Herford, den 13. 10. 2006
Presseerklärung:
Casinogesellschaft trickst Glücksspielsüchtige aus. Fachverband reicht Klage ein Der Fachverband Glücksspielsucht e.V., ein bundesweit tätiger Verband, dem Wissenschaftler, Ärzte, Juristen, Psychotherapeuten und als juristische Mitglieder auch Beratungsstellen, Rehabilitationseinrichtungen und Selbsthilfegruppen angehören,
hat beim Landgericht Münster eine Klage nach dem Unterlassungsklagengesetz gegen die Westdeutsche Spielbankgesellschaft ein-gereicht und den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das LG Münster hat den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13. 10. 06 um 13.30 Uhr terminiert (Raum 109).
Die Klage richtet sich gegen einige Klauseln der neuen Spielsperrverträge und dagegen, dass so genannten Altfällen (Spieler, die schon länger wirksam gesperrt sind) die Vereinbarungen zur Eigensperre gekündigt werden.
Die Verträge sind aus suchtpräventiver und suchtpolitischer Sicht mehr als skandalös. Sie dienen einzig und allein dem Zweck, die Spielbanken vor Schadensersatzansprüchen zu schützen. Die Spielbank spricht sich von sämtlichen Kontrollpflichten frei und wälzt alle Verpflichtungen auf den schwächeren Vertragspartner –den süchtigen Glückspieler – ab. Das passt weder zum BGH Urteil vom Dezember letzten Jahres noch zur gegenwärtigen Diskussi-on um den Erhalt des Glücksspielmonopols.
Hier noch einmal zur Erinnerung die Leitsätze des BGH Urteils:
Eine wunschgemäß erteilte Spielsperre kann Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt.
b) Eine Spielbank kann bei einer antragsgemäß - im Gegensatz zu ei-ner einseitig - verhängten Spielsperre Schutzpflichten haben, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet sind (Abweichung von BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95 = BGHZ 131, 136).
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 65/05 - LG Münster / AG Münster
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2005&Sort=3&nr=34880&pos=17&anz=2821 Im Urteil wird weiter ausgeführt, dass die Spielbank im Rahmen des zumutbaren und Möglichen den Abschluss von Spielsperrverträgen mit gesperrten Spielern verhindern muss.
Hieraus gibt es aus unserer Sicht nur eine einzig mögliche logische Konsequenz: Die Einführung der Ausweispflicht im Kleinen Spiel der Casinos. Die Innenminister der Bundesländer scheinen diese Ansicht zu teilen. Im Entwurf des neuen Lotteriestaatsvertrags ist eine Ausweiskontrollpflicht auch für die Automatensäle der Casinos vorgesehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im März diesen Jahres eindeutig festgelegt, dass das Glücksspielmonopol des Staates nur dann gerechtfertigt ist, wenn es sich strikt an dem Leitgedanken der Bekämpfung der Glücksspielsucht orientiert. Diesen Grundsatz scheinen die Spielbanken bisher nicht verinnerlicht zu haben, ansonsten wären die Spielsperrverträge anders gestaltet worden.
Im Vergleich zu einer Casinogesellschaft sind Menschen, die aufgrund einer Glücksspielsucht eine Sperre beantragen, zweifelsfrei der schwächere Vertragspartner. Es kann nicht hingenommen werden, dass diese Menschen, die sich aufgrund ihrer Glücksspielsucht mit all den damit verbundenen Proble-men in einer sehr schwierigen Lebenssituation befinden, hinsichtlich ihrer Rechte getäuscht werden. Sie sind jedenfalls bei Abschluss des Spielsperrvertrages nicht in der Lage, ihre Rechte adäquat durchzusetzen.
Rückfragen an:
Ilona Füchtenschnieder
(Vorsitzende)
Fachverband Glücksspielsucht e.V.
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