In der SpielVO gibt es folgende Paragraphen:
§ 10a
(1) Zweck der Unterrichtung ist es, die Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben ermöglicht.
(2) Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen
1. Personen, die das Gewerbe nach § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen, oder, sofern es sich bei diesen um eine juristische Person handelt, ihr gesetzlicher Vertreter, soweit er mit der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit direkt befasst ist,
2. die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen,
3. die nach § 33c Absatz 3 Satz 4 der Gewerbeordnung mit der Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beschäftigten Personen.
§ 10b
(1) Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammer.
(2) Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die Unterrichtung umfasst mindestens sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.
(3) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung aus, wenn die zu unterrichtende Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat.
§ 10c
Die Unterrichtung über den Spieler- und Jugendschutz umfasst insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1. Gewerbeordnung und Spielverordnung,
2. Spielhallenrecht der Länder,
3. Jugendschutzrecht.
§ 10d
Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der Unterrichtung anerkannt:
1. für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 6 oder 53 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden,
2. für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen der Industrie- und Handelskammern nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden.
Ich darte ja in einer Kneipe, die ihre Pacht über die Einnahmen aus drei Geldspielgeräten finanziert. Ansonsten wäre dort "tote Hose", ausgenommen der Personen, die dort darten. Drei Vereine spielen hier regelmäßig.
Nun war ich mit der Wirtin mal alleine und sie erzählte mir, dass sie an einer solchen Unterrichtung teilnehmen "musste".
Hätte sie es nicht getan, was ihr lieber gewesen wäre, hätte sie die Automaten entfernen müssen.
Also - ihre Worte - ging sie dort hin und hat das Ganze über sich ergehen lassen.
Ihr Fazit:
"Alles Blödsinn - die Leute sollen machen, was sie wollen ...
Ich werde den Teufel tun, mich dort einzumischen ...!"
In solch einer Schulung wird u.a. vermittelt, wie problematische Glückspieler erkannt werden und wie auf sie zugegangen und eingewirkt werden soll ihr Verhalten zu überdenken.
Die Wirtin ist jedoch von den Einnahmen abhängig - jede Intervention ihrerseits schädigt ihre wirtschaftliche Situation.
Somit herrscht ein Interressenskonflikt, der vielerorts eine solche Schulung im Nirwana des Vergessens landen lässt.