Hi!
Gerade lese ich meine WA-Nachrichten in der Gruppe von Glüecksspielfrei e.V. Hier hat jemand den RP-Darmstadt kontaktiert und hat diese Antwort erhalten:
Eine Informationspflicht zur Bereitstellung des Stand des Guthabens auf dem Spielkonto, die Spielhistorie insgesamt und je Spielform, Ein- und Auszahlungen, Limits und Änderungen von Limits sowie sonstige Transaktionen der letzten zwölf Monate ergibt sich bereits aus § 6d Abs. 1 S. 1 GlüStV 2021. Weiter gefasst ist § 6d Abs. 3 GlüStV 2021, wonach Veranstalter und Vermittler Spielern auf Antrag eine geordnete Auflistung sämtlicher Transaktionen auf dem Spielkonto der vergangenen zwölf Monate unverzüglich kostenlos zur Verfügung stellen müssen.
Die Pflicht zur Datenbereitstellung nach Absatz 3 geht über das Einsichtsrecht nach Absatz 1 hinaus. Dem Spieler ist hier eine geordnete Auflistung der Transaktionen der vergangenen zwölf Monate auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch nach Abmeldung oder einer Sperre des Spielers.
Die Informationspflicht ergibt sich also nicht erst aus der DSGVO. Ich habe daher den Anbieter im Rahmen meiner glücksspielrechtlichen Zuständigkeit kontaktiert und auf seine Informationspflichten nach dem Glücksspielstaatsvertrag hingewiesen.