alles offenlegen und mit der Polizei zusammenarbeiten ist so ziemlich das letzte, was man tun sollte. es hagelt regelmäßig anzeigen wg. der teilnahme an illegalem glücksspiel und die banken sind verpflichtet, dich zu melden. man sollte definitiv nicht reagieren auf die schreiben der polizei, aber sich dann sofort anwaltlich vertreten lassen, wenn man post von der staatsanwaltschaft bekommt. es gibt mittlerweile verurteilungen gegen ex-spieler deswegen. aber besonders erwähnenswert ist, dass selbst wenn das verfahren eingestellt wurde, man noch nicht durch mit der sache sein muss. es gibt nun auch berichte darüber, dass es lange nach dem eingestellten prozess plötzlich wieder post gibt und der staat sich per einziehungsverfahren das gesamte gewonnene geld holt. der staat bereichert sich also trotz eingestelltem verfahren an illegal generiertem geld und es ist völlig egal, ob man auch nur noch einen cent davon besitzt:
hier die anklageschrift aus einem anderen forum:
im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß §435 StPO, §76a Abs. 1 bis 3 StGB gegen
Die Generalstaatsanwaltschaft geht aufgrund ihrer Ermittlungen von folgenden Sachverhalt aus:
Zu nicht näher bekannten Zeitpunkten vor oder am ---- nahm der Betroffene an Sportwetten oder Casinospielen der Veranstalter ---- jeweils mit Sitz in Malta teil. Dabei hängt die Gewinnchance des Spielers nicht wesentlich von Aufmerksamkeiten, Fähigkeiten oder Kentnissen der Spieler, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall ab. Die Unternehmen hatte zu diesem Zeitpunkt keine Lizenz zum Veranstalten von Sportwetten oder Casinospielen in Deutschland. Im Zeitraum vom --- wurden ihm aus diesen Sportwetten oder Spielen durch die ------ Gewinne in Höhe von insgesamt 14.350 Euro ausbezahlt.
Der Betroffene nahm wenigstens billigend in Kauf, das es sich um ein öffentliches Glückspiel handelt, für welches in Deutschland keine Genehmigung bestand.
Der Betroffene erlangte durch die Taten insgesamt Buchgeld in Höhe von 14.350 Euro, welche der Einziehung von Wertersatz gem § 73, 73c StGBb unterliegen.
Der Beschuldigte war daher verdächtig,
an einem öffentlichen Glückspiel beteiligt gewesen zu sein
und damit folgenden/folgende Tatbestand/Tatbestände verwirklicht zu haben:
Beteiligung an unerlaubten Glücksspiel gem. §285 StGB.
D. o.g. ----der Einziehung hat Buchgeld in Höhe von 14.350 Euro durch die Tat oder für die Tat erlangt (§ 73 Abs. 1 StGB).
Die Einziehung des Gegenstands/der Gegenstände ist wegen dessen/deren Beschaffenheit oder aus einem anderen Grund nicht möglich (§ 73c Satz 1 StG). Das jeweils erlangte Buchgeld wurde in das Kontokorrent des Kontos eingestellt und ist damit als solches nicht mehr im Original vorhanden.
Nach §§ 73c, 73d StGB beträgt der Wert des Erlangten 14.350 Euro.
Die Voraussetzungen der selbständigen Einziehung nach nach §76a StGB liegen vor:
Das Verfahren wegen der Straftat wurde nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt (§ 76a Abs. 3 StGB). Das Verfahren gegen ----wurde mit Verfügung vom 16.02.2024 gemäß 153 Abs. 1 StPO eingestellt.
Zur Aburteilung ist nach
§§ 7 - 13, 436 StPO, §§ 24 Abs. 1, 25 Nr. 2 GVG des Amtsgericht München - Strafrichter zuständig.
Es wird beantragt,
1. das selbstständige Einziehungsverfahren - Strafrichter zu eröffnen,
1. die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 14.200,- Euro gegen d. Betroffenen der Einziehung anzuordnen (§§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 2 StPO),
1. durch Beschluss zu entscheiden (§§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 2 StPO) und
1. durch Beschluss anzuordnen, dass ---- am Verfahren zu beteiligen ist (§§ 435 Abs. 3 S. 2, 424 Abs. 1, 4 StPO)
ich würde das lieber nicht so auf die leichte schulter nehmen und den hobbyanwalt spielen.