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BGH Urteil

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Re: BGH Urteil
« Antwort #960 am: 06 Juni 2024, 14:18:29 »
hatte einen Fall, da soll der Kläger heute in Cihna und am nächsten Tag bereits nur wenige Stunden später in Spanien gespielt haben, was flugtechnisch eher schwieriger möglich ist. von daher habe ich den Punkt auch noch nie verstanden, wenn gesagt wird, man habe im Ausland gespielt. Laut Verordnung, ist das völlig egal, wenn man seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D hat und das Unternehmen offensichtlich auch ihr Angebot an Verbraucher in D ausrichtet.

Kann ich dir erklären, zumindest eine Möglichkeit. Wettbuden oder Spielhallen inkl. Sportwettenautomaten bieten Wlan an. Wenn du da eingeloggt bist und die Wettbuden über VPN die Fussballspiele übertragen, dann hast du ganz schnell eine andere IP. Ich soll laut Gegner auch aus einem Land gewettet haben, indem ich mich in meinem ganzen Leben noch nie befunden habe.

Re: BGH Urteil
« Antwort #961 am: 06 Juni 2024, 16:17:27 »

den Punkt verstehe ich sowieso nicht. Laut der Verordnung, spielt der gewöhnliche Aufenthalt eine Rolle und nicht, ob man in woauchimmer gespielt hat.

Das ist insoweit nicht korrekt. Du verwechselst hier den Ort, an dem geklagt werden darf mit dem Ort, an dem gespielt wurde.

Klagen kannst Du dort, wo Du als Verbraucher Deinen "gewöhnlichen Aufenthalt" hast, sprich an Deinem Wohnort und nicht auf Malta, Gibraltar oder sonst wo.
Relevant für die Rückforderung selbst sind aber nur die Zahlungen und Spiele, welche "im Geltungsbereich des GlüStV" durchgeführt worden sind. Wohnst Du in Deutschland, spielst aber für tausende Euro ausschließlich im Urlaub auf Malle, dann bist Du Neese, was die Rückforderung angeht.

Verloren gegangen sind beispielsweise LG Braunschweig 6 O 1229/22 oder auch LG Mosbach 1 O 151/23 genau aus diesem Grund. Dort hatte der Anbieter die IP auslesen lassen und kam zu dem Ergebnis, dass alles darauf hindeutet, dass ein Spielen außerhalb Deutschlands erfolgt war. Dem klagenden Spieler wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, er konnte aber nicht sinnvoll vortragen und die Angaben unter Beweisantritt entkräften.

Daher kann - nochmal: kann, nicht muss - es zu Problemen kommen, wenn sich jemand mit einem VPN und irgendeiner IP aus Timbuktu eingewählt hat, der Anbieter das Ganze ausliest und ich keine Erklärung habe, wo genau ich nun an den Tagen X, Y und Z war. Und das Problem dürfte sein, dass ich dann nicht nur die Tage X, Y und Z belegen muss, sondern alles, da ein erster Anschein für Unstimmigkeiten spricht.

Daher: das ist definitiv kein Scheinproblem, die Anbieter versuchen selbstverständlich jede Schwachstelle zu nutzen. Gelegentlich gelingt das auch, siehe die beispielhaften Urteile.

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Online Ilona

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Re: BGH Urteil
« Antwort #962 am: 06 Juni 2024, 16:45:23 »
Danke für die detaillierte Richtigstellung. Diese Unterscheidung ist sehr wichtig.
LG Ilona

Re: BGH Urteil
« Antwort #963 am: 06 Juni 2024, 17:01:30 »
soweit ich das mit einem Big-PFK mal besprochen hatte, spielt der gewöhnliche Aufenthalt die Rolle. So heißt es ja auch nicht umsonst in der entsprechenden Vorschrift*.

Ist ja auch nichts Ungewöhnliches, wenn Klagen verloren gehen. Das EU-Recht, usw. ist so umfangreich, daß ich bezweifle, daß ein Richter die ganzen Vorschriften liest und vorallem kennt. Die haben ja schon teilweise erheblcihe Probleme damit, eine Klage vernünftig zuzustellen.
Das deutsche Strafrecht ist ja auch dann anzuwenden, wenn im Ausland das Opfer die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Da spielt der deutsche Pass die entscheidende Rolel und nicht, ob der Tatort Deutschland ist oder sonstwo.

*
(1) Unbeschadet (...) unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ("Verbraucher"), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt ("Unternehmer"), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
« Letzte Änderung: 06 Juni 2024, 17:06:45 von Istvoelligegal »

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Roy1234

Re: BGH Urteil
« Antwort #964 am: 06 Juni 2024, 18:00:04 »
Kaffeesatzleser ich würde mich gerne von dir vor Gericht vertreten lassen. Unglaublich drin Wissen. Finde es gut dass du es hier mit uns teilst. 👍😁

Re: BGH Urteil
« Antwort #965 am: 06 Juni 2024, 18:17:38 »
@Istvoelligegal:

Auch hier nochmal: nein, nicht ganz.

Du zitierst Art 6 Abs. 1 ROM-I-VO. Dabei geht  es darum, welches Recht anwendbar ist, wenn Du mit einem Unternehmer einen Vertrag schließt, der im Ausland sitzt.

Aber nochmal: die Anwendung deutschen Rechts setzt voraus, dass der Vertragsgegenstand deutschem Recht unterliegt. Und das ist bei einem Spielen im Ausland nicht der Fall, auch dann nicht, wenn Du in Deutschland gewöhnlich wohnst. Der GlüStV regelt ein Verbot in Deutschland. Er regelt kein Verbot auf Malle, in Timbuktu oder Bora Bora.

Nur deshalb also, weil Du für gewöhnlich Deinen Aufenthaltsort in Deutschland hast, gilt für Verträge nicht regelmäßig deutsches Recht.

Mal als bildliches Beispiel: du bist auf Malta im Urlaub, eröffnest einen account auf einer maltesischen Spieleseite oder spielst auf einer maltesischen Spieleseite, die vollkommen unstreitig eine gültige Lizenz für Malta hast. Ist das Angebot jetzt unzulässig, nur weil Du Deutscher bist? Gilt tatsächlich deutsches Vertragsrecht auf Malta für die Nutzung eines maltesischen Angebots? Eher nein  ;)

Oder auch außerhalb des Spielens: du bist in den USA und nutzt dort ebay.com. Dort kaufst Du ein Buch von einem Deutschen, der in den USA wohnt. Anwendung deutschen Kaufrechts nur weil Ihr beide Deutsche seid, trotz Nutzung ebay.com direkt in den USA? Eher nein  ;)

Oder mal komplett anders rum, weil ich grad bei den USA bin: Du bist 20 Jahre alt und in den USA. Du willst ein Bier bestellen. Die Antwort lautet: "nein, Sportsfreund, is nicht, Bier gibt's erst mit 21." Fuchs wie Du bist lachst Du und sagst "interessiert mich nicht, für mich gilt Deutsches Recht......" Passt das? Eher nein  ;)

Und der Vergleich mit dem Strafrecht hinkt ein wenig. Dort gibt es die Sondernorm § 7 StGB. Eine solche Sondernorm gibt es für zivile Verträge nicht.

Re: BGH Urteil
« Antwort #966 am: 06 Juni 2024, 18:35:08 »
das hat mir der PKF mit seinen nach eigenen Angaben 2000 Verfahren anders erklärt. aber ich mache jetzt Feierabend, ggf. schreibe ich dazu nochmal was.

Re: BGH Urteil
« Antwort #967 am: 06 Juni 2024, 19:03:19 »
Dann gern auch nochmal zum Verständnis der Problematik der Rechtsanwendung vielleicht folgende Überlegung:

das Internetverbot galt nicht für Schleswig-Holstein. Unterstellt der Anbieter hatte eine Lizenz für Schleswig-Holstein:

1. Du wohnst in München  und bist bei einem Freund in Schleswig-Holstein im Urlaub. Ihr spielt beide über eure jeweiligen Spiele-accounts. Anschließend wollt Ihr beide die Rückforderung geltend machen, Du in München, er in Schleswig-Holstein. Habt Ihr beide Erfolg?

2. Du wohnst in München, Dein Freund aus Schleswig-Holstein ist bei Dir zu Besuch. Wieder spielt Ihr beide über Eure jeweiligen Spiele-accounts. Anschließend wollt Ihr beide die Rückforderung geltend machen, Du wieder in München, er in Schleswig-Holstein. Mit Erfolg?

 ;)

Re: BGH Urteil
« Antwort #968 am: 06 Juni 2024, 22:15:19 »
Update zu mir.

4 Anbieter
Alles Sportwetten
2 liegen noch beim LG
2 gewonnen
Insgesamt Summe mittlerer 6stelliger Betrag

Vergleich von einem großen Anbieter mit Zahl im Namen wurde mir angeboten. 15%. Abgelehnt

Ein Fall vor dem BGH. Anbieter von Oli Kahn.  Anbieter hat dort nun die Aussetzung des Verfahrens gefordert.
Begründung, der europäische Gerichtshof sollte erstmal auf die Fragen vom LG Erfurt antworten.

Laut meinem Anwalt ist das zu erwartende Urteil Ende Juni beim BGH nochmal sehr wichtig.

Bitte keine Fragen stellen, da ich mich noch in laufenden Verfahren befinde.

Ich hoffe ich konnte helfen. 

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Offline Zocker

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Re: BGH Urteil
« Antwort #969 am: 06 Juni 2024, 23:22:02 »
Edit Olli: Vollzitat entfernt

Auch mit PKF oder?
« Letzte Änderung: 07 Juni 2024, 06:10:44 von Olli »

Re: BGH Urteil
« Antwort #970 am: 07 Juni 2024, 07:18:34 »
Alles selbst finanziert. Kosten bisher über 30K

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Offline Olli

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Re: BGH Urteil
« Antwort #971 am: 07 Juni 2024, 07:34:24 »
Hi Leute!

Hättet Ihr nicht auch mal Lust hier etwas zu schreiben: https://www.forum-gluecksspielsucht.de/forum/index.php/topic,6621.15.html ?

Traut Euch!

Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

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Offline Zocker

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Re: BGH Urteil
« Antwort #972 am: 07 Juni 2024, 08:31:22 »
« Letzte Änderung: 07 Juni 2024, 08:42:15 von Zocker »

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Offline Olli

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Re: BGH Urteil
« Antwort #973 am: 07 Juni 2024, 09:28:47 »
Ein Schäfer sagt auch nicht: "Tschuldigung! Ich brauche Deine Wolle ... " und schneidet dem Schaaf die Kehle durch.
Stattdessen wird das Schaaf auf den Rücken gedreht, geschoren und dann wieder zur Herde gelassen. Vielleicht bekommt es sogar erst noch ein paar Streicheleinheiten.

Wenn die Anbieter Fehler einräumen würden, von denen jeder ja auch noch weiß, dass sie mit Vorsatz gemacht wurden, dann käme dies der Dezimierung der Schaafherde gleich. Irgendwann ist dann die Existenzgrundlage des "Schäfers" nicht mehr existent!

Von daher an alle "Lämmer" ... behaltet lieber Eure Wolle, damit Ihr selbst es schön warm habt und ggf. durch Verkauf der Wolle Eure Leben verschönern könnt.

Das Glücksspiel erfüllt keine Grundbedürfnisse!

Wenn dies anders wäre, dann hätte die NASA längst eine Ausschreibung gestartet, damit irgend ein Hirni auf dem Mars ein Casino baut, bevor der erste Mensch seinen Fuß darauf setzt ...

"Oxygen-Casino! Wir rauben geben Dir die Luft zum Atmen!"
« Letzte Änderung: 07 Juni 2024, 09:30:32 von Olli »
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

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Roy1234

Re: BGH Urteil
« Antwort #974 am: 07 Juni 2024, 13:46:56 »
Es wird doch in diesem Land nicht angezweifelt werden dass die Anbieter nicht höchst seriös arbeiten. Ich finde es schön das spätestens deren Anwälte so nett sind und das zu erzählen. Da gebe ich glatt 👍👍😁😁

 

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