Eine Teilnahme an Gewinnspielen ist hingegen lediglich für Minderjährige unter 14 Jahren untersagt (§ 3 Abs. 1 S. 2 GGS). Dies hat zur Folge, dass bei untersagter Teilnahme eines Minderjährigen auch keine Gewinnausschüttung gestattet ist (§ 3 Abs.
Habe auch immer gedacht ,geht erst ab 18 Jahren.....liegt aber wohl an jedem Veranstalter selbst ,wie er das macht.
LG Wolke