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Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zu Onlineglücksspiel und Zahlungsverkehr

  • 20 Antworten
  • 5975 Aufrufe

viele interessante fragen. bin auf die antworten gespannt.

die antwort auf eine frage ist schon jedem bekannt. gegen die illegale anbieter wurde bis heute nichts unternommen. Und bei zahlungsdienstleister wurde lediglich paypal erst ende letzten jahres die mitwirkung untersagt.

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Offline Olli

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  • 7.338
Ja, da bin ich auch mal auf die Antworten gespannt ...

Wie lange werden wir voraussichtlich darauf warten müssen?
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

"Die Fragen sind dem Bundestagspräsidenten einzureichen und sollen innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden. Diese Frist kann nach § 104 Abs. 2 GO-BT im Einvernehmen mit dem Fragesteller verlängert werden"



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Online Ilona

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  • 3.890
    • Fachverband Glücksspielsucht e.V.
Super. Danke für die Info. Dann muss ich das nicht emhr nachgucken :-)
Die Anfrage ist vom 19.3., dann m+ssen wir ja nicht mehr allzu lange warten.

Die Fragen sind gut. Und aktuell! Sogar LG Ulm kommt vor.

LG Ilona

In Ulm, um Ulm und um Ulm herum^^
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will

Leute, macht euch keine großen Hoffnungen. Kennt jemand von euch die App Democracy? In dieser App werden alle Anträge und Beschlüsse der Bundesregierung abgebildet. Zudem kann jeder App-Nutzer selbst zu jedem Antrag abstimmen (Natürlich hat das keine Auswirkung, denn sonst wären wir ja in einer echten Demokratie). Die App-Gründer und Verantwortlichen, sprechen davon, dass 90% der App-Nutzer das Gegenteil (Man kann nur mit ja oder nein abstimmen) von der Bundesregierung abstimmen...Ich selbst habe auch schon einiges abgestimmt, und man bekommt ja im Anschluss sofort die Gesamt Abstimmung mitgeteilt... Ich habe genau dieses Phänomen selbst erlebt
« Letzte Änderung: 26 März 2020, 00:26:01 von will »

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Online Ilona

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  • 3.890
    • Fachverband Glücksspielsucht e.V.
Hallo zusammen,

ich glaube auch nicht, dass es vermittelt durch diese Anfrage zu spürbaren Verbesserungen der Geswetzeslage kommt, zumal ja vieles auch Ländersache ist. Was ich aber gut finde ist, dass durch Anfragen wie diese, das Problembewusstsein geschärft wird. Die Fragen zeigen ja schon, dass die Fragesteller sich richtig auskennen bzw. sich richtig schlau gemacht haben. Wer sie liest, hat schon was dazu gelernt. Und vielleicht greift die ein oder andere Zeitung das auf. Wer weiß. Schritt für Schritt.

LG Ilona

Zitat
 7. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Landesaufsichtsbehörden in den vergangenen fünf Jahren Anbietern von Zahlungsdienstleistungen in Deutschland die Durchführung von Geschäften im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel untersagt (bitte nach Jahren und
Bundesländern aufschlüsseln)?

Diese Frage habe Ich der zuständigen Aufsichtsbehörde bereits vor über 4 Monaten gestellt, per Mail sowie im Nachgang wegen der fehlenden Antwort per Post. Außer dem Hinweis vorangegangener Behörden (Der in NRW zuständigen Behörde, denen ich zuvor meine Fragen geschickt hatte, die mich daraufhin jedoch darüber informiert hatten, das Anliegen an die zuständige Stelle in Niedersachsen zu leiten) bekam Ich bis heute leider keine Antwort. Ob es datenschutzrechtliche Gründe gibt; oder man mir nicht antworten wollte weil man mögliche zivilrechtliche Folgen gegen jene Finanzdienstleister verhindern wollte/sollte, sei dahingestellt.

Ich bin aber auf die Antwort, sofern sie kommt und die Informationen bestätigt, die Ich in Erfahrung bringen konnte, jedenfalls sehr gespannt.
Denn das würde mir die Rechtssicherheit geben, die Ich noch benötige, um bereits vorbereitete, kostspielige aber umfassende rechtliche Schritte in Gang zu setzen

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will

Zitat

Ich bin aber auf die Antwort, sofern sie kommt und die Informationen bestätigt, die Ich in Erfahrung bringen konnte, jedenfalls sehr gespannt.
Denn das würde mir die Rechtssicherheit geben, die Ich noch benötige, um bereits vorbereitete, kostspielige aber umfassende rechtliche Schritte in Gang zu setzen

Du musst aber dann die Regierung in Niedersachsen anklagen, denn diese ist zentral für die Unterbindung  zuständig. Du legst dich mit den Unantastbaren an. Da musst Du oder dein Anwalt sehr gute Hausaufgaben machen!

Falls eine höchstrichterliche Entscheidung kommt, dass die Zahlungsdienstleister nicht haften weil die zuständige Aufsichtsbehörde in Niedersachsen den Zahlungsanbietern die Mitwirkung an illegalen Glücksspiel vorab untersagen müssen, dann wird es denke ich eine Klagewelle gegen die Aufsichtsbehörde geben. In diesem Fall muss die Behörde haften, weil die Verstöße offensichtlich waren und ein Handeln seitens der Behörde unterblieben ist. Erst Ende 2019 gab es eine Untersagung gegen Paypal.

Die Aufsichtsbehörde hat vor kurzem selber noch bestätigt, dass bis heute keine legale online Casinoanbieter gibt. Also hätte die Aufsichtsbehörde in Niedersachsen schon viel früher alle Zahlungsdienstleister die Mirwirkung untersagen müssen.

Warum muss einen Behörde noch extra etwas untersagen wenn dies eindeutig und zweifelsfrei im Glückspielstaatsvertrag geschrieben steht!? Das ist ja so wenn mir das Ordnungsamt mir erst schriftlich untersagen muss das ich bei Rot nicht über die Ampel fahren darf und so lange die das nicht machen habe ich also einen Freifahrtsschein!?

Lächerlich....

Abgesehen davon kam von Paypal die Argumentation, dass ich als Unternehmer die AGB zu lesen hätte und wenn ich das nicht mache, es eben meine Schuld ist. Ebenso kann ich argumentieren, dass Paypal als Unternehmung auch den Glückspielstaatsvertrag zu lesen hat und ebenso dafür haftbar gemacht wird!
« Letzte Änderung: 27 März 2020, 10:04:15 von Born4Nothing »
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das ist richtig Born. wenn man rein logisch und nach gesetzestext geht, ist die sache eindeutig. paypal und co. verweisen aber an die erläuterungen, die für dieses gesetz herausgegeben worden sind.. dort haben paar deppen zu dem paragraph folgendes  geschrieben:

Zu § 4 (Allgemeine Bestimmungen)
Zu Absatz 1
Die Erweiterung in Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten ist. Die Regelung ist im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 zu sehen und erweitert die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden.


§ 4 Abs. 1 S. 2 GlüStv ist eigentlich so eindeutig, dass es keine Erläuterung bedarf. Die Erläuterung macht nicht nur rein logisch kein Sinn sondern widerspricht gegen das Ziel dieses Gesetzes.

Ich hoffe die Richter am OLG zerpflücken diesen absurden Passus!
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Zerpflückt wurde dies ja bereits in deinem Urteil durch das Landgericht Ulm. Meiner Auffassung nach auch äußerst detailliert und schlüssig erklärt, wieso es eben keine vorherige Untersagung bedarf und damit die Gegenargumentation seitens Zahlungsdienstleister zunichte macht.

Zitat
dd)
Auch wenn man die Systematik des Gesetzes betrachtet, so enthält § 4 GlückStV allgemeine Vorschriften, deren zivilrechtliche Wirkung zB bei § 4 Abs. 4 GlückStV unbestritten ist. Die zivil­rechtliche Wirkung des Satzes ,,(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.", die nicht noch einer Verfügung einer Verwaltungsbehörde bedarf, ist offensichtlich.

Es würde systematisch daher keinen Sinn ergeben, die Unterbindung der Zahlungsströme in § 4 Abs. 1 S. 2 GlückStV anzuordnen, wenn darauf allein Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 GlückStV gestützt werden sollen. Im Gegenteil würde § 9 Abs. 1 Nr. 4 GlückStV hierzu allein völlig ausrei­chen. § 4 Abs. 1 S. 2 GlückStV wäre rein deklaratorisch und wirkungslos. Dies widerspricht dem Charakter eines Gesetzes.

Jedoch gab es in der Vergangenheit Gerichte, die das Fehlen dieser Untersagung (bzw den fehlenden Beweis dafür vorbringen konnte, das es eine gegeben hat) als Hauptgrund angaben, zu Gunsten der Zahlungsdienstleister zu urteilen. Daher besteht halt noch die Unsicherheit, ob andere Gerichte der Argumentation des Landgerichtes Ulm bezüglich dieser Thematik folgen

 

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