@Istvoelligegal:
Auch hier nochmal: nein, nicht ganz.
Du zitierst Art 6 Abs. 1 ROM-I-VO. Dabei geht es darum, welches Recht anwendbar ist, wenn Du mit einem Unternehmer einen Vertrag schließt, der im Ausland sitzt.
Aber nochmal: die Anwendung deutschen Rechts setzt voraus, dass der Vertragsgegenstand deutschem Recht unterliegt. Und das ist bei einem Spielen im Ausland nicht der Fall, auch dann nicht, wenn Du in Deutschland gewöhnlich wohnst. Der GlüStV regelt ein Verbot in Deutschland. Er regelt kein Verbot auf Malle, in Timbuktu oder Bora Bora.
Nur deshalb also, weil Du für gewöhnlich Deinen Aufenthaltsort in Deutschland hast, gilt für Verträge nicht regelmäßig deutsches Recht.
Mal als bildliches Beispiel: du bist auf Malta im Urlaub, eröffnest einen account auf einer maltesischen Spieleseite oder spielst auf einer maltesischen Spieleseite, die vollkommen unstreitig eine gültige Lizenz für Malta hast. Ist das Angebot jetzt unzulässig, nur weil Du Deutscher bist? Gilt tatsächlich deutsches Vertragsrecht auf Malta für die Nutzung eines maltesischen Angebots? Eher nein

Oder auch außerhalb des Spielens: du bist in den USA und nutzt dort ebay.com. Dort kaufst Du ein Buch von einem Deutschen, der in den USA wohnt. Anwendung deutschen Kaufrechts nur weil Ihr beide Deutsche seid, trotz Nutzung ebay.com direkt in den USA? Eher nein

Oder mal komplett anders rum, weil ich grad bei den USA bin: Du bist 20 Jahre alt und in den USA. Du willst ein Bier bestellen. Die Antwort lautet: "nein, Sportsfreund, is nicht, Bier gibt's erst mit 21." Fuchs wie Du bist lachst Du und sagst "interessiert mich nicht, für mich gilt Deutsches Recht......" Passt das? Eher nein

Und der Vergleich mit dem Strafrecht hinkt ein wenig. Dort gibt es die Sondernorm § 7 StGB. Eine solche Sondernorm gibt es für zivile Verträge nicht.