@kaffesatzleser
Jetzt mal für einen in diesem Punkt begriffsstutzigen wie mich.

Also:
Dein Beispiel ist Einzahlung 2014 bis 2020, dann gilt grundsätzlich die 3-Jährige Verjähungsfrist.
Problem: Beginn der Frist:
- Auffassung 1: Frist beginnt mit Einzahlung. Dann ist alles verjährt. Die Verjährung beginnt dann jeweils am Jahresende des Einzahlungsjahres und geht dann jeweils 3 Jahre. Das bedeutet
2014 ist am 31.12.2017 verjährt
2015 ist am 31.12.2018 verjährt
2016 ist am 31.12.2019 verjährt
2017 ist am 31.12.2020 verjährt
2018 ist am 31.12.2021 verjährt
2019 ist am 31.12.2022 verjährt
2020 ist am 31.12.2023 verjährt
- Auffassung 2: Verjährung beginnt mit Kenntniserlangung. Ab diesem Moment hast Du 3 Jahre Zeit das einzuklagen, was jeweils Stichtag genau 10 Jahre her ist. Nehmen wir an, Du hattest am 01.08.2022 erstmals Kenntnis erlangt. Das bedeutet:
Du kannst ab dem 01.08.2022 alles einklagen, was Du ab dem 01.08.2012 eingezahlt hast.
Achtung:
Klagst Du erst am 01.08.2023, dann kannst Du alles einklagen, was Du ab dem 01.08.2013 eingezahlt hast
Klagst Du erst am 01.08.2024, dann kannst Du alles einklagen, was Du ab dem 01.08.2014 eingezahlt hast
Klagst Du erst am 01.08.2025, dann kannst Du alles einklagen, was Du ab dem 01.08.2015 eingezahlt hast
Klagst Du erst am 31.12.2025, dann kannst Du alles einklagen, was Du ab dem 31.12.2015 eingezahlt hast
Nochmal Achtung:
Klagst Du erst am 01.01.2026, dann kannst Du gar nichts mehr einklagen, denn dann sind Deine 3 Jahre Verjährungsfrist rum.
Dann Könisgweg: § 823 BGB
Hier ist die Verjährungsfrist 10 Jahre. Aber auch hier tickt die Frist natürlich unerbittlich, sodass Du ausgehend vom Einzahlungsbeginn 2014 jeden Tag einen tag mehr in die Verjährung bringst, bis dann irgendwann im Jahr 2030 sich der Spuk erledigt hat.