Quelle:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/verfahren-gegen-zahlungsdienstleister-skrill-nimmt-berufung-zurueck_159453.htmlVerfahren gegen Zahlungsdienstleister: Skrill nimmt Berufung zurück
Erstellt am 07.10.2019
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Die Anwaltskanzlei Lenné führt im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel ein Verfahren gegen den Londoner Zahlungsdienstleister Skrill Ltd. Denn aufgrund des Glücksspielstaatsvertrags ist auch die Beteiligung an Zahlungen in Verbindung mit illegalem Online-Glücksspiel verboten. Auf seinem Internetauftritt verweist Skrill Ltd. jedoch explizit auf das in Deutschland verbotene Online-Glücksspiel.
Nachdem das zuständige Gericht zu Ungunsten des Zahlungsdienstleisters entschieden hatte, legte dieser gegen das Urteil Berufung ein, die er aber inzwischen wieder zurückgenommen hat.
Im Rahmen des Prozesses gegen den Londoner Zahlungsdienstleister Skrill Ltd. ergaben die Recherchen, dass Skrill Ltd. zwei Zahlungsmethoden anbietet:
Zahlungen über ein Skrill-Konto und
Zahlungen per „Rapid Transfer“ (direkt vom Hausbankkonto, ohne Skrill-Konto).
Im Laufe des Prozesses stellte sich jedoch heraus, dass Skrill Ltd. die Zahlungsaufträge nicht auftragsgemäß ausführt. So wurde die Zahlung per „Rapid Transfer“ nachweislich im Hintergrund dennoch über ein Skrill-Konto ausgeführt. Da das nicht dem Auftrag des Kunden entsprach, konnte die Skrill Ltd. ihren Zahlungsanspruch gegen den Kunden, unseren Mandanten, nicht angemessen nachweisen. Vor allem aus diesem Grund wurde die Klage von Skrill Ltd. abgewiesen, woraufhin der Zahlungsdienstleister aber Berufung einlegte.
Skrill Ltd. rudert zurück
Vor Kurzem teilte das Gericht mit, dass die Berufung zurückgenommen worden sei. Im Zuge der Vorbereitungen auf das Berufungsverfahren hatte sich nämlich herausgestellt, dass Skrill Ltd. nicht in der Unternehmensdatenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingetragen ist.
Bevor Banken, Kapitalanlagegesellschaften, Versicherer, Finanzdienstleister oder Pensionsfonds ihren Betrieb aufnehmen können, benötigen sie die schriftliche Erlaubnis der BaFin. Ausnahmefälle sind Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums. Dennoch dürfen diese Unternehmen ihre Dienste nicht so ohne Weiteres anbieten. Wenn sie in Deutschland im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs grenzüberschreitend oder mit einer Niederlassung tätig werden wollen, müssen sie sich trotzdem bei der BaFin anmelden. Die Rede ist hier vom sog. Notifikationsverfahren oder auch „Europäischen Pass“.
Kein Eintrag in der Unternehmensdatenbank der BaFin
Die Unternehmensdatenbank der BaFin gibt Auskunft darüber, welche Unternehmen eine Erlaubnis besitzen, notifiziert sind oder eine Repräsentanz in Deutschland unterhalten. Da Skrill Ltd. nicht in dieser Unternehmensdatenbank eingetragen ist, vertritt die Anwaltskanzlei Lenné die Auffassung, dass Zahlungsdienste von Skrill Ltd. für deutsche Kunden unzulässig sind – und zwar unabhängig vom grundsätzlichen Mitwirkungsverbot im Zusammenhang mit dem illegalen Online-Glücksspiel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012.
Gerne hilft unsere Kanzlei auch Ihnen dabei, Ihr in illegalen Online-Casinos verspieltes Geld zurückzuholen, und zwar indem wir zivilrechtlich gegen die Zahlungsdienstleister und Kreditkartenbanken vorgehen, über die Sie die Einsätze bezahlt haben. Nutzen Sie für eine Ersteinschätzung einfach das kostenlose Erstgespräch der Anwaltskanzlei Lenné.