mir sind bislang nur Urteile, usw. bekannt, in denen das Gericht sich nie auseinandergesetzt hat mit Art. 6 Abs. 1 lit b) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und einen Anspruch wegen Auslandsbezug ablehnte.
in einem Verfahren hatte die Gegenseite auch behauptet, man hätte vom Mond aus gespielt.
das Gericht wurde in der Klage, usw. gebeten und aufgefordert, explizit einen Hinweis hierfür zu erteilen, wenn es meint, es würde eine Rolle spielen, wenn auch vom Ausland aus gespielt wurde.
Das tat das Gericht bislang nicht.
Datenschutztechisch, dürfte es meines Erachtens auch ein Problem darstellen, jahrelang eine IP Adresse zu speichern. Ob die IP-Adressen überhaupt verwertet werden dürfen, halte ich zumindest für fragwürdig.
aber.. da viele Online-Glücksspielanwälte neben Online-Glücksspiel nebenbei noch Datenleak, Dieselskandal, Filesharing und bisschen Verkehrsrecht machen, geht man wohl auch nicht so in die Details rein, da die Anwaltskosten so oder so gleich hoch sind, egal, wie viel Arbeit undsw man rein steckte.