Guten Morgen! Hier zwei Urteile, falls noch nicht bekannt.
EuGH stärkt Rechte von Spielerinnen und Spielern
In Rückforderungsprozessen stützen sich illegale Online-Kasinos regelmäßig auf eine Lizenz aus Malta. Sie argumentieren, dass diese EU-Lizenz auch in Österreich Gültigkeit hat und daher der Betrieb des Online-Kasinos legal sei. Es wird behauptet, dass das österreichische Glücksspielgesetz gegen Unionsrecht verstoße und außerdem die legalen Kasinos von Win2day und den Casinos Austria unzulässige Werbung betreiben würden. Diesen Argumenten hat der Europäische Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (EuGH 18. 5. 2021, C-920/19, Fluctus/Fluentum) nun widersprochen:
Der EuGH hat entschieden, dass Werbung legaler Kasinos – selbst in erheblichem Ausmaß – zulässig sein kann, um Spielerinnen und Spieler von den illegalen Plattformen hin zu den kontrollierten Kasinos zu lenken. Dies gilt dann umso mehr, "wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken". Auch zu berücksichtigen sind Umstände wie aggressive Werbemaßnahmen illegaler Anbieter, wie man sie täglich im TV oder im Internet zu sehen bekommt.
Ziehen sich illegale Anbieter nun aus Österreich zurück?
Durch das Urteil des EuGH wurden die Argumente der Online-Kasinos entkräftet, und damit werden Spielerschutzverfahren deutlich vereinfacht. Es bleibt abzuwarten, ob sich illegale Online-Kasinos nun vom österreichischen Markt zurückziehen. Mehrere kleine Online-Kasinos nehmen bereits keine User mehr aus Österreich an. Selbst der große Sportwettenanbieter Tipico hat erst vor kurzem sein Kasino-Angebot in Österreich aufgegeben.
Ob diesem Beispiel weitere Kasinos folgen werden, ist fraglich. Online-Kasinos erzielen erhebliche Gewinne im kleinen, aber finanzstarken Österreich, und solange diese Kasinos noch Gewinne in Österreich einfahren, werden wohl auch die zahlreichen Rückforderungsprozesse in Kauf genommen.
Auch der BGH hat im Juli entschieden.
stehen gut
In seinem Beschluss vom 22.07.2021 bestätigt der oberste Gerichtshof, dass das deutsche Online-Glücksspielverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV mit europäischem Recht vereinbar ist (alle Infos zum neuen GlüStV sind hier zu finden). Zudem sei eine Vorlage der Sache vor den europäischen Gerichtshof nicht notwendig, da dieser schon im Jahr 2010 erklärt hatte, dass die Prüfung beschränkender Maßnahmen in Bezug auf das Glücksspiel den nationalen Gerichten obliege. Der Bundesgerichtshof formuliert es wie folgt:
„Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kammergerichts - 5. Zivilsenat - vom 6. Oktober 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Der Gerichtshof hat entschieden, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08, Slg. 2010, I-8149 = NVwZ 2010, 1422 Rn. 65 - Carmen Media Group). Die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts hat er bereits geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-347/09, Slg. 2011, I-8185 = EuZW 2011, 841 Rn. 44, 56 - Dickinger und Ömer, mwN). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.“ (BGH, Beschluss vom 22.07.2021 – I ZR 199/20)
Beste Grüße
Akita