Hallo Chris1983,
was im konkreten Fall am besten zu tun ist, kann man erst sagen, wenn die Tatsachen etwas genauer beschrieben sind. Man müsste auch die Geschäftsbedingungen von ClickandBuy untersuchen, die ich im Moment im Internet nicht erreichen kann. Jedoch kann ich einige grundsätzliche Hinweise geben:
In Deutschland ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel nicht nur am Sitz des Veranstalters sondern auch dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird (§ 3 Abs. 3 GlüStV).
Im übrigen verweise ich zur Rechtslage auf die Informationen im Internetangebot des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport unter der Rubrik Bürger und Staat Untergruppe Glücksspiel Beitrag Verbotenes Glücksspiel (Link:
http://www.hmdi.hessen.de/irj/HMdI_Internet?cid=39fa021f53c11bc5f306701957acddac).
Glücksspielangebote ausländischer Wettanbieter sind in Deutschland ausnahmslos verboten. Die Forderung zur Zahlung von Spielschulden ist nicht einklagbar, weil das Spiel gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB).
Nicht beurteilen kann ich, welche Bedeutung der Zwischenschaltung von clickandbuy und deren Geschäftsbedingungen in diesem Zusammenhang zukommt. Ich kann dies aber klären, sobald mir deren Geschäftsbedingungen bekannt sind.
Den konkreten Fall sollte man am besten nicht öffentlich hier im Forum sondern im unmittelbaren Kontakt klären. Ilona kennt meine Kontaktdaten.
Vielleicht hilft Dir dies etwas.