Chargeback, Probleme mit Glücksspiel- und Finanzdienstanbietern => Eigene Erfahrungen => Thema gestartet von: Archie 49 am 14 Oktober 2019, 15:07:24

Titel: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: Archie 49 am 14 Oktober 2019, 15:07:24
Hallo!

Nach einer spielfreien Zeit hat es mich erneut erwischt. Nach Probleme in der Beziehung, dem Job und der Gesundheit bin ich leider in alte Muster verfallen. Jetzt nicht mehr in Spielhallen sondern nur noch online. Habe heute die Reißleine gezogen und mich zu erst in meinen Online Casinos sperren lassen, dazu noch das online Banking sperren lassen, damit ich keine Möglichkeit mehr zum einzahlen habe. Außerdem Kontakt zur Beratungsstelle aufgenommen und am Mittwoch werde ich eine SHG besuche. Alles extrem schlecht gelaufen. Trotz meines Nettoverdienstes von knapp 3k bekomme ich keinen Kredit mehr. Habe zwar nur noch einen Kredit aber leider einen negativen Schufaeintrag der noch einige Zeit in der Schufa bleibt. Gesamtschulden liegen mit Bafög also auch ohne Spielen bei knapp 25k. Konto ist nicht im Minus da es keinen Dispo gibt.  Eigentlich überschaubar dafür das es schon mal weit über 100k waren. Wie ich den Monat überstehen soll, weiß ich grade nicht aber ist ja immer irgendwie gegangen von daher wird es auch diesmal klappen.

Ich habe eine Frage bezüglich Chargeback bei der Einzahlung mit Klarna bzw. Sofort Überweisung und der Sparkasse. Meine Hausbank die Sparkasse, weiß seit über 20 Jahren das ich Spielsüchtig bin. Aufgrund von Pfändungen und nicht eingelösten Lastschriften muss auch dieser Rückfall der Sparkasse nicht verborgen geblieben sein. Trotzdem konnte ich bis gestern weiterhin fleißig über Klarna und Sofort und Trustly bei allen illegalen Online Casinos einzahlen. Ich weiß natürlich das ich diese Einzahlungen getätigt habe trotzdem hätte nicht die Sparkasse vor allem mit der Kenntnis von meiner Erkrankung die Zahlungen an Online Casinos nicht zulassen dürfen? da diese ja auch illegal sind. Ich wohne außerhalb von Schleswig Holstein. Bzw. hätte man mir schon längst das Konto kündigen müssen. So sind im letzten Jahr ca. 30k an Casino´s überwiesen worden.

Seht Ihr eine Chance auf Rückzahlung? Soll ich einen Anwalt einschalten? Gab es schon vergleichbare Situationen? Lässt die Sparkasse sich auf einen Vergleich ein?

Was meine Erkrankung angeht bin ich mit Beratungsstelle, SHG und Sperrungen gut aufgestellt. Was Chargeback betrifft habe ich keinen Plan. Freue mich auf Eure Antworten.

Grade mal Nachgezählt. Habe in den letzten vier Monaten über 200 Einzahlungen mit ca. 18k gemacht.
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: wombelero am 15 Oktober 2019, 15:54:27
Autsch, tut mir leid. Kann dir keine Hilfe bieten wegen Chargeback oder ähnlichem. Das finanzielle ist das eine Thema, das können andere besser beraten.

Wichtiger ist dass du vorsorgst, dass du nicht mehr so einfach an Geld kommst!  Irgendjemand deines Vertrauens einweihen oder so was wie ein Verwalter beauftragen.
Automatische Zahlungen einrichten für das wesentliche wie Miete, Versicherungen etc. Nur noch ein Taschengeld für das tägliche Zeugs. Kein ebanking, Kreditkarte usw mehr.

Bin zwar ein Neuling, aber nach erst drei Monaten Spielfrei an einem Punkt wo mein Hirn nach Casinos schreit. Aber ich komme nicht an Geld....

Bleib stark, wünsche dir Erfolg auf deinem Weg.
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: Archie 49 am 16 Oktober 2019, 15:39:01
Hallo nochmal!

Scheinbar hat es direkt über die Sparkasse hier noch niemand probiert.

Hat jemand Kontakt zur Kanzlei CLLB Rechtsanwälte? Die haben geschrieben, dass es angeblich gute Aussichten bei Einzahlungen über Klarna gibt. Ich finde aber im Netz nicht einen der über Klarna tatsächlich Geld zurück bekommen hat. Bzw.kent jemand der mit seiner Bank einen Vergleich geschlossen hat? Hch habe außerdem bedenken was passiert wenn ich bei der Sparkasse einen Anwalt einschalte. Wird mein Konto gekündigt? und bekomme ich noch irgendwo ein anderes Konto mit meinem negativen Schufaeintrag oder stehe ich mit meinem Monatsverdienst von 3000€ netto plötzlich ohne Konto da.
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: EngelLulu am 27 Oktober 2019, 18:20:55
Hallo zusammen, ich habe Rückbuchungen von PayPal veranlasst. Jetzt müsste ich das Schreiben an PayPal schicken um zu widersprechen. Kann mir jemand helfen? Es sind Rückbuchungen von 2018 und ich habe 2019 nicht mehr gespielt. Es geht um Sportwetten bei Interwetten. Vielen Dank.
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: boxd2 am 27 Oktober 2019, 21:06:19
Nein über klarana oder skrill überweisungen kann auch der Rechtsanwalt nicht zurückbuchen wie er mir am Telefon gesagt hat geht wohl nur über pp
Welches  schreiben meinst du was muss man da widersprechen?
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: Archie 49 am 12 November 2019, 12:11:01
Hallo!

Also gibt es überhaupt Erfolge über Klarna, Sofort Skrill und andere? Oder hat jemand von Euch schon ein Vergleichsangebot von einem Casino erhalten?

Mittlerweile glaube ich das da gar nix geht. Da verdient der Anwalt nicht schlecht aber für uns wird nichts dabei raus kommen. Eben dumm wenn man nicht mit Paypal eingezahlt hat.
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: Archie 49 am 12 November 2019, 20:01:08
Gute Idee! Ich würde mich beteiligen. Gebe aber auch gerne demjenigen der ein Chargeback für mich über Klarna schafft 50% des Chargeback. Sind so ca. 7k.
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: boxd2 am 12 November 2019, 23:18:30
Auch wen klarana schwedisch ist die  arbeiten in Deutschland wir zahlen ja nicht über Schweden ein sondern über unsre Bank mit Sitz in Deutschland klarana hat bestimmt auch ihr Gewerbe in Deutschland angemeldet ja die Politik sollte unbedingt etwas unternehmen um online casinos zu verbieten oder was weiss ich einzahlungen für sowas egal über welchen Anbieter zu drosseln damit mann nicht 10 k in 24 stundenndaneinzahlen kann das ist der Ruin von vielen
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: Olli am 13 November 2019, 06:25:53
Moin!

Solch ein Konto existiert bereits. Es gehört dem fags.
Der Verband ist grundsätzlich berechtigt Musterfeststellungsklagen durchzuführen.
Doch hierfür benötigt er weitere Mitglieder und Spendengelder.

http://www.gluecksspielsucht.de/index.php?article_id=7

Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: soniidraws am 29 November 2019, 14:45:51
Suche auch nach Möglichkeiten CB über Klarna zurückzubuchen. Bin aufjedenfall bei eurer Plänen dabei!

Herzlichst

Soner
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: Dennis47 am 29 November 2019, 15:09:26
Hallo zusammen, ich habe Rückbuchungen von PayPal veranlasst. Jetzt müsste ich das Schreiben an PayPal schicken um zu widersprechen. Kann mir jemand helfen? Es sind Rückbuchungen von 2018 und ich habe 2019 nicht mehr gespielt. Es geht um Sportwetten bei Interwetten. Vielen Dank.

Sportwettenanbieter, mit einer gültigen europäischen (!) Lizenz, dürfen legal in Deutschland agieren.
Interwetten hat eine solche gültige Lizenz.
Somit bist du mit jeder Einzahlung&Wette einen gültigen Vertrag eingegangen. Ein Chargeback wäre hier also schwer durchsetzbar und selbst wenn, droht eine zivilrechtliche Klage seitens des Gläubigers
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: Ilona am 29 November 2019, 15:16:37
Na ja, legal ist etwas übertrieben. Man spricht allgemein von einem Graubereich, in dem die Sportwettanbieter sich bewegen. Da es den Bundesländern nicht gelungen ist, die vorgesehenen Konzessionen zu vergeben, wird scheinbar gegen diese Anbieter nicht vorgegangen. Eine Zeitlang hieß es, dies gelte nur für die, die eine Konzession beantragt hätten. Schwierig sei es auch für die, die gleichzeitig Casinospiele anbieten würden. Viel wenn und aber. Ich persönlich würde die Finger davon lassen. Die rechtliche Basis ist bei weitem nicht so klar wie bei Onlinecasinos, für die das Verbot höchstrichterlich vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde.

LG Ilona
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: Born4Nothing am 29 November 2019, 16:16:33
Man kann vieles versuchen aber es sollte auch klar sein das man dann auch die Konsequenzen zu tragen hat. Dies sollte man sich schon im Vorfeld bewusst sein!
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: Ilona am 29 November 2019, 21:14:13
Lies nochmal langsam und in Ruhe. Da steht: Onlinecasinos sind in Deutschland verboten. Das Verbot ist höchstrichterlich bestätigt!
LG Ilona 
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: Dennis47 am 29 November 2019, 23:37:05
Na ja, legal ist etwas übertrieben. Man spricht allgemein von einem Graubereich, in dem die Sportwettanbieter sich bewegen. Da es den Bundesländern nicht gelungen ist, die vorgesehenen Konzessionen zu vergeben, wird scheinbar gegen diese Anbieter nicht vorgegangen. Eine Zeitlang hieß es, dies gelte nur für die, die eine Konzession beantragt hätten. Schwierig sei es auch für die, die gleichzeitig Casinospiele anbieten würden. Viel wenn und aber. Ich persönlich würde die Finger davon lassen. Die rechtliche Basis ist bei weitem nicht so klar wie bei Onlinecasinos, für die das Verbot höchstrichterlich vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde.

LG Ilona

Das ist richtig vom Prinzip. Geduldet werden alle Anbieter, die jedoch die besagte EU-Lizenz haben und akzeptieren, dass jede gewonnene Wette mit 5 Prozent besteuert wird. Damit begründet sich für mich "die Legalität". Im Gegensatz zu Casinos (Slots, etc), welche wie du selbst sagst, höchst richterlich verboten ist und bleibt.

Insofern wird es vor Gericht schwer, Wetteinsätze zurückzufordern.
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: kotek123 am 29 November 2019, 23:48:03
Es gibt aber noch viele andere Voraussetzungen bzw. Regelungen die kaum ein Wettanbieter einhält bzw. eingehalten hat; wie z.B. monatlich max. 1000 Euro, Verbot von Live-Wetten, Casino und Sportwetten nicht auf der selbe Seite usw... Man sollte sein Fall schon prüfen lassen. ich denke schon, dass man gegen Sportwettenanbieter auch vorgehen kann; wobei wie bereits von euch erwähnt der Fall nicht 100%ig ist.
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: Dennis47 am 30 November 2019, 00:11:52
Es gibt aber noch viele andere Voraussetzungen bzw. Regelungen die kaum ein Wettanbieter einhält bzw. eingehalten hat; wie z.B. monatlich max. 1000 Euro, Verbot von Live-Wetten, Casino und Sportwetten nicht auf der selbe Seite usw... Man sollte sein Fall schon prüfen lassen. ich denke schon, dass man gegen Sportwettenanbieter auch vorgehen kann; wobei wie bereits von euch erwähnt der Fall nicht 100%ig ist.

Die Frage ist doch hier, inwieweit man den Zahlungsdienstleister hier in die Verantwortung nehmen kann. Transaktionen sind zu unterbinden, wenn es sich um verbotene Glückspiele handelt. Sportwetten sind aber nicht illegal, auch wenn sie "nur geduldet" sind innerhalb einer rechtlichen "Grauzone".

Gegen ein Sportwettenanbieter vorzugehen ist so oder so schwierig, vor allem wenn er sich im Ausland befindet bzw dort lizensiert ist. Genauso wie gegen jene dort ansässige Online Casinos.
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: kotek123 am 30 November 2019, 00:40:12
müsste der Zahlungsdienstleister in diesem Fall nicht mithaften, weil dieser seine Sorgfaltspflichten versäumt hat? In dem Gesetz steht, einfach übertragen, dass der Zahlungensanbieter die Zahlungsströme an illegale Anbieter unterbinden soll. Das heisst, der zahlungsanbieter muss in diesem Fall doch sein Geschäftspartner prüfen, ob er die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllt um in Deutschland Glücksspiel anbieten darf oder nicht?  Es fängt bei Glücksspiellizenz an und endet mit andere rechtliche Rahmenbedingen für Sportwetten wie z.B. Verbot von Live Wettten, max. Einzahlungslimit, Getrennte Seiten für Casino und Sportwetten usw.
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: Olli am 30 November 2019, 09:28:17
Hi Will!

Zitat
Zur möglichen Klage vom Verband, würde es mich interessieren, wie viel Geld bzw. Mitglieder noch nötig sind.

Es fehlen ca. 150 Mitglieder.
Der Streitwert ist nach oben hin gedeckelt, die Kosten würden sich somit auf einen Betrag im niedrigen 5-stelligen Bereich beschränken.
Je nach Sachverhalt, wenn ich mich jetzt korrekt an den Beitrag auf der Jahrestagung erinnere, wird beim LG oder bereits beim OLG Klage erhoben.
D.h. es müssten auch hier eventuell mehrere Instanzen durchlaufen werden.

Bei einer Sammelklage würden aber nur grundsätzliche Fragen geklärt werden.
Zivilrechtliche Ansprüche müssten dann noch von jedem Einzelnen eingeklagt werden.
Dabei werden dann die genannten grundsätzlichen Fragen nicht mehr neu beleuchtet, sondern es wird auf das Urteil zurück gegriffen.
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: Dennis47 am 30 November 2019, 17:45:04
müsste der Zahlungsdienstleister in diesem Fall nicht mithaften, weil dieser seine Sorgfaltspflichten versäumt hat? In dem Gesetz steht, einfach übertragen, dass der Zahlungensanbieter die Zahlungsströme an illegale Anbieter unterbinden soll. Das heisst, der zahlungsanbieter muss in diesem Fall doch sein Geschäftspartner prüfen, ob er die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllt um in Deutschland Glücksspiel anbieten darf oder nicht?  Es fängt bei Glücksspiellizenz an und endet mit andere rechtliche Rahmenbedingen für Sportwetten wie z.B. Verbot von Live Wettten, max. Einzahlungslimit, Getrennte Seiten für Casino und Sportwetten usw.

Ein Kreditkartenunternehmen darf, wenn das Vertragsunternehmen ordnungsgemäße Belastungsbelege einreicht, die Zahlung an das Vertragsunternehmen grundsätzlich für erforderlich
halten, ohne zu prüfen, ob dem Vertragsunternehmen eine wirksame Forderung gegen den Karteninhaber zusteht. Die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsunternehmen ist
ausnahmsweise nur dann keine Aufwendung, die das Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt

Dann ist das Kreditkartenunternehmen zur Zahlungsverweigerung nicht nur berechtigt, sondern aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Karteninhaber auch verpflichtet.

Kurz gefasst: Die Bank muss nicht jede Transaktion auf seine Richtigkeit überprüfen, außer, Sie weiß von dem Verbot und/oder wurde dazu vom Gesetzgeber verpflichtet. Unterbindet die Bank daraufhin solche Zahlungsströme nicht, haftet sie im Zweifel auch für die Aufwendung.

Hierfür bedarf es z.B. ein Verbot durch die Glücksspielaufsichtsbehörde. Das Ganze regelt folgender Paragraph:
Zitat
§ 9 Glücksspielaufsicht

(1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpfl ichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen.


Wann und Wie und vor allem gegen wen eine solche Anordnung erlassen wurde, dazu habe ich im Internet noch nix gefunden, bin aber da bereits selbst aktiv geworden und habe entsprechende Behörden angeschrieben.
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: kotek123 am 30 November 2019, 22:54:19
Dass die Banken vom Verbot des illegalen Online-Glückspiels nicht wissen, können Sie so oder so nicht behaupten.   Unabhängig davon; Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Fakt ist in diesem Fall, dass die Anbieter, die Banken für Ihre unerlaubtes Glücksspiel rechtsmissbräuchlich in Anspruch nehmen sofern der Spieler nicht in SH wohnt und von dort aus einzahlt. Genau hier verletzen die Banken Ihre Pflichten, in dem Sie Einzahlungen ohne Prüfungen durchlassen. In dem Gesetz steht eindeutig, dass Einzahlungen für unerlaubtes Glücksspiel zu unterbinden sind.

Was die Glücksspielbehörde und die Benachrichtigung der Zahlungsdienstleister betrifft, finde ich es ein Schwachsinn dass die Behörde hingehen muss und jeden Zahlungsdienstleister und Bank einzeln anschreiben muss, dass Sie die Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel zu unterlassen haben. Das ist doch total praxisfern. Es gibt ein Gesetz wo drin eindeutig steht dass  Sie die Zahlungen für illegales Online Glücksspiele zu unterbinden haben. Alle legale Anbieter werden in einer Liste veröffentlicht.  Die Banken müssen anhand dieser Liste die Anbieter mit Lizenz freischalten und  alle andere unerlaubte Anbieter blockieren. Dazu bedarf es doch nicht ein explizites Schreiben.Ein Verbot durch die Glücksspielaufsichtsbehörde Im Paragraph 9 Glücksspielaufsicht steht auch dass die Behörde so ein Aufforderung im Einzelfall erlassen kann. Sie muss es nicht. Nur im Notfall ist so ein Aufforderung notwendig, was ja auch in einem Fall wohl dann geschehen ist. Wenn es anders wäre, dann müsste die Behörde alle Zahlungsdienstleister anschreiben, was dann ein Gesetz überflüssig macht. Wozu dann ist ein Gesetz notwendig wenn die Behörde jeden einzelnen anschreibt. Also hier ist das Gesetz und die Interpretierung total praxisfern.


§ 9 Glücksspielaufsicht
(1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpfl ichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen.



Nehmen wir z.B. das Geldwäschegesetz. Schreibt der Staat bzw. die zuständige Behörde jede einzelne Bank an und fordert Sie auf Schwarzgeldtransaktionen zu unterbinden? Sicher nicht oder? Es gibt ein Gesetz für alle in dieser Branche tätige Unternehmen und diese haben sich an dieses Gesetz zu halten. Wenn nicht, dann müssen Sie mit den Folgen leben.
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: Rofl1312 am 30 November 2019, 23:17:09
Moin,

ich habe gestern in einem Online-Artikel der Computerbild gelesen, dass es erneut eine Niederlage gegeben hat für einen Spieler, diesmal aus Düsseldorf.

[Quelle: Computerbild:

Das Landgericht Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass es in der Verantwortung des Kreditkartennutzers liege, sich von illegalem Glücksspiel fernzuhalten.
Eine Überprüfung seiner Ausgaben für derlei Aktivitäten sei für das Kreditinstitut nicht zumutbar.
Zudem könne die Bank nicht nachvollziehen, von welchem Standort aus der Spieler das Online-Casino genutzt hat.
Sollte er den Internet-Auftritt des Glücksspielanbieters vom Ausland aus besucht haben, wäre die Teilnahme abhängig von der dort geltenden Gesetzeslage eventuell gar nicht mehr illegal.
Damit es zu einer Haftung des Kreditkarteninstitus kommen kann, müsse dieses laut Gericht zuvor von der Aufsichtsbehörde abgemahnt werden. Das ist in diesem Fall nicht geschehen.


Nochmal zum Thema Aufsichtsbehörde:

Die Aufsichtsbehörde in Niedersachsen hat wohl Kontakt zu den Anbietern die Transaktionen anbieten, im In- sowie Ausland, dies geht aus einer Anfrage hervor von einem Mitglied der FDP.
Und es obliegt den Dienstleistern gegen das verbot nicht zu verstoßen, im Rahmen der Compliance, bei Abschluss des Vertrages zu überprüfen wer deren Dienst nutzt.
Die Anbieter kennen das Problem, und lassen es zu und stellen sich hinterher dumm, weil sie es zulassen dass ein Dienstleister die Zahlungen für das Casino entgegen nimmt und verwaltet, dies ist der Knackpunkt, es wird verschleiert ohne ende, und es interessiert niemanden.

Ich freue mich auf den Tag, wo kein Online-Casino von Deutschland aus erreichbar, ich freue mich auf den Tag wo kein Cent fürs illegale Glücksspiel nach Malta fließt, aber nur wann?

Es wird Zeit kohlen zu sammeln, damit es vors BGH geht und endlich Klarheit in herrscht.

Ich fange an, und schmeiße  50,00€ in den Topf.
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: Ilona am 01 Dezember 2019, 11:15:20
50 € reichen nicht! 😉 Der Mitgliedsbeitrag kostet 75 € für ein Jahr. Wer in diesem Jahr noch einzahlt, muss erst im nächsten Jahr (Januar) zahlen. Das ist doch ein Angebot. Haben wir in Berlin beschlossen.
Olli hat es ja schon gesagt. Es fehlen noch rund 150 Mitglieder. Genau weiß ich es nicht. Müsste ich nachgucken. Wir haben eine ganze Reihe juristischer Mitglieder (Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen, Kliniken etc), die nicht mitgezählt werden dürfen.

Ich füge gleich mal einen Link zu den Anträgen ein.

Was die Prozesse angeht, sind wir der Auffassung, dass der Drops noch nicht gelutscht ist. Es fehlen weitere Urteile von Obergerichten. Einige sind ja noch in der Pipeline. Die Anwälte der Banken haben sich inzwischen übrigens gut vernetzt. Das sollten wir auch tun!!! Gemeinsam sind wir stärker.
LG Ilona

Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: Dennis47 am 01 Dezember 2019, 12:57:21
Das Landgericht Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass es in der Verantwortung des Kreditkartennutzers liege, sich von illegalem Glücksspiel fernzuhalten.
Eine Überprüfung seiner Ausgaben für derlei Aktivitäten sei für das Kreditinstitut nicht zumutbar.

Die Bank hat sich an Gesetze und Regulierungen zu halten. Wer sich schon einmal mit dem Thema Geldwäsche befasst hat, sich die Gesetze dazu durchgelesen hat, weiß, dass diese Aussage bezüglich der fehlenden Zumutbarkeit absurd ist. Die Banken müssen Transaktionen gemäß der Geldwäsche Gesetze überwachen. Die technischen Möglichkeiten hierzu sind gesetzlich vorgeschrieben und vorhanden.

Zitat
Nochmal zum Thema Aufsichtsbehörde:
Die Aufsichtsbehörde in Niedersachsen hat wohl Kontakt zu den Anbietern die Transaktionen anbieten, im In- sowie Ausland, dies geht aus einer Anfrage hervor von einem Mitglied der FDP.
Und es obliegt den Dienstleistern gegen das verbot nicht zu verstoßen, im Rahmen der Compliance, bei Abschluss des Vertrages zu überprüfen wer deren Dienst nutzt..

Das wäre der Knackpunkt weswegen die Gerichte zum Teil gegen einen Spielsüchtigen geurteilt haben. Wenn man diese Tatsache vor Gericht beweisen kann, ist meiner Rechtsauffassung nach die Bank auch wegen illegaler Mitwirkung haftbar zu machen.
Denn, ich zitiere ein Urteil aus Bayern:

Die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsunternehmen wäre ausnahmsweise nur dann keine Aufwendung, die das Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16.04. 2002 - XI ZR 375/00). Dann ist das Kreditkartenunternehmen zur Zahlungsverweigerung nicht nur berechtigt, sondern aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Karteninhaber auch verpflichtet. Eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Kreditkartenunternehmens ist hier aber weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Übersetzt: Beweist man, das die Glücksspielaufsicht hier gemäß § 9 Glücksspielaufsicht aktiv wurde, so wäre diese Begründung des Gerichts hinfällig. Dies war in dem Urteil für das Gericht nicht ersichtlich. Das ist für mich der Schlüssel dazu, die Regulierung endlich mal durchzusetzen; sowie den finanziellen Schaden auch dort zu lassen, wodurch er erst einmal möglich gemacht wurde.
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: kotek123 am 01 Dezember 2019, 13:27:26
für solche milliarden schwere Unternehmen ist es doch unzumutbar zu unterstellen, dass sie nichts von der ganzen verbot gewusst haben und dass die anbieter sich alle nicht annäherend an die regeln in deutschland gehalten haben.
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: Dennis47 am 01 Dezember 2019, 13:43:12
Du meinst also, die müssen von Anfang an gewusst haben, dass ihr Geschäft  illegal ist.... Genau das ist auch meine Vermutung und ist ja auch irgendwie logisch?? Man muss also nur an den Anfang, also dorthin, wo die Verträge geschlossen werden.

Nein, grundlegend ist der Knackpunkt folgender:

Anders als für uns Bürger, bei der Unwissenheit nicht vor Strafe schützt (wenn du gegen Gesetze verstößt und danach behauptest, das du nix von dem Verbot wusstest, würdest du ja trotzdem verurteilt und bestraft bzw haftbar gemacht), beruft sich eine Instiution wie die Bank darauf, das sie nicht wusste das die Zahlungsströme zu unterbinden sind und somit bisher vom Gericht zum Teil Recht bekam. Meiner Meinung (Ich bin kein Jurist und gebe hier also auch keine rechtliche Beratung) nach, betrifft diese Strafregelung nur den Bürger, aber nicht jenen Kapital Institutionen, was wiederum schonmal ein großes Problem ist.

Kann man aber gemäß dieser Vorgehensweise beweisen, das sie vorher auf das Verbot hingewiesen wurden, wäre die rechtliche Lage meines Erachtens eindeutig. Aufwendungsersatz Entschädigungen sind dann nach den bisherigen Urteilen nicht mehr möglich, die Zahlungsdienstleister bleiben auf den finanziellen Schaden sitzen und somit wäre eine Regulierung (Unterbindung von Transaktionen in Online Casinos) endlich gegeben.
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: kotek123 am 01 Dezember 2019, 13:56:15
Dennis47 verstehe ich deine Ausführungen richtig, dass du der Meinung bist, dass die Glücksspielaufsicht die Banken/Zahlungsdienstleister vorher  schriftlich auffordern muss die Mitwirkung am verbotenem Glücksspiel zu unterlassen damit das Gesetz Ihre Wirkung entfalten kann? Ok dann gehe ich Drogen verkaufen bis ein netter Polizist kommt und mich auffordert damit aufzuhören weil das etwas verbotenes ist. Irgendwo paradox oder?
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: Dennis47 am 01 Dezember 2019, 14:25:10
Dennis47 verstehe ich deine Ausführungen richtig, dass du der Meinung bist, dass die Glücksspielaufsicht die Banken/Zahlungsdienstleister vorher  schriftlich auffordern muss die Mitwirkung am verbotenem Glücksspiel zu unterlassen damit das Gesetz Ihre Wirkung entfalten kann? Ok dann gehe ich Drogen verkaufen bis ein netter Polizist kommt und mich auffordert damit aufzuhören weil das etwas verbotenes ist. Irgendwo paradox oder?

Ja und Nein. Denn die Rechtslage ist halt einfach sehr schwammig.

Denn laut
Zitat
§ 9 Glücksspielaufsicht
(1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpfl ichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen.
geht es darum, meiner Ansicht nach, das die Behörde das Verbot im Einzelfall durchsetzen kann (Ein Gesetz muss also erst vorher mitgeteilt werden?)

Denn laut
Zitat
§ 4 Abs. 4 GlüStV
(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.
wäre meiner Ansicht nach die Gesetzeslage klar, ein vorheriges Verbot durch die Aufsicht an die jeweilige Banken eigentlich hinfällig.

Mich ruft ja auch nicht jeden Tag die Polizei an und erklärt mir das Strafgesetzbuch im Einzelnen. Wenn ich gegen ein Gesetz verstoße, kann ich mich auch nicht darauf berufen,  das ich vorher auf das Verbot nicht hingewiesen wurde.
Titel: Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
Beitrag von: kotek123 am 01 Dezember 2019, 15:09:10
so sehe ich das nämlich auch. deshalb verstehe ich die argumentation der gerichte nicht, dass die glückspielaufsichtsbehörde vorher banken/zahlungsdienstleister auffordern muss die mitwirkung am illegalen online glücksspiel zu unterlassen. außerdem weiss doch die behörde nicht mit welche casinos die bank/zahlungsdienstleister ein vertrag eingegangen ist usw.