Lasst uns erstmal abwarten, ob der Termin am 2. Mai stattfindet.
Jeder geht ja davon aus, dass dieser Termin abgesagt wird. Wahrscheinlich wieder kurz vor Termin.
Zwar würde auch ich erstmal davon ausgehen, dass der Termin abgesagt wird. Allerdings wäre mein Gedanke, wenn ich auf der Gegenseite Beklagter wäre, ob es nicht gerade doch sinnvoll ist, den Termin durchzuziehen.
Klar ist, dass der Hinweisbeschluss in der Welt ist. Gehe ich nicht in die Verhandlung, bleibt dieser erst einmal komplett unwidersprochen.
Allerdings kann ich in einer mündlichen Verhandlung abklopfen, welche Punkte der BGH wenigstens für diskussionswürdig hält und ob nicht auch der BGH für einzelne Punkte sich auf eine weitergehende und vertiefende rechtliche Diskussion einlassen würde. Wenn es dann solche Punkte gibt und diese möglicherweise auch in einem Urteil angesprochen werden, dann könnte ich als Anbieter bei künftigen Fällen mich genau auf diese Punkte verstärkt konzentrieren.
Sollte es solche Punkte jedoch nicht geben, dann gibt es ein Urteil, dass weitestgehend identisch mit dem Hinweisbeschluss ist. Der beklagte Anbieter ist mit einem solchen Urteil also nicht schlechter gestellt, als er es jetzt schon mit dem Hinweisbeschluss ist. Oder anders gefragt: was hat der Anbieter denn zu verlieren, wenn er die Verhandlung durchzieht? Im Grunde genommen nichts.