Der Bundesgerichtshof hat entscheiden:
Spieler nicht kontrolliert: Casino muß Geld zurückzahlen
15. Dezember 2005 Die Spielcasinos in Deutschland müssen ihre Kontrollen verstärken, um Spielsüchtige vor sich selbst zu schützen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Donnerstag können Betroffene, die trotz einer freiwilligen Sperre zum Glücksspiel gelangen, sonst unter Umständen das verspielte Geld
zurückverlangen. Das oberste Gericht in Karlsruhe gab der Klage der Ehefrauen zweier Spielsüchtiger statt und verurteilte das Spielcasino in Dortmund-Hohensyburg zur Rückzahlung mehrerer tausend Euro.
Mit der Entscheidung wird den Casinos die Pflicht auferlegt, in Zukunft auch im Bereich der Spielautomaten die Personenkontrollen zu verschärfen, um gesperrte Spielsüchtige auszuschließen. Im vorliegenden Fall vermißten die Richter eine ausreichende Kontrolle der zwischen den Spielsüchtigen und dem Casino vereinbarten Sperre der beiden Männer beim sogenannten „Kleinen Spiel” an den Automaten.
Rückfall durch fehlende Kontrolle
Bei den sogenannten Selbstsperren handelte es sich um schriftliche Vereinbarungen, die auf Initiative der Spielsüchtigen mit dem Casino geschlossen werden. Die Sperren werden an alle konzessionierten Spielbanken weiter gemeldet. Allerdings werden in zahlreichen Häusern zwar vor Betreten der Säle mit Roulette- und sonstigen Tischspielen Ausweiskontrollen durchgeführt, nicht aber im Bereich der Spielautomaten. So war es auch in Dortmund-Hohensyberg. Das Casino hatte darauf allerdings in seinem Vertrag selbst hingewiesen.
Weil sie ungehindert an die Automaten konnten, wurden die beiden Männer mit Selbstsperre rückfällig und verspielten unabhängig voneinander binnen Stunden mehrere Tausend Euro. Dem Personal fiel die Sperre auch nicht auf, als sich die Gäste an den Telecash-Automaten des Casinos viele Male Geld auszahlen ließen. Beim diesem Verfahren geben die Gäste den Casino-Mitarbeitern die Scheckkarte, tippen ihre Geheimzahl ein und bekommen das Bargeld vom Personal ausgezahlt. In einem Fall hob der Spielsüchtige 20-mal je 500 D-Mark ab und verspielte das Geld vollständig. Das Personal, das den Geldautomaten bediente, bemerkte die seit elf Monaten geltende Sperre für den Spieler nicht.
Verpflichtung, das Spiel zu verhindern
Die Ehefrauen der spielsüchtigen Männer ließen sich die Rechte übertragen und strengten, unterstützt vom Fachverband Glücksspielsüchtiger, einen Musterprozeß gegen die Westdeutsche Spielbanken-GmbH auf Ersatz des Spieleinsatzes an. Damit hatten sie nun auch in letzter Instanz Erfolg.
In der Urteilsbegründung des BGH heißt es, das Casino habe die vertragliche Verpflichtung übernommen, das Spiel mit den Gesperrten zu verhindern. Der Hinweis im Vertrag auf mangelnde Überwachungsmöglichkeiten im Automatenbereich besage nicht, daß der Spieler dort uneingeschränkt zugelassen sei. Deshalb habe auch dort die Pflicht bestanden, die Sperre „im Rahmen des Zumutbaren”
zu überwachen. Zumindest bei den Telecash-Automaten wäre das ohne weiteres möglich gewesen, urteilte der Bundesgerichtshof.
Die Richter bestätigten damit die Entscheidung des Landgerichts Münster, das den Casino-Betreiber ebenfalls zur Rückzahlung des Spieleinsatzes verurteilt hatte. Das Urteil ist nunmehr rechtskräftig. Nach Angaben des Fachverbands Glücksspielsüchtiger erzielen die Spielcasinos zwei Drittel der Einnahmen in den Automatensälen. Der Verband begrüßte deshalb am Donnerstag in Karlsruhe ausdrücklich das Urteil.
(Aktenzeichen: BGH IIIZR65/05 und 66/05)
Dabei wären anonyme Kontrollen so einfach. Einige Casinos fürhen im Automatenspiel bereits solche Kontrollen auf freiwiller BAsis durch. Sie arbeiten mit Gesichtserkennungssystemen von Bosch Sicherheitssysteme GmbH aus Ottobrunn
Interessant wäre, wie der BGH in solchen Betrieben entscheiden würde.
Gruss vom Jackpott !!