Da ich mich beruflich für die Hintergründe interessiere und bisher heimlich mitlas, dachte ich, ich geb mal etwas zurück und liefere eine volle Aufstellung aller rechtsprechung und ausstehender Verfahren, die ich mir erlaube von Maier VuR 2020, 16 zu zitieren (Stand Anfang 20, daher noch ohne den neuen olg München Beschluss). Die Kürzel sind jeweils juristische Fachzeitschriften, in denen ein Urteil / Aufsatz zu finden ist.
Für eine Prüfungspflicht des Zahlungsdienstleisters, ob an einem Glücksspiel mitgewirkt wird und bei Unterlassen einer Rückzahlungspflicht:
LG Ulm v. 16.12.2019, Az. 4 O 202/18 (nicht rechtskräftig, Az. beim OLG Stuttgart: 5 U 11/20), VuR 2020, 197 (Ls., in diesem Heft), zustimmend Reeckmann, ZfWG 2020, 171; AG Leverkusen v. 19.02.2019, Az. 26 C 346/18 (rechtskräftig), WM 2019, 1304 = ZfWG 2019, 323 = EWiR 2019, 451 (Maier); AG München v. 21.02.2018, Az. 158 C 19107/17, ZfWG 2018, 585. So auch Rock, ZfWG 2018, 20, vgl. auch Innenministerium Niedersachsen, Mitteilung von 31.01.2020 mit Schreiben an die Branchenverbände der deutschen Kreditwirtschaft.
Gegen die Annahme einer Prüfpflicht
LG München I v. 28.02.2018, Az. 27 O 11716/17, WM 2019, 1302 (dort schwer auffindbar) = ZfWG 2019, 318, bestätigt durch OLG München v. 06.02.2019, Az. 19 U 793/18, WM 2019, 1301 = ZfWG 2019, 321 (auf den Hinweis des OLG München hat der beklagte Zahlungsdienstnutzer seine Berufung gegen das Urt. des LG München I zurückgenommen); LG Berlin v. 16.04.2019, Az. 37 O 367/18 (rechtskräftig, nachdem der Kläger seine Berufung beim KG Berlin, Az. 24 U 58/19, zurückgenommen hat), ZfWG 2019, 409 m. Anm. Rock; LG Düsseldorf v. 10.10.2019, Az. 8 O 398/19 (nicht rechtskräftig, Az. beim OLG Düsseldorf: 9 U 193/19), ZfWG 2020, 68; LG Wuppertal v. 30.10.2019, Az. 3 O 384/18 (nicht rechtskräftig, Az. beim OLG Düsseldorf: 10 U 12/20), ZfWG 2020, 70 m. Anm. Hambach/Kienzerle; LG Hamburg v. 03.01.2020, Az. 330 O 111/19 (nicht rechtskräftig, Az. beim OLG Hamburg: 13 U 20/20), BeckRS 2020, 1847; AG Berlin-Mitte v. 29.03.2019, Az. 124 C 160/18, BeckRS 2019, 12146. So auch Hambach/Fuchs/Berberich, ZfWG 2018, 532; Bayer, ZfWG 2019, 235.
Ich erlaube mir noch 3 Anmerkungen:
Die Meinung eines Landgerichts ist nicht mehr wert als die Meinung eines Amtsgerichts. Die Richterstelle ist gleichwertig. Der "bessere" Richter ist daher nicht zwangsläufig am Landgericht zu finden. Ein landgerichtliches Urteil erster Instanz hat nur dann mehr "Wirkung", wenn es in Kammerbesetzung, also von 3 Richtern gesprochen wird, was am Amtsgericht nicht möglich ist.
Das Urteil des Landgerichts Ulm befasst sich zu 50 % mit der Frage, ob deutsche Gerichte überhaupt zuständig sind, da der Kläger ein gewerbliches PayPal Konto hatte. Wer also alle Hoffnungen auf das olg Stuttgart legt, muss sich bewusst sein, dass zu 50 % schon diese Frage alles zunichte machen kann, oder eine Vorlage an den EuGh fordert, der dann aber ausschließlich zur Zuständigkeit Stellung nimmt. Zudem bestehen noch andere Verfahrensfragen zur Beweisaufnahme. Es ist daher völlig offen, ob und wann das olg was zum Glücksspiel sagt. Insbesondere ist das für eine spezialisierte anwaltskanzlei schwierig, die sich mit schwierigen Rechtsfragen aus einem unbekannten Gebiet befassen muss. Hier muss man als Mandant auf gute Arbeit des Anwalts bestehen.
Man kann zudem bei sehr viel anderer Auffassung sein.
Wer selber klagen will, muss sich klar sein, dass ein Ergebnisstand, so viel Gerichte dafür - so viel dagegen, überhaupt keine Aussagekraft hat.
Zudem müssen alle Beweise wann, was, wo gespielt und eingezahlt wurde, vorliegen. Schon wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine kreditkartennummer vom Ausland aus beim OC in das zugehörige Feld eingetragen wurde, hat man weniger Chancen.
Vom Olg München ist es zudem nicht in Ordnung, sondern frech, eine offensichtlich diskutable Frage einfach per Beschluss zu entscheiden, was nur in offensichtlichen Fällen laut Gesetz erlaubt ist. Ihre Ansicht ist sicher im Ergebnis vertretbar, die Vorgehensweise aber nicht.
Ich bin jedoch kein Anwalt und kann hier niemanden beraten oder gute Tipps geben, sondern wollte mich für die interessante Diskussion, die ich verfolge, hiermit etwas bedanken.