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Vollstreckung von Anbietern mit Firmensitz Gibraltar

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Re: Vollstreckung von Anbietern mit Firmensitz Gibraltar
« Antwort #15 am: 27 Juni 2024, 15:34:43 »
Bill 55 greift doch lediglich auf Malta; nicht jedoch auf Gibraltar………

In diesem Lichte wäre interessant zu erfahren, inwieweit Anbieter auf Gibraltar, nach verlorenem Urteil, sodann auch tatsächlich zahlen, respektive gezahlt haben ?

Re: Vollstreckung von Anbietern mit Firmensitz Gibraltar
« Antwort #16 am: 16 Januar 2025, 20:03:42 »
Hat jemand Erfahrung mit §179 ZPO? Klage nicht zustellbar oder verweigert? Handelt sich um den Anbieter mit den Jahreszahlen.

Re: Vollstreckung von Anbietern mit Firmensitz Gibraltar
« Antwort #17 am: 17 Januar 2025, 10:18:16 »
Wenn prr offiziellem Weg mit amtlicher Übersetzung zugestellt wurde und dann verweigert, ist's zustellfiktion.

Wenn vom Gericht ohne Übersetzung per Einschreiben verweigert wird, dann gibt's auch schon Entscheidungen, die sagen, dass sie die deutsche Sprache verstehen und absichtlich die Zustellung verweigern, weswegen auch von einer Zustellung auszugehen ist.

Deshalb sollte man Klagen meist kurz halten, da Übersetzungen echt viel Geld kosten können und im Nachhinein sich eh deutsche Anwälte melden

 

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