wenn Ziel des Verbots u.a. die Einschränkung des Schwarzmarktes war, dies jedoch allem Anschein nach nicht gelungen ist.
Beim Verbot ging es nicht um steuerrechtliche Aspekte, sondern um spielsüchtige Menschen vor sich selbst zu schützen. Vielleicht sollte man hier beim LG Erfurt Aufklärungsarbeit leisten.
wenn in einem Bundesland die Lizenzierung möglich war (Schleswig-Holstein), im Rest des Landes aber nicht
In Deutschland ist die rechtliche Regulierung von Glücksspiel Ländersache. Das S-H hier einen eigenen Sonderweg gegangen ist bedeutet nicht, das diese Entscheidung repräsentativ richtig gewesen ist. Ganz im Gegenteil!
wenn mit Blick auf die Suchtgefahr, welche stets betont wird, parallel vergleichbare Automatenspiele oder Pokerspiele in stationären Spielbanken, Spielhallen oder Gaststätten angeboten werden dürfen
Korrekt, sollte eigentlich auch verboten werden. Aber die Gesetzeslage hat nun mal zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich die Online-Casino Nutzung aus guten Gründen untersagt! Die Fragestellung erinnert mich so ein wenig nach der Definition von "Whataboutism"
wenn trotz bestehenden Internetverbots eine Duldung durch die Behörden erfolgt war,
Die Frage sollte an die Behörden gestellt werden und eine Untätigkeitsklage in Betracht gezogen werden?!
wenn trotz des Internetverbots für online-Casinospiele andere Glücksspielarten wie Lotterien oder Pferdewetten auch online seinerzeit problemlos lizenzierbar waren
.... ich kapituliere so langsam -.-