(Der Beitrag gibt nur eine Zusammenfassung / Interpretationen von Information wieder, die ich gesammelt habe)
Träumt die GGL?
[...]Im Gegensatz zu illegalen Angeboten können sich Verbraucher bei erlaubten Glücksspielanbietern darauf verlassen, dass die strengen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages 2021 an den Jugend- und Spielerschutz eingehalten und ab 1.1.2023 durch die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder beaufsichtigt werden. Die GGL wird zum Beispiel die Einhaltung der sogenannten Sozialkonzepte kontrollieren, welche durch die erlaubten Glücksspielanbieter standardisiert umgesetzt werden müssen und dem Spielerschutz dienen, zum Beispiel durch Früherkennung und Frühintervention.[...]
Quelle:
https://www.gluecksspiel-behoerde.de/de/uebersicht-gluecksspielanbieter/informationen-fuer-spielerinnenEine juristische Seite geht sogar so weit:
[...]
Was besagt der neue Glücksspiel-Staatsvertrag?
Seit 1. Juli 2021 gibt es den neuen Glücksspiel-Staatsvertrag. Dieser schafft eine bundeseinheitliche Regelung für Online-Casinos, Sportwetten, Lotterien, Wettbüros und Spielhallen. Auch Online-Casinos sind nun grundsätzlich erlaubt und können eine Lizenz erhalten. Es gibt jedoch strenge Regeln. Wer diese nicht einhält bzw. keine (deutsche!) Lizenz hat,
betreibt illegales Glücksspiel.
[...]
Quelle:
https://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/geld_weg_schadenersatzanspruch_bei_illegalem_gluecksspiel_26059.htmlDas haben die Anbieter unterschrieben. (Die Anbieter haben eine Willenserklärung abgegeben)
Wenn die Anbieter nichts unterschrieben hätten und keine Willenserklärung abgegeben hätten, wäre es vielleicht etwas anderes …
Nummer 8 ist eindeutig.
Nummer 9 (Sofortvollzug)
Nummer 34 (Sofortvollzug)
Gegen Nummer 8 und Nummer 34 klagen die Anbieter. Die Anbieter sind der Meinung, dass Nummer 8 und Nummer 9 voneinander abhängen. (sodass der sofortige Vollzug von Nummer 9 auch außer Kraft gesetzt wurde / schwebend)
Es ist lebensfremd zu behaupten, dass Nummer 8 und Nummer 9 voneinander abhängen… das Wort „abweichend“ trennt eigentlich Nummer 8 und Nummer 9.
Nummer 8 gilt für die Normalverdiener und Nummer 9 für die Spitzenverdiener. Die Casinos behaupten ja auch, dass viele Spitzenverdiener bei ihnen zocken, sodass eine Bonitätsprüfung eigentlich nur eine reine Formsache ist.
Dies kann aber nicht der Fall sein, da Nummer 9 ein expliziter Sonderfall ist. Nur die Wenigsten können sich ein Limit von 1000 EUR leisten.
Bei einem Umsatzlimit/Limit von 1000 EUR droht über kurz oder lang ein wirtschaftlicher Zusammenbruch. Bei einem Limit über 1000 EUR ohne Bonitätsprüfung kann unmittelbar ein wirtschaftlicher Zusammenbruch drohen.
Ein Limit > 1000 EUR dürfte nur den TOP 10% in D gewährt werden. Die Anbieter wollen aus diesem Grund keine Bonität prüfen... Aber wir sind ja auch nicht bei "WÜNSCH-DIR-WAS"....
Sollten Nummer 8 und Nummer 9 voneinander abhängen, und alles angefochten werden, dann gilt halt nur das 1000 Euro Limit.
(
Nummer 9 soll davor schützen:
Zwar ist anerkannt, dass Warn- und Hinweispflichten der Zahlungsdienstleister bestehen können, wenn sie von einem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Kontoinhabers Kenntnis haben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 14)
)
Sollte PayPal z.B. eine Bezahlung auf Raten (Online-Kauf) oder beispielsweise eine Bezahlung nach 14 Tagen / 30 Tagen ablehnen (negative SCHUFA oder bevorstehender wirtschaftlicher Zusammenbruch aufgrund von Illiquidät), dafür aber zig Tausende an Anbieter (Glücksspiel-Unternehmen) transferieren, könnte BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 14 relevant sein.
Das gilt eigentlich für die wichtigsten Zahlungsdienstleister (E-Geld):
§ 16 Abs. 4 GwG muss von Zahlungsdienstleistern beachtet werden.
PayPal und Co. dürften eigentlich keine Zahlungen abwickeln, weil sie den Anforderungen nicht nachkommen können.
Die E-Geld Anbieter sind sogar beinah ein Bestandteil der App. Aufgrund der Express-Zahlung speichert der Anbieter (verschlüsselt) Log-In Name und Passwort der Bank. Ein Klick reicht aus (ohne Anmeldung), um Geld sofort zu transferieren. Es ist ein Prozess in der Anbieter-App.
Das Glücksspielkollegium sieht ein strafbares Verhalten durch die Anbieter. (Verstoß gegen das Limit / Verstoß gegen Nummer 9 und 34)
Die
„Nr. 8
„Nr. 9
„Nr. 34
Der Höchsteinsatz je Spieler darf im lnternet einen Betrag von 1.000,00 Euro pro Monat nicht übersteigen.“ (NUMMER 8 )
Abweichend von B. lll. 8. wird für die Dauer der Konzession eine Abweichung vom
Höchsteinsatz gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 GlüStVi.H.v. 30.000,00 Euro zugelassen.
Eine Erhöhung ist nach den folgenden stufenweisen Vorgaben ausnahmsweise im Einzelfall zulässig:
[...].“ (NUMMER 9)
Die Konzession kann jederzeit vollständig oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung einer Konzession nicht mehr vorliegen. Die Konzession wird in der Regel auch widerrufen, wenn gegen die Verpflichtungserklärung vom 29. September 2020, den Beschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 8. September 2020 sowie die ,,Gemeinsame Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30. September 2020 in Bezug auf Angebote von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker auf Grundlage des Umlaufbeschlusses der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vom 8. September 2020 verstoßen wird.“ (NUMMER 34)
Aus Nummer 34 ergibt sich eine Unzuverlässigkeit nach § 4a Abs. 1.
Der Beschluss vom 8. September 2020 (der Beschluss ist Bestandteil von Nummer 34. Nummer 34 = Sofortvollzug) ist auch eindeutig. Insbesondere die Bedingungen für ein Limit > 1000 EUR.
Nummer 34 = Sofortvollzug = Eindeutige REGELN, was das Limit betrifft.
(Der Beitrag gibt nur eine Zusammenfassung von Information wieder, die ich gesammelt habe)
@kotek123 Hast du einen Link zum kompletten Urteil?
Nach dem alten Glücksspielstaatsvertrag gilt ja eigentlich das hier:
(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten