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Revision zum BGH: Müssen Zahlungsdienstleister Verluste der Spieler bei illegalem Online-Glücksspiel erstatten?
Am 07.10.2021 hat das Landgericht Berlin die Revision zum Bundesgerichtshof in Bezug auf die zivilrechtliche Wirkung des Mitwirkungsverbots an Zahlungen im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 zugelassen.
Das heißt, dass der Bundesgerichtshof nun endgültig klären wird, ob Zahlungsdienstleister wie PayPal, Skrill, Sofortüberweisung, Kreditkarteninstitute usw. die Verluste der Spieler erstatten müssen, die ihnen durch illegales Online-Glücksspiel entstanden sind.
Insbesondere wird sich der Bundesgerichtshof im Lichte der bisherigen Rechtsprechung zu dem Mitwirkungsverbot an Zahlungen in Verbindung mit illegalem Online-Glücksspiel mit der Rechtsfrage befassen müssen, ob das besagte Mitwirkungsverbot unmittelbar gilt. In dem Fall sind nämlich die Banken und Zahlungsdienstleiter zu eigenverantwortlichen Maßnahmen verpflichtet. Andernfalls wäre vorher die Tätigkeit einer zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde erforderlich, die die illegalen Online-Glücksspielangebote bekanntzugeben hat.
Glücksspielaufsichtsbehörde: Zahlungsdienstleister zu eigenständigem Handeln verpflichtet
Laut der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde sei keine vorherige Bekanntgabe nötig. Das Mitwirkungsverbot verpflichte die Banken und Zahlungsdienstleister zu eigenverantwortlichen Maßnahmen, da sich die Illegalität – insbesondere das Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 – aus dem Gesetz selbst ergebe.
Zu welchem Schluss der BGH abschließend kommt, bleibt abzuwarten.
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