kommt beim Google Übersetzer maltesisch - deutsch nur Unsinn raus…
In dem einen Fall klagt eine Person (?) gegen einen Anbieter und in dem anderen Fall eine große maltesische Anwaltskanzlei gegen einen Anbieter ( vgl. https://ecourts.gov.mt/onlineservices/CivilCases/Detail/422540 ).

In beiden Fällen soll es um die (rechtswidrige??) Entkonsolidierung und die Anerkennung eines ausländischen Urteils gehen.

Gegen die großen Anbieter findet man keine Verfahren. Die müssten also -nach ihrem Zeitspiel- bezahlen.

Die Verhandlungen laufen. Vielleicht ist das Urteil dann ja auf englisch … ich bin gespannt.
« Letzte Änderung: 16 November 2022, 22:26:16 von Windmühlen »

Re: Sehr gute Aktion/ Aktionen / Gefahren!
« Antwort #86 am: 16 November 2022, 23:09:17 »
Deine Links führen offenbar zu spezifischen Fällen (804 / 2022 und 723 / 2022), aber ich sehe dort keine weitere, detaillierte Info.

Ich habe bei beiden Links aber nicht tiefer hinterher recherchiert, daher kann es sehr gut sein, dass ich nicht das komplette Bild habe.

Allerdings ist Maltesisch nicht die einzige Amtssprache auf Malta – die andere ist Englisch. Daher sollten eigentlich alle offiziellen Dokumente in beiden Sprachen verfügbar und zugänglich sein.

Eigene Info: Meine Klage wurde auf Malta und in englischer (nicht maltesischer!) Übersetzung zugestellt und akzeptiert.

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Windmühlen

Re: Sehr gute Aktion/ Aktionen / Gefahren!
« Antwort #87 am: 16 November 2022, 23:20:53 »
Zitat
Eigene Info: Meine Klage wurde auf Malta und in englischer (nicht maltesischer!) Übersetzung zugestellt und akzeptiert.
Mega gut! Danke für deine Infos. :-)

Es scheinen spezielle Fälle zu sein. Ich hätte meinen Beitrag weiter ausführen müssen. Es geht um einen deutschen Aktienkonzern, der erhebliche Vermögenswerte an den Aktienkonzern von der Tochter verschoben hat und Klagen (insbesondere aus Österreich) ins Leere laufen sollen.

Hier geht es um den Insolvenzverwalter, der mit in die Klageschrift aufgenommen werden soll, um Zeit gebeten hat und Stellung beziehen soll. (Das Dokument ist aber nur auf maltesisch) - die Klageschrift wurde nicht hinterlegt. Aber es könnte um die rechtswidrige Entkonsolidierung gehen… bzw. die wird noch Bestandteil des Verfahrens.

https://ecourts.gov.mt/onlineservices/CivilCases/DownloadVerbalPDF/1332181


In dem anderen Fall steht die Anhörung noch aus. (Das scheint aber ein Verbraucher zu sein / es sind noch keine Dokumente hinterlegt worden)
« Letzte Änderung: 16 November 2022, 23:56:02 von Windmühlen »

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Offline Ilona

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Re: Sehr gute Aktion/ Aktionen / Gefahren!
« Antwort #88 am: 17 November 2022, 13:24:13 »
@windmühlen

Mit dem Vorwurf der Lüge sollte man sehr sparsam und sehr sorgfältig umgehen. Unbestritten ist sicherlich, dass Hessen eine sehr anbieterfreundliche Glücksspielpolitik betreibt.

Füg doch bitte noch die Quelle des Zitats zu und check, ob der Begriff Lüge wirklich passt.

LG Ilona

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Windmühlen

Re: Sehr gute Aktion/ Aktionen / Gefahren!
« Antwort #89 am: 17 November 2022, 13:31:36 »
Hi Ilona:
Du hast recht. Der Begriff Phrase wäre passender als Lüge gewesen.

Das Zitat stammt aus einem Magazin der Glücksspielindustrie.
Das Magazin ist denke ich nicht angebracht als Quelle in diesem Forum. Ich habe den Beitrag vorsorglich gelöscht.

lG

 

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