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Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion

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Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #585 am: 28 November 2020, 19:04:52 »
Man kann wohl schlecht mit Dienstleistungsfreiheit argumentieren wenn selbige, die in dem Land angeboten wird, in diesem Fall Deutschland, gegen ein Gesetz verstößt,,,
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Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #586 am: 28 November 2020, 19:06:40 »
Näheres hier
https://www.ndr.de/nachrichten/info/Niedersachsen-verbietet-Zahlungen-an-illegale-Online-Casinos,gluecksspiel328.html

Vielen Dank Ilona nur leider sind es in diesem Artikel auch nur Spekulationen bzw. Anmutungen das es sich um Paypal handelt.
Es muss doch hier ein offizielles schreiben seitens der Behörde geben.
Ich kann ja nicht vor Gericht den Zeitungsartikel herzeigen und auch der genaue Tag ist doch relevant.
Schreibt man die Behörde an und fragt heißt es man kann dazu keine Stellung nehmen.
Vielleicht kann hier der Fachverband diese Informationen herausrücken lassen?

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #587 am: 28 November 2020, 20:16:04 »
Es gibt nichts offizielles wo das Unternehmen genannt wurde.
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Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #588 am: 28 November 2020, 20:37:19 »
Man kann wohl schlecht mit Dienstleistungsfreiheit argumentieren wenn selbige, die in dem Land angeboten wird, in diesem Fall Deutschland, gegen ein Gesetz verstößt,,,

Nunja, offensichtlich ja doch.
Soll auch egal sein, es gibt unglaublich viele Möglichkeiten in denen sich das Deutsche Recht angreifbar macht.
Aber andersrum gesehen, hast du es ja schon einmal geschafft 3 Richter am LG zu überzeugen... Die Frage ist nun, was ist Mehr- und was ist die Mindermeinung.
Faktisch ist es ggw so, dass deine Ansicht eine Mindermeinung in der tatsächlichen Rechtssprechung darstellt, dass dies nicht bis zur letzten Instanz so bleiben muss, ist klar.

Tendenziell ist da eher kein Licht am Tunnel...

@Kai, im größten Deutsch sprachigen Zockerforum, lässt es sich nahezu tag genau feststellen. Den link spare ich mir selbstredend.

@Dennis: Zustimmung in Hinsicht BtMG, aber Glücksspiel ist deutlich hybrider. Es ist unter staatlicher Kontrolle erlaubt, und in vielen EU Staaten legal. Sparen wir uns Diskussionen über Sinn und Unsinn und einen Vergleich zum BtMG oder WaffG.
Letztlich war der Rückgriff auf Zahlungsdienstleister vom Gesetzgeber wohl so nicht vorgesehen. Zumindest im Hinblick auf die vielfachen Chargebacks.

Beim Spielveranstalter sieht es ja anders aus... Da wäre jede Wette ohnehin nichtig...
« Letzte Änderung: 28 November 2020, 20:45:43 von SalamiSaurus »

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Offline Vetram

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Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #589 am: 28 November 2020, 21:33:27 »
Wenn alles so klar wäre wûrden die zahlungs Dienstleister doch nach erfolgten chargeback klagen.
Wiese passiert da nichts Salami.....??????

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #590 am: 28 November 2020, 21:40:04 »
Ich habe mich nicht mit den Regularien und AGBs bzgl Chargeback auseinandergesetzt.
Vermutlich sind es Lastschriften und diese kannst du halt, aufgrund irgendeiner Verbraucherrichtlinie, bis zu einer gewissen Zeit zurückbuchen.

Und auch PP hat eher wenig Lust auf viele Gerichtsverfahren und schlechte Presse.

Gibt ja auch Zahlungsdienstleister die sich erfolgreich wehren, wie Visa oder Skrill, Klarna... Knackpunkt ist wohl das Konstrukt Lastschrift.

Richtig @Born?

Würde eurem Forum ohnehin mal gut tun, das ganze in einem einzelnen Posting zusammenzufassen und oben anzupinnen?

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #591 am: 29 November 2020, 23:14:53 »
Wenn alles so klar wäre wûrden die zahlungs Dienstleister doch nach erfolgten chargeback klagen.
Wiese passiert da nichts Salami.....??????

Der Unterschied könnte darin liegen, das Chargebacks, vermutlich meinst du Lastschriftrückgaben, in zumindest 2 mir bekannter Fälle von den jeweiligen Casinos als Sondervereinbarung zum eigentlich Akzeptanzvertrag mit Paypal als "Schadenssersatz" erstattet wurden. Diese Information habe ich jedoch auch nur von Dritte, die zwar beruflich in jene Geschehen aktiv sind, aber natürlich von mir nicht überprüfbar sind. Daher ausdrücklich der Hinweis das dies lediglich eine Vermutung ist. Wenn das Ganze stimmt, dann hätte hier PayPal demzufolge mit dem versenden von Verzichtserklärungen selbst in ihren Bilanzen keinen Schaden genommen, denn die Casinos haben demzufolge hier das Risiko von Chargebacks getragen.

Anders sieht es wahrscheinlich darin aus, wenn der Klageweg genutzt wird. Ich vermute vor allem auch bei Born, das dieses öffentlich wirksame Klagen nicht unbedingt dazu beigetragen hat, das PayPal dies bzw das Urteil möglicherweise aus Angst vor dem "Domino Effekt" nicht ohne Weiteres hinnehmen kann.
Denn es ist nicht ausgeschlossen bzw sogar sehr wahrscheinlich, das bei Erfolg und der öffentlichen Publikation dessen sich weitere Menschen mit ähnlicher Vergangenheit, sofern noch nicht verjährt, dem Klageweg anschließen werden.

Der Schaden der dadurch entstehen konnte wäre für Paypal sicherlich beträchtlich und für ein börsennotiertes Unternehmen nicht unerheblich problematisch, dies den Anlegern zu erklären.

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Offline TAL

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Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #592 am: 30 November 2020, 01:00:02 »
Dennis hat recht, PayPal hat sich das Geld bei zurückgebuchten Lastschriften vom Anbieter zurückgeholt.
Dazu braucht es nichtmal Insiderwissen, denn der Text dieser Verzichtserklärungen wurde hier sicher hundertmal im Forum gepostet, und da steht das sogar überall drin.

Ob die Akzeptanzverträge heute noch so aussehen, weiß man natürlich nicht. Zumindest zu Zeiten, als seitens PP noch verzichtet wurde, war es aber so, daß sie sich diesbezüglich abgesichert hatten.
Paypal brauchte also gar nicht klagen, sie haben den durch die Lastschriftrückbuchungen entstandenen 'Schaden' ja erstattet bekommen.
« Letzte Änderung: 30 November 2020, 01:02:43 von TAL »

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #593 am: 30 November 2020, 10:03:39 »
Bei Hochrisikogeschäften trägt die Vertragspartei welche die Dienstleistung des Unternehmen, in diesem Fall Paypal, anbieten möchte auch das Ausfallrisiko.

Dies war auch so bei Kreditkartenzahlungen wenn man kein Verified by Visa oder MasterCard SecureCode nutzte, schon so. Kommt ein Chargeback dann haftet das unterzeichnende Unternehmen in vollem Umfang - hier eben das OC selbst und das wird auch in den Verträgen festgeschrieben.
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Offline Olli

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Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #594 am: 30 November 2020, 10:31:16 »
Ich erinnere an den Vortrag von Herrn RA Crocon auf der Tagung!

Die Beweislast liegt beim Spieler, der das CB gemacht hat. Er müsste also dem Gericht beweisen, dass PP mit einem OC einen Akzeptanzvertrag abgeschlossen hatte.
PP wird diesen Vertrag dem Spieler selbstredend nicht freiwillig herausrücken. Doch gibt es wohl die Möglichkeit den "Schwächeren", also den Spieler, dadurch zu unterstützen, dass das Gericht diesen Vertrag anfordert.
Inwiefern hier ein Antrag bei Gericht gestellt werden kann und auf welcher Rechtsgrundlage dies beruht, ist in meiner Erinnerung jedoch recht schwammig.
Born ... hatte er hierzu nähere Angaben gemacht? Ich meine nicht ... Eventuell sollten wir uns den Videomitschnitt noch einmal zu Gemüte führen, sobald er bereit gestellt ist.


Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #595 am: 30 November 2020, 12:46:47 »


Wenn man auf dumme Gedanken kommt,sollte man die mitlesenden beachten  ;D ;D
« Letzte Änderung: 10 Januar 2021, 07:41:56 von Olli »

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #596 am: 30 November 2020, 21:16:29 »


Ich habe deine Aussagen nicht grundlos zensiert, denn Ich würde mit derartigen schwerwiegenden Vorwürfen ehrlich gesagt vorsichtig sein. Du wärst nicht der erste bei dem Unterlassungserklärungen wegen derartiger Aussagen im Briefkasten landen.
« Letzte Änderung: 10 Januar 2021, 07:42:24 von Olli »

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #597 am: 30 November 2020, 21:57:54 »
Ok Dennis47 hast recht Danke

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Offline Fury

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Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #598 am: 08 Januar 2021, 10:21:56 »
Zitat
Siehe hier das wichtigste:

https://www.anwalt-leverkusen.de/aktuelles/detail/bgh-zur-strafbarkeit-von-gluecksspielanbietern.html

hier geht es grundsätzlich darum ob die Glücksspielanbieter ohne Erlaubnis Sportwetten anbieten dürfen oder nicht.

Aber auch wenn man davon ausgehen würde und sagen würde die Anbieter wurden geduldet, dann hätten sich diese Anbieter an die Regeln des Glückspielvertrag 2012 halten müssen. Hier wären unter anderem zu beachten gewesen, dass Sportwetten und Casino nicht auf der selben Seiten angeboten werden, Einsatzlimit von 1000 Euro monatlich usw. Daran hat sich wie andere REgeln auch niemand gehalten.

Mich würde interessieren, ob sich Sportwettenanbieter schon vor der Duldung oder Lizenz/Konzession-Erteilung an das Einsatzlimit von 1000,- Euro halten mussten...Steht das schon seit 2012 im Glücksspielstaatsvertrag?
Dann würde es doch in manchen Fällen mehr Sinn ergeben, eher dahingehend zu klagen!?
« Letzte Änderung: 08 Januar 2021, 10:24:55 von Fury »

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Kläger2019

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #599 am: 08 Januar 2021, 10:36:30 »
Na selbstverständlich.
Im Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 steht wörtlich drinne unter Paragraph 4 Abs. 5:

„Der Höchsteinsatz je Spieler darf grundsätzlich einen Betrag von 1 000 Euro pro Monat nicht übersteigen.“

 

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