warten auf Juli 2025
Nach mehrfacher Verzögerung – wenig überraschend dem maltesischen Ursprungsgericht geschuldet – kam es am 9. April 2025 schließlich zur mündlichen Verhandlung in der Rechtssache C-440/23 vor dem Europäischen Gerichtshof. In Luxemburg bot sich damit allen Parteien die Gelegenheit, ihre Positionen nochmals mündlich darzulegen. Der Begriff „Parteien“ ist im Kontext eines EuGH-Verfahrens allerdings großzügig auszulegen. Neben Kläger und Beklagter traten auch Vertreter der Bundesregierung, der Regierung Maltas, der belgischen Regierung sowie der Europäischen Kommission auf den Plan – eine illustre Runde also, in der nationale Interessen, wirtschaftspolitische Erwägungen und unionsrechtliche Grundsatzfragen aufeinandertrafen.
Wer dabei gehofft hatte, die Anhörung würde bereits den künftigen Kurs des Gerichtshofs erkennen lassen, wurde enttäuscht – doch allein die Konstellation der Beteiligten und die Schärfe mancher Wortbeiträge lassen erahnen, dass es um mehr geht als bloß um einen Einzelfall. Für den 10. Juli 2025 ist der Schlussantrag des Generalanwalts angekündigt – ein Meilenstein, der dem Verfahren C-440/23 voraussichtlich deutlich mehr Kontur verleihen wird. Der Generalanwalt ist eine Besonderheit des europäischen Justizsystems: Eine dem Gerichtshof beigeordnete Institution, deren Pendant im deutschen Recht nicht existiert. Seine Aufgabe besteht darin, dem EuGH eine unabhängige rechtliche Einschätzung zu geben und eine Entscheidungsempfehlung zu formulieren.
Diese Empfehlung – der sogenannte Schlussantrag – hat kein rechtlich bindendes Gewicht, wird aber in der Praxis in der Mehrzahl der Fälle vom Gericht übernommen. Wer also wissen will, in welche Richtung die Reise geht, sollte den 10. Juli im Kalender markieren. Die Chancen stehen gut, dass der Schlussantrag bereits eine Vorahnung über das künftige Urteil vermittelt.
Wann werden ausgesetzte Verfahren endlich fortgeführt?
Allerdings wird auch nach dem Antrag noch Geduld gefragt sein: Bis zur Verkündung der Entscheidung durch den EuGH dürften weitere Monate vergehen – womöglich sogar viele. Und selbst dann ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Denn bevor in den ausgesetzten Verfahren wieder Bewegung kommt, wird auch der Bundesgerichtshof eine erneute Bewertung vornehmen müssen.
Nicht auszuschließen ist allerdings ein ganz anderes Szenario: Der EuGH könnte zu dem Schluss kommen, dass das Verfahren C-440/23 – in seiner Herkunft, Konstruktion und Zielrichtung durchaus umstritten – sich gar nicht eignet, um über die grundsätzliche Vereinbarkeit des deutschen Casino-Verbots mit europäischem Recht zu urteilen. In diesem Fall bliebe es bei einer Einzelfallentscheidung, während eine Klärung der grundsätzlichen Rechtslage in einem anderen Verfahren nachgeholt werden müsste.
So oder so: Die juristische Reise ist noch lange nicht zu Ende. Wer sich auf einen baldigen Abschluss gefreut hat, wird sich in Geduld üben müssen.
Quelle Staudt Rechtsanwälte