Gericht verbietet Anbieter aus Gibraltar online Glücksspiel
27.08.2019, 14:25 Uhr | dpa
Sogenannte Zweitlotterien dürfen laut dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz nicht im Internet angeboten werden. Teilnehmer können hier gegen Entgelt online auf die Gewinnzahlen traditioneller Lotterien wie 6 aus 49 wetten, mit dem Versprechen, die exakt gleichen Gewinne überwiesen zu bekommen. Nach Mitteilung des OLG Koblenz vom Dienstag sind Zweitlotterien keine Lotterien im Sinne des deutschen Glücksspielstaatsvertrages. Damit bestätigte es im Berufungsverfahren ein Urteil des Landgerichts Koblenz.
Lotto Rheinland-Pfalz hatte ein Unternehmen in Gibraltar wegen dessen Zweitlotterien im Internet verklagt: Öffentliche Glücksspiele außer Lotterien und Sportwetten seien laut Glücksspielstaatsvertrag im Internet verboten. Das beklagte Unternehmen argumentierte, es biete eine Lotterie an. Die Einschränkung im Glücksspielstaatsvertrag verstoße zudem gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit.
Das OLG sah dies anders: Eine echte Lotterie habe eine Art Spielplan wie etwa die Ziehung einer Zahlenfolge, der Anbieter einer Wette im Internet dagegen keinen Einfluss auf Lottoergebnisse. Als Angebot im Netz seien nur Sportwetten und Lotterien zulässig - um Spielsucht zu bekämpfen und Jugendliche von Glücksspielen fernzuhalten. Diese Regelung verstößt laut OLG keineswegs gegen EU-Recht. Jeder EU-Staat dürfe das Schutzniveau bei Glücksspielen selbst festlegen.
Eine Revision gegen das neue Urteil ist nicht zulässig - nur eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH). Laut einer OLG-Sprecherin stünden bei einem weiteren hiesigen Angebot einer Zweitlotterie des beklagten Unternehmens im Netz Ordnungsgeld oder Ordnungshaft im Raum - mit einer internationalen Vollstreckung.
Lotto Rheinland-Pfalz sah sich bestätigt: Zweitlotterien "betreiben Produktpiraterie, zahlen keine Steuern in Deutschland und sind nicht dem Gemeinwohl verpflichtet", teilte es am Stammsitz Koblenz mit.