Hier ist das Urteil:
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=Submit&numaff=C-42/07und hier die zugehörige Pressemitteilung des EuGH
GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Presse und InformationPRESSEMITTEILUNG Nr. 70/09
8. September 2009
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-42/07
Liga Portuguesa de Futebol Profissional (CA/LPFP) und Bwin International Ltd / Departamento
de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa
DAS NACH PORTUGIESISCHEM RECHT BESTEHENDE VERBOT FÜR
WIRTSCHAFTSTEILNEHMER WIE BWIN, GLÜCKSSPIELE ÜBER DAS INTERNET
ANZUBIETEN, IST MIT DEM FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR VEREINBAR
In Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet
verbunden sind, kann eine solche Regelung mit dem Ziel der Bekämpfung von Betrug und
anderen Straftaten gerechtfertigt werden.
Um den Betrieb von Glücksspielen über das Internet zu betrügerischen Zwecken oder zur
Begehung anderer Straftaten zu vermeiden, ist Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, einer
jahrhundertealten Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die in enger Abhängigkeit von der
portugiesischen Regierung arbeitet, nach portugiesischem Recht das Ausschließlichkeitsrecht für die Veranstaltung und den Betrieb von Lotterien, Lottospielen und Sportwetten über das Internet verliehen. Die betreffende Regelung sieht auch Sanktionen in Form von Geldbußen gegen diejenigen vor, die solche Spiele unter Missachtung dieses Ausschließlichkeitsrechts veranstalten und Werbung dafür machen.
Gegen Bwin, einen privaten Online-Spieleveranstalter mit Sitz in Gibraltar, und die Liga
Portuguesa de Futebol Profissional wurden Geldbußen in Höhe von 74 500 Euro und 75 000
Euro wegen des Anbietens von Glücksspielen über das Internet und der Werbung dafür verhängt.
Das Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto, bei dem Bwin und die Liga diese
Geldbußen angefochten haben, stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit der portugiesischen
Regelung mit der Niederlassungsfreiheit, der Kapitalverkehrsfreiheit und der
Dienstleistungsfreiheit.
Der Gerichtshof stellt eingangs klar, dass die Niederlassungsfreiheit und die
Kapitalverkehrsfreiheit auf den vorliegenden Rechtsstreit keine Anwendung finden.
Er prüft deshalb, ob die Dienstleistungsfreiheit der portugiesischen Regelung entgegensteht,
soweit diese es Wirtschaftsteilnehmern wie Bwin, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, untersagt, im portugiesischen Hoheitsgebiet Glücksspiele über das Internet anzubieten. Im Rahmen dieser Prüfung stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die portugiesische Regelung die Dienstleistungsfreiheit beschränkt.
Er erinnert jedoch daran, dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus
zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können. In Ermangelung
einer Harmonisierung des Bereichs der Glücksspiele durch die Gemeinschaft steht es den
Mitgliedstaaten nämlich frei, die Ziele ihrer Politik in diesem Bereich festzulegen und
gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Gleichwohl müssen die
Beschränkungen, die die Mitgliedstaaten vorschreiben können, bestimmten Voraussetzungen
genügen: Sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung der von dem betroffenen Mitgliedstaat
geltend gemachten Ziele zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur
Erreichung der Ziele erforderlich ist. Schließlich dürfen sie jedenfalls nicht diskriminierend angewandt werden.
Hinsichtlich der Rechtfertigung der portugiesischen Regelung weist der Gerichtshof darauf hin, dass das von Portugal angeführte Ziel der Bekämpfung der Kriminalität ein zwingender Grund des Allgemeininteresses sein kann, der geeignet ist, Beschränkungen in Bezug auf die
Wirtschaftsteilnehmer zu rechtfertigen, denen es gestattet ist, Dienstleistungen im
Glücksspielsektor anzubieten. Glücksspiele bergen nämlich in Anbetracht der Höhe der Beträge,
die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten
können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten.
Zur Eignung der fraglichen Regelung, dieses Ziel zu erreichen, führt der Gerichtshof aus, dass die Verleihung von Ausschließlichkeitsrechten für den Betrieb von Glücksspielen über das
Internet an einen einer engen Überwachung durch die öffentliche Gewalt unterliegenden
Wirtschaftsteilnehmer wie Santa Casa es ermöglichen kann, den Betrieb dieser Spiele in
kontrollierte Bahnen zu lenken, und geeignet ist, die Verbraucher vor Betrug durch die Anbieter zu schützen.
Was die Erforderlichkeit der streitigen Regelung betrifft, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass ein Mitgliedstaat die Auffassung vertreten darf, dass allein der Umstand, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer wie Bwin zu diesem Sektor gehörende Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist und in dem er grundsätzlich bereits rechtlichen Anforderungen und Kontrollen unterliegt, rechtmäßig über das Internet anbietet, nicht als hinreichende Garantie für den Schutz der nationalen Verbraucher vor den Gefahren des Betrugs und anderer Straftaten angesehen werden kann. In einem solchen Fall können sich die Behörden des Sitzmitgliedstaats nämlich Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Qualitäten und der Redlichkeit der Anbieter bei der Ausübung ihres Gewerbes gegenübersehen.
Außerdem bergen nach Ansicht des Gerichtshofs die Glücksspiele über das Internet, verglichen
mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontaktes
zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in Bezug
auf einen etwaigen Betrug in sich. Zudem hält der Gerichtshof die Gefahr nicht für
ausgeschlossen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der für manche der Sportwettbewerbe, auf die er Wetten annimmt, sowie für manche der daran beteiligten Mannschaften als Sponsor auftritt, eine Stellung innehat, die es ihm erlaubt, den Ausgang unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen und so seine Gewinne zu erhöhen.
Deshalb gelangt der Gerichtshof in Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten
von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, zu dem Ergebnis, dass das Verbot für
Wirtschaftsteilnehmer wie Bwin, Glücksspiele über das Internet anzubieten, als durch das
Ziel der Bekämpfung von Betrug und anderen Straftaten gerechtfertigt angesehen werden
kann und somit mit dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den
Gerichtshof nicht bindet.
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Den vollständigen Wortlaut des Urteils finden Sie heute ab ca. 12.00 Uhr MEZ auf der
Internetseite des Gerichtshofs:
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&numaff=C-42/07Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ass. iur. Dominik Düsterhaus,
Tel.: (00352) 4303 3255, Fax: (00352) 4303 2734
Filmaufnahmen von der Verkündung des Urteils sind verfügbar über den von der Europäischen
Kommission, Generaldirektion Presse und Kommunikation, angebotenen Dienst EbS „Europe by
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