Wir waren gestern als Beobachter im Verfahren des Freistaats Bayern gegen den Casinobetreiber Titanium Brace Marketing Ltd. vor dem LG München I in der mündlichen Verhandlung, Az.: 39 O 17390/18.
Von Seiten des Freistaats wird gegen den Casinobetreiber, bzw. die Domaininhaber des Online Casinos auf Unterlassung geklagt.
Sehr interessant waren die Ausführungen des Gerichts zur neuen Duldung der Online Casinos durch die Innenministerkonferenz im Bereich des Aufsichtsrechts.
Das Gericht betonte mehrfach, dass in einem Rechtsstand wie der Bundesrepublik eine Duldung von Seiten des Innenministeriums (Exekutive) nichts daran ändern kann und ändern wird, dass sich die Gerichte (Judikative) an geltendes Recht halten müssen und halten werden.
Und nach geltendem Recht ist Online Glückspiel in Deutschland mit Ausnahme von Schleswig-Holstein schlichtweg verboten.
Ob und wann es einen neuen Glückspielstaatsvertrag geben wird, spielt daher für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Rolle.
Der Glückspielstaatsvertrag ist demnach geltendes Gesetz.
Jeder bundesdeutsche Richter hat einen Eid geschworen, seine Entscheidungen nach Recht und Gesetz zu fällen.
Daran kann die Exekutive nichts ändern. Das ist ein Wesensmerkmal der Gewaltenteilung, so die Vorsitzende Richterin Rhein, von der 38. Zivilkammer des LG München I.