Glücksspielsucht => Aktuelles und Termine => Thema gestartet von: Ilona am 21 September 2007, 17:00:28
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Am 27. 09. 2007 um 10 Uhr verhandelt der BGH in Karlsruhe über eine von der Westdeutschen Spielbankgesellschaft eingelegte Revision gegen ein Urteil des OLG Hamm. Das OLG Hamm hatte die Spielbank verurteilt, einem gesperrten süchtigen Spieler rund 58.000€ zu erstatten. Das Gericht hielt es für zumutbar, dass das Casino den Zugang zum Automatensaal kontrolliert.
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Hi Ilona,
die Kontrolle VOR DEM "Automatensaal" ist mindestens genauso zumutbar wie die Kontrolle zum "Großen Spiel". Das ergibt sich ja wohl schon aus dem Gewinn, den die Spielbanken im Automatensaal (ca. 75%) erzielen.
Warum sollte da eine Kontrolle nicht zumutbar sein. Im "Gewinnfall" wird dem Spieler die Auszahlung ja auch verweigert.
Ein Vertrag gilt immer für beide Seiten.
So verstehe ich das jedes falls.
Hoffe der BGH spricht hier jetzt mal "Klartext".
Dann wird man sehen wie schnell die Ausweiskontrolle "zumutbar" ist. Bin mir ziemlich sicher, dass dann jede Spielbank URPLÖTZLICH doch in der Lage ist auch im Automatensaal Ausweiskontrollen durchzuführen.
Mike