Erneut sehr interessant, was hier öffentlich zu Sportwetten ausgeführt wird:
Zitat:
"Rechtstipp vom 06.05.2019
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In dem Bestreben, ihr Online-Casino auch auf dem deutschen Markt anbieten zu können, berufen sich die Anbieter illegaler Online-Casinos immer wieder auf die in der EU geltende Dienstleistungsfreiheit. Unlängst wurde jedoch vom Bundesverwaltungsgericht noch einmal bestätigt, dass eine Lizenz für ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Union keine Wirkung auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland entfaltet.
Öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, ist in Deutschland verboten (vgl. § 4 Abs. 4 GlüStV). Und doch findet man im Internet eine enorme Bandbreite an Online-Casinoangeboten, die aus dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland heraus erreichbar sind und sich darüber hinaus gezielt an die deutschen Verbraucher richten (Webseite in deutscher Sprache, Domainendung „.de“ etc.).
Die Casino-Anbieter geben an, legal bzw. lizenziert zu sein. In der Regel verfügen sie dabei über eine Lizenz zum Betrieb eines Online-Casinos aus den Mitgliedstaaten Malta oder Gibraltar. Aufgrund der in der Europäischen Union geltenden Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV) sind die Betreiber der Überzeugung, dass sie ihr Online-Casino folglich auch in Deutschland anbieten können bzw. dass das in Deutschland geltende Glücksspielrecht gegen besagte Dienstleistungsfreiheit verstößt.
Laut Bundesverwaltungsgericht liegt kein Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit vor
Das Bundesverwaltungsgericht hat dieser Rechtsauffassung, unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, jedoch eine klare Absage erteilt. Die Leitsätze des Urteils:
„1. Das Verbot, Poker- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, ist mit Unions- und Verfassungsrecht weiterhin vereinbar.
2. Es ist mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar, dem Anbieter von Online-Sportwetten im glücksspielrechtlichen Untersagungsverfahren das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis entgegenzuhalten.“ (BVerwG Urt. v. 26.10.2017 – 8 C 18.16, Hervorhebung durch Kanzlei)
Mit seiner Entscheidung nimmt das Bundesverwaltungsgerichts Bezug auf verschiedene Gerichtsentscheidungen, welche die Online-Casinoanbieter immer wieder für sich anführen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte jedoch unmissverständlich klar, dass der Schutz wichtiger Allgemeinwohlinteressen der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV vorgehe.
„b) Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 kann der Klägerin entgegengehalten werden. Es steht mit Verfassungs- und Unionsrecht im Einklang. Wie der Senat (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 8 C 5.10 – BVerwGE 140, 1), das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08 – NVwZ 2008, 1338) und der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile vom 8. September 2009 – C-42/07 [ECLI:EU:C:2009:519], Liga Portuguesa -, vom 8. September 2010 – C-316/07 [ECLI:EU:C:2010:504], Markus Stoß – und – C-46/08 [ECLI:EU:C:2010:505], Carmen Media – und vom 30. Juni 2011 – C-212/08 [ECLI:EU:C:2011:437], Zeturf) zum damaligen § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 bereits entschieden haben, ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar. Dass nunmehr nach § 4 Abs. 5 des geänderten Glücksspielstaatsvertrages der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sport- bzw. Pferdewetten (vgl. § 27 Abs. 2 GlüStV 2012) im Internet erlaubt werden können, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.“ (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 14.16, Hervorhebung durch Kanzlei)
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts besagt zweifelsfrei, dass es den Casinobetreibern verboten ist, ihre Online-Casinos auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, und zwar unabhängig davon, ob sie eine Lizenz für einen anderen Mitgliedstaat der EU besitzen und ihr Online-Casino dort legal anbieten dürfen.
Sportwetten als Hintertürchen?
Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Online-Casinoanbieter zusätzlich Sportwetten anbietet. Die Online-Sportwetten sind auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu dulden. Das würde nur zutreffen, wenn keine weitere Prüfung erforderlich und somit offensichtlich wäre, dass dem entsprechenden Anbieter eine Lizenz erteilt werden müsste:
„Eine formell illegale, aber unter Erlaubnisvorbehalt stehende Tätigkeit ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit allenfalls dann zu dulden, wenn sie offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar, die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt, sodass die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 – BVerwGE 146, 303 <322> und Beschluss vom 25. Februar 2015 – 8 B 36.14 – ZfWG 2015, 227). Wenn der betroffene Glücksspielanbieter – wie hier – weder einen Erlaubnisantrag gestellt, noch unabhängig davon aussagekräftige Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind, ist nicht ohne weitere Prüfung erkennbar, dass dessen Angebot zu erlauben wäre.“ (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18.16)
Bei den Online-Sportwettenanbietern, mit denen die Anwaltskanzlei Lenné bislang zu tun hatte, steht bereits auf den ersten Blick – also ohne jede weitere Prüfung – fest, dass eine Erlaubnis zum Veranstalten von Online-Sportwetten nicht erteilt werden kann. Eine solche Erlaubnis kann nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 GlüStV vorliegen. Das beinhaltet auch, dass Wetten und Lotterien nicht über dieselbe Internetdomain angeboten werden oder auf andere Glücksspiele (Online-Casinos) verweisen bzw. verlinken dürfen. Der Anwaltskanzlei Lenné ist jedoch kein Online-Sportwettenanbieter bekannt, der nicht mindestens auf sein Online-Casino verweist und den jeweiligen Link auf der Sportwettenseite führt.
Für Sie als Verbraucher bedeutet das, dass Sie Ihre gezahlten Einsätze nach wie vor mit unserer Hilfe zurückfordern können. Wenn Sie Zahlungen an illegale Online-Casinos getätigt haben, vereinbaren Sie gerne einen Termin für eine kostenlose Erstberatung bei uns. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Einsätze zurückzuholen."
(Quelle:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/in-deutschland-koennen-sich-online-casinoanbieter-nicht-auf-dienstleistungsfreiheit-berufen_154988.html, zuletzt aufgerufen am 07.05.2019)