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Außergerichtliche Einigung mit MrGr***

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Re: Außergerichtliche Einigung mit MrGr***
« Antwort #75 am: 08 Oktober 2020, 00:45:28 »
@Born

Du pflichtest also jemandem bei, der meiner Auffassung, dass nur der Klageweg wirklich was bringen kann, dezidiert widerspricht und lässt dann einen Roman folgen, den man so zusammenfassen könnte. “Wenn ich die Kohle hätte, würde ich alle OCs und Zahlungsdienstleister in Grund und Boden klagen!”

Alles klar. Es verstehe wer will. Nix für ungut.

Jetzt aber wirklich – over and out.

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Offline TAL

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Re: Außergerichtliche Einigung mit MrGr***
« Antwort #76 am: 08 Oktober 2020, 01:51:15 »
Daß es nur via Klageweg ginge, hab ich (oder sonst irgendwer hier) nie auch nur angezweifelt, geschweige denn dem 'dezidiert widersprochen'. Natürlich ginge es nur so. Ich habe lediglich eingeworfen, daß eben nicht immer alles läuft, wie es eigentlich laufen sollte, und man es deshalb für sich selbst genau abwägen sollte.

Zitat
Aber jede/r wie sie/er mag.

Richtig. Jeder, wie er mag. Es geht auch weder um dich, noch um mich - sowas nennt sich schlichtweg eine Diskussion, und ist der Sache manchmal tatsächlich zweckdienlich. Deshalb sind wir ja hier, der Einzelne kann es dann nämlich besser für sich abwägen.

Oder, um es anders auszudrücken: Das "Gottchen" bezog sich nicht auf dich, sondern darauf, daß es immer etwas feindselig wird, sobald einer mal sagt "Moment mal!". Es passiert immer wieder, siehe jetzt gerade. Das sagte ich in meinem Beitrag... und auch vorher öfter schon anderswo, nicht nur zu dir.

Und sorry, aber wir befinden uns in einem Onlineforum, da ist 'anonym' quasi default. Inwieweit dein letzter Kommentar da also Sinn machte, verstehe ich daher nicht so ganz.
« Letzte Änderung: 08 Oktober 2020, 01:53:44 von TAL »

Re: Außergerichtliche Einigung mit MrGr***
« Antwort #77 am: 08 Oktober 2020, 06:23:28 »
Ach Gottchen. Geht’s noch überheblicher?

Ich habe weder zum kopflosen Handeln aufgerufen noch die Unwägbarkeiten des gerichtlichen Weges geleugnet. Aber jede/r wie sie/er mag.

Ich werde erst mal wieder für eine Weile meine Zeit und Energie anderweitig einsetzen als mich hier mit anonymen Meinungen auseinanderzusetzen.

Gute Nacht allerseits.

Hallo Cecilia,

ich bin um jede Meinung froh :-)

Aber umso mehr ich mich in die Materie eingelesen habe umso mehr sind dahingehend auch meine Hoffnungen gesunken.
Ich war froh, das ich die Probleme alleine in den Griff bekommen habe. Habe leider, wie sicher einige hier, noch mehrere "Baustellen".
Vor allem was die Gesundheit angeht. Daher meine Sorgen, ob ich den Klageweg durchstehen könnte. Vor allem wenn es doch immer
wieder die Negativurteile gibt obwohl die Rechtslage eindeutig ist.

Was die Finanzen angeht. Zuviel übrig habe ich nicht, durch die Spielerei habe ich auch Schulden gemacht die ich gerade abzahle. Ich
denke nicht, dass ich eine PKH bewilligt bekommen würde, da ich mein regelmäßiges Gehalt erhalte. Ich habe auch nur 2 OC´s denen
ich gern an den Karren fahren würde - es handelt sich auch "nur" um 11.000 €. Einmal MrGr*** und das andere ist B***.

Allen anderen danke ich auch für die interessante Diskussion.. die Entscheidung kann mir natürlich keiner abnehmen.  ::)

 

Re: Außergerichtliche Einigung mit MrGr***
« Antwort #78 am: 08 Oktober 2020, 08:25:05 »
Zitat
Du pflichtest also jemandem bei, der meiner Auffassung, dass nur der Klageweg wirklich was bringen kann, dezidiert widerspricht und lässt dann einen Roman folgen, den man so zusammenfassen könnte. “Wenn ich die Kohle hätte, würde ich alle OCs und Zahlungsdienstleister in Grund und Boden klagen!”

Habe lediglich das Warum/Wieso/Weshalb wiedergegeben - was meine Motivation anbelangt sagte ich bereits das selbige nicht vom Geld anhängig ist und lediglich Dennis beigepflichtet, dass man eben nicht blindlinks eine Klage anstreben sollte. Dies muss gut überlegt aber auch vor allem sehr gut vorbereitet werden damit keine Überraschungen erlebt werden denn ich war auch am Anfang unvorbereitet in die Klage gegangen aber ich konnte das Ruder, mit viel Einsatz und Stress noch herum reißen eben weil es "nur" 9600 EUR waren und 2 OC die ich mit Paypal gefüttert habe.

Auch den gesundheitlichen Aspekt sollte man beachten und was das mit einem unter Umständen machen kann denn auch wenn man sich im Recht sieht bedeutet das nicht zwangsläufig, dass man auch selbige zugesprochen bekommt - siehe LG Nürnberg vom 01.10.2020 und das kann auch wieder ein Auslöser für eine Rückfall oder anderweitige Probleme darstellen.
« Letzte Änderung: 08 Oktober 2020, 08:56:52 von Born4Nothing »
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Offline Vetram

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Re: Außergerichtliche Einigung mit MrGr***
« Antwort #79 am: 08 Oktober 2020, 12:59:48 »
Worum ging es beim LG Nürnberg?


Re: Außergerichtliche Einigung mit MrGr***
« Antwort #81 am: 08 Oktober 2020, 21:34:33 »
Zitat
Wenn Du die Rechtslage auch nur ein bisschen kennst, sollte Dir klar sein, dass (bei korrekter Vorbereitung und Dokumentation des individuellen Falles) eine Gerichtsentscheidung nur gegen das Casino erfolgen kann. Ja, die Sache ist tatsächlich so eindeutig. Woher kommen denn Deine Einwände/Warnungen? Willst Du Leute davon abhalten, den Klageweg zu gehen?
....
Mir drängt sich der Eindruck auf, dass Du hier suggerieren möchtest, dass eine Klage gegen ein OC eine offene Angelegenheit ist, was den Ausgang anbetrifft. Das ist sie nicht.

Ach Gottchen...

Mich irritieren diese Anschuldigungen zugegebenermaßen immer wieder. Nicht speziell nur bei dir, sondern der generelle Tenor, der laut wird, wenn jemand mal zur Vorsicht mahnt.

Dennis hat nie gesagt, die Rechtslage sei nicht eindeutig. Ganz im Gegenteil... ich denke, er weiß genausogut wie die meisten hier, daß sie eigentlich klar wie Kloßbrühe ist. Aber, um Born mal zu zitieren:
"Recht haben ist nicht gleich Recht bekommen".

Man sollte es sich also gründlich überlegen, bevor man Zeit, Geld und Nerven investiert... über einen längeren Zeitraum.
Genau darauf weist er hin - Nicht mehr, und nicht weniger.


-Edit-
Zu langsam getippt, da war jemand schneller.

Danke. Dem brauch ich nichts mehr hinzufügen :)

Re: Außergerichtliche Einigung mit MrGr***
« Antwort #82 am: 09 Oktober 2020, 11:12:10 »
Erstmal Hallo, ich bin neu hier und lese mit, seit Born in einem anderen Forum mit Glücksspielbezug aufgetaucht ist und dort von seinem Verfahren erzählt.
Dort habe ich auch schon mit ihm diskutiert und meine Meinung zu den ganzen Verfahren hier ist pro Anbieter.

Dennoch ist es gutes Recht den Klageweg beschreiten zu dürfen und ich wünsche allen Beteiligten zu ihrem Recht kommen.

Nun zu meinem Punkt:
Dennis47 hat mit seinen Ausführungen Recht. Ihr habt zwar mit dem europäischen Vollstreckungstitel Recht, jedoch widerspricht dass deutsche Urteil, nationalen maltesischen Recht.
Warum glaubt ihr erscheinen die OCs nicht?
Sie handeln absolut legal in ihrem nationalen Recht und im Einklang mit Unionsrecht.
Mag sein dass der Einzelfall nicht mit deutschen Recht übereinstimmt, bringt dem Kläger aber an sich nichts, wenn die Forderung in Malta nicht vollstreckt wird.
Und das wird sie auch nicht. Bisher ist ja auch kein Fall bekannt (außer Goodwill) in dem ein Casino Forderungen erstattete.

Geschweige denn eine Vollstreckung durchgeführt worden wäre.

Bedenkt das wenn ihr den Klageweg wählt. Deutsche Anwälte suchen sich aus gutem Grund die Zahlungsdienstleister aus.

Edit: Sorry ich habe im falschen Thread geposted. Kann das jemand in Borns Thread:
Erstmals OC zur Rückzahlung verpflichtet
Verschieben?
« Letzte Änderung: 09 Oktober 2020, 11:34:39 von SalamiSaurus »

Re: Außergerichtliche Einigung mit MrGr***
« Antwort #83 am: 09 Oktober 2020, 12:34:34 »
Zitat
2.2. Erforderlichkeit einer Vollstreckbarerklärung
Nachdem es auf EU-Ebene lange Zeit neben dem vollstreckbaren Titel noch einer Vollstreckbarer-klärung bedurfte, ehe eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden konnte, wurde dieses Exequaturverfahren mit Inkrafttreten der Brüssel Ia-VO abgeschafft, vgl. Art. 39 Brüssel Ia-VO. Grundlage für die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat ist damit seit dem 10. Januar 20156 nicht mehr die Vollstreckbarerklärung, sondern unmittelbar der ausländische Titel.7 Dieser soll unter den gleichen Bedingungen vollstreckt werden können, wie eine dort vollstreckbar gewordene Entscheidung. Daher richtet sich nach Art. 41 Brüssel Ia-VO auch die Durchführung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Allerdings wird der Vollstreckungsstaat nach Art. 54 Brüssel Ia-VO ausdrücklich zur Anpassung ihm nicht bekannter Maßnahmen oder Anordnungen aus dem Ursprungsstaat verpflichtet.

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)

Zitat
Art. 6
Verbraucherverträge
(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ("Verbraucher"), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt ("Unternehmer"), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer

a)   seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b)   eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet
und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für:

a)   Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

Ergo gilt das Recht der Dienstleistungsfreiheit im jeweiligen Mitgliedsstaates - hier Malta!

Bis dahin sieht es nicht rosig aus ABER:

LEITFADEN FÜR DIE RECHTSPRECHUNG des Europäischen Gerichtshof zu den Artikeln 56 ff. AEUV
DIE DIENSTLEITSUNGSFREIHEIT



Zitat
4.RECHTFERTIGUNG VON “BESCHRÄNKUNGEN”

4.1 RECHTFERTIGUNG DER BESCHRÄNKUNG DURCH EIN ALLGEMEININTERESSE

Unbeschadet dessen ist festzustellen, dass die erklärten Ziele der im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsvorschriften, nämlich der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht und die Verhinderung von Kriminalität und Betrug im Zusammenhang mit dem Spielen, zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind, die Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 55, sowie Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Allerdings steht der Umstand, dass eine Beschränkung von Glücksspieltätigkeiten als Nebenfolge auch dem Haushalt des betreffenden Mitgliedstaats zugutekommt, einer Rechtfertigung dieser Beschränkung nicht entgegen, soweit damit in erster Linie wirklich Ziele verfolgt werden, die sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Zenatti, C-67/98, EU:C:1999:514, Rn. 36, sowie Gambelli u. a., C-243/01, EU:C:2003:597, Rn. 62), was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.
Urteil vom 11.06.2015- Rechtssache C-98/14, Burlington Hungary u.a., noch nicht veröffentlicht, Randnr. 58, 61
Eine in einem Bereich, der nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene ist, getroffene nationale Regelung, die unterschiedslos für alle im betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, kann jedoch trotz ihrer den freien Dienstleistungsverkehr beschränkenden Wirkung gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruht und dieses Interesse nicht schon durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist, und sofern sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Urteil vom 01.10.2009- Rechtssache C-219/08, Kommission/ Belgien, I-9213, Randnr. 14
Eine in einem Bereich, der nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene ist, getroffene nationale Regelung, die unterschiedslos für alle im betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, kann jedoch trotz ihrer den freien Dienstleistungsverkehr beschränkenden Wirkung gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruht und dieses Interesse nicht schon durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist, und sofern sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. Urteile vom 23. November 1999
118
in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnrn. 34 und 35, sowie Portugaia Construções, Randnr. 19).
Urteil vom 19.01.2006- Rechtssache C-244/04, Kommission/ Deutschland, I-885, Randnr. 31
Dagegen können diejenigen Bestimmungen der in Rede stehenden nationalen Regelung, die für alle im Aufnahmemitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gelten, gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen und soweit sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache C-79/01, Payroll u. a., Slg. 2002, I-8923, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Urteil vom 30.03.2006- Rechtssache C-451/03, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, I-2941, Randnr. 37
Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob solche Beschränkungen aufgrund der in den Artikeln 45 EG und 46 EG ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen zulässig oder nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.
Nach dieser Rechtsprechung müssen die genannten Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Auf jeden Fall müssen sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.
Urteil vom 06.11.2003- Rechtssache C-243/01, Gambelli u.a., I-13031, Randnr. 60, 65
Der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages darf nämlich nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17).
Urteil vom 09.03.2000- Rechtssache C-355/98, Kommission/ Belgien, I-1221, Randnr. 37
In Anbetracht der Besonderheiten bestimmter Erwerbstätigkeiten ist allerdings festzustellen, daß es nicht als mit dem EWG-Vertrag unvereinbar angesehen werden kann, wenn spezifische Erfordernisse aufgestellt werden, die sich aus der Anwendung der für diese Arten von Tätigkeiten geltenden Rechtsvorschriften ergeben. Jedoch darf die Freizügigkeit als tragender Grundsatz des Vertrages nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und die für alle Personen oder Unternehmen gelten, die diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des fraglichen Staates ausüben, und zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Gemeinschaftsbürger in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, 1-709, Randnr. 17).

Zitat
Zitat
Mag sein dass der Einzelfall nicht mit deutschen Recht übereinstimmt, bringt dem Kläger aber an sich nichts, wenn die Forderung in Malta nicht vollstreckt wird.

Somit sollte alles gesagt sein - es besteht ein enormes allgemeines Interesse - daher haben auf die BVG und andere Gerichte, in Anbetracht dessen die Beschränkung klargestellt, denn diese ergibt such aus EU-Recht und davor kann sich auch Malta nicht drücken - kommt ja von der EU - und Malta muss dies auch letztendlich anerkennen und muss die Vollstreckung zulassen.



« Letzte Änderung: 09 Oktober 2020, 12:43:13 von Born4Nothing »
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Bastian0307

Re: Außergerichtliche Einigung mit MrGr***
« Antwort #84 am: 09 Oktober 2020, 12:41:02 »
Moin SalamiSaurus,

verschieben wird wohl Olli wenn er mal wieder da ist :)

ich finde es gut das leute hier Ihre Meinung äußern, stichfestes ist leider meist nicht dabei,
aus gutem Grund nur Theorien.

Sicherlich hat Dennis gute Gegenargumente, letztendlich ist es eine Frage des Gerichts und der Interaktion der Gegenseite.

Ich würde jetzt nicht so negativ scharf schießen weil grundsätzlich das ganze Auslegungssache ist.

Es stimmt schon das dass deutsche Recht dem maltesischem Recht widerspricht, geanauso ist das deutsche Recht in diesem Sachverhalten genauso
im Einklang wie das Maltesische mit dem Unionsrecht, man findet hierzu auch außerend viele BGH Urteile was das deutsche Recht betrifft.

Warum die OCs nicht vor dem Gericht erscheinen bzw. sich nicht wehren empfinde ich persönlich als dumm weil es das ganze nicht besser für diese macht.

Das Sie in ihrem Rechtsgebiet legal handeln, daran besteht kein Zweifel. Jedoch aggieren diese gemäß ZPO innerhalb des deutschen Raumes und sind dementsprechend
an das deutsche Gesetz gebunden. Wenn man sich strikt an die Gesetzgebund halten würde gebe es keine Einzelfälle diesbezüglich sondern reienweise Urteile gegen die OCs.

Und nochmal, durch den europäischen Vollstreckungstitel sind diese Unternehmen zur Zahlung gezwungen. Das ist nicht wie ein gerichtlicher Mahnbescheid der widersprochen werden kann
sondern muss exekutiv eingetrieben/bezahlt werden. Da es keinen Konflikt aufgrund der Parteien (vorausgesetzt es gibt kein Urteil zwischen beiden im Vorwege zu Gunsten des OCs) gibt
kann und darf das Vollstreckungsorgan in Malta das ganze nicht hinterfragen sondern darf nur abkassieren.

Warum keine Fälle bekannt sind liegt doch ganz klar auf der Hand zum einen haben die Leute schlicht und ergreifend nicht das Geld zur Klage bzw. den Mut dazu und zum anderen gibt es mit
sicherheit div. Vergleiche zwischen den Parteien mit Verschwiegenheitsklausel. Wir hatten hier jüngst einen Fall im Forum. Somit sind beide Parteien fein raus, der eine hat sein Geld der andere wahrt seinen Ruf.

Ich hatte mit div. Anwälten bereits gesprochen in den letzten 2 Jahren und der Grund warum Zahlungsdienstleister mehr im Fokus stehen ist der Aufwand der hinter einer Vollstreckung liegt. Es gibt noch nicht so viele
die den direkten Weg gegangen sind, der zeitliche Aufwand ist halt auch noch so ein Thema. Es ist viel einfacher einen Nachbarn zu packen als tausende Kilometer entfernt und mit einer anderen Sprache/Rechtsauffassung zu arbeiten.

Wie gesagt alles meine persönliche Meinung/Auffassung, und da gibt es eben nur zwei Richtungen:

Klage einreichen > Urteil/Versäumnisurteil zu Gunsten des Klägers oder Vergleich > Rückforderung erhalten
- Casino bezahlt Vergleich/Rückforderung und es passiert nichts weiter
oder
- Casino bezahlt Rückforderung und klagt in Richtung EuGH

oder

Klage einreichen > Verhandlung > Urteil
- Casino bezahlt Rückforderung und es passiert nichts mehr
oder
- Casino geht in Berufung / Revision
..usw...

Des Eskalationsstufen gehen dann halt auch in Richtung EuGH, den dafür genutzten Zeitaufwand wage ich mir auch nicht vorzustellen das kann laaaaange dauern.


Aber mal im Ernst das sind doch Peanuts für die und ich denke der Ruf ist denen wichtiger und das vorrantreiben Ihres Milliardengeschäftes


Aber dennoch lasst euch nicht abschrecken, das sind nur worst case Szenarien. Man kanns nur versuchen an sein Recht zu kommen, wenns nicht klappt hat man was dazu gelernt.

@Born ist nichts mehr hinzu zu fügen.

Re: Außergerichtliche Einigung mit MrGr***
« Antwort #85 am: 09 Oktober 2020, 23:48:31 »
hallo zusammen,

ich finde auch dass man die andere seite der madeille beachten sollte. Da hat dennis47 mit seine ausführungen vollkommen recht. das hier ist ein recht komplexes thema und matterie was in allen richtungen interpretiert werden kann. Klar kann man in Deutschland Recht bekommen; aber ich finde schwerigste part ist sein Recht in Malta durchgesetzt zu bekommen. Hier ist man auf Rechtsorgane angewiesen. Und ob die Rechtsorgane in Malta bei der Abhängigkeit des Staates vom Glücksspiel diese Vollstreckungstitel durchziehen, ist eine sehr spannende Sache.

@Born was genau ist vor LG Nürnberg gewesen? Konnte darüber nichts finden.


*

Bastian0307

Re: Außergerichtliche Einigung mit MrGr***
« Antwort #86 am: 10 Oktober 2020, 01:54:55 »
Moin Kortek,

Wegen Nürnberg hab ich dir ne PN geschrieben.

Was das Thema Vollstreckung betrifft nochmal. Sollte man ein Urteil hier erwirken und einen europäischen Vollstreckungstitel bekommen müssen die ohne Prüfung (siehe Borns Argumentation) vollstrecken.

Re: Außergerichtliche Einigung mit MrGr***
« Antwort #87 am: 10 Oktober 2020, 11:50:52 »
@Born was genau ist vor LG Nürnberg gewesen? Konnte darüber nichts finden.

Das selbe wir vor dem LG Ulm nur eben, dass in Nürnberg, die Sache umgekehrt entschieden wurde.

Finden wirst auch nichts. Die Urteilsverkündung soll am 22.10 sein.
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Re: Außergerichtliche Einigung mit MrGr***
« Antwort #88 am: 10 Oktober 2020, 13:05:57 »
Welche Kanzlei hat denn den Kläger vertreten und geht man in Berufung vors OLG Nürnberg??
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine Meinung zu diesem Thema wieder, und sind keine Aussagen mit rechtlicher Verbindlichkeit.
Eine genaue Einschätzung kann nur ein Rechtsanwalt geben.

Re: Außergerichtliche Einigung mit MrGr***
« Antwort #89 am: 10 Oktober 2020, 14:19:00 »
Born meinst du die hat sich das Urtril von Ulm überhaupt zu Gemüte geführt.
Ich glaube die hat es sich nur einfach gemacht und sich München angeschlossen.
Ich hoffe sehr auf deine Verhandlung in Stuttgart!!!
« Letzte Änderung: 10 Oktober 2020, 14:20:33 von Kai1220 »

 

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