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Sportwetten OLG Köln und Karlsruhe

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Re: Sportwetten OLG Köln und Karlsruhe
« Antwort #255 am: 15 Dezember 2023, 15:58:04 »
Somit gibt es folgende Urteile und Hinweisbeschlüsse von OLG in Sachen Sportwetten

Zugunsten von Spieler:

Urteile:
OLG Dresden

Hinweisbeschhlüsse:

OLG Köln (unbestätigt)

Die Entscheidung des OLG Dresden ist noch nicht rechtskräftig. Hier liegt die Revision beim BGH.

Inwieweit ist der Hinweisbeschluss des OLG Köln "unbestätigt"? Der Beschluss ist veröffentlicht und über die einschlägigen Datenbanken einsehbar.

Re: Sportwetten OLG Köln und Karlsruhe
« Antwort #256 am: 15 Dezember 2023, 15:59:23 »
@Rubbel
Von wann ist der Link?
Ich bin kein Anwalt sondern gebe nur meine eigene Meinung wieder

*

Offline Rubbel

  • *****
  • 1.058
Re: Sportwetten OLG Köln und Karlsruhe
« Antwort #257 am: 15 Dezember 2023, 16:05:13 »
@Roy:
von ein paar Minuten vor Einstellung so im Netz gefunden.
--Meist ist Geist geil--

*

Kläger2021

Re: Sportwetten OLG Köln und Karlsruhe
« Antwort #258 am: 15 Dezember 2023, 16:31:35 »
Wesentliche Ausssagen aus dem BGH Beschluss vom 08.11.2023 - I ZR 148/22.
„Entgegen der Auffassung der Revision ist die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Stellungnahme der Revision sowie in dem von ihr vorgelegten Privatgutachten daran fest, dass unabhängig von der Frage der Unionsrechtswidrigkeit der Neuregelung im Glücksspielstaatsvertrag zum Verbot von Online-Zweitlotterien das Verhalten der Beklagten unter der Geltung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 jedenfalls deshalb unlauter ist, weil sie die Online-Zweitlotterien ohne Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 angeboten haben.“

Weiter heißt es:

„Bei dieser Argumentation lässt die Revision den letzten Satz der vorgenannten Randnummer unberücksichtigt, wonach das Verhalten der Beklagten unter der Geltung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 jedenfalls unlauter ist, weil sie die Online-Zweitlotterien ohne Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 angeboten haben. Maßgeblich kommt es mithin nicht auf ein "Bemühen" um eine Erlaubnis an, sondern allein auf die - unstreitig - fehlende (nationale) Erlaubnis. Solange diese Erlaubnis nicht vorliegt, ist das Verhalten formell illegal.“

Das sind sehr erfreuliche Entscheidungen des BGH.
Damit ist auch dem Argument des Bemühens eine deutliche Absage erteilt worden. Dieses Argument hatten oft Sportwettenanbieter vorgetragen, dass sie sich um eine Erlaubnis bemüht hätten oder ihnen eine Erlaubnis erteilt werde musste.
« Letzte Änderung: 15 Dezember 2023, 16:33:32 von Kläger2021 »

Re: Sportwetten OLG Köln und Karlsruhe
« Antwort #259 am: 15 Dezember 2023, 18:44:04 »
Die Zeit bis zur finalen Entscheidung ist der Wahnsinn.

Klage eingereicht September 2022
Termin Gericht habe ich für feb 2024 erhalten
Danach kann man die Berufung einplanen plus ca. 1 Jahr.

Man braucht echt viel Geduld und Kraft.

Re: Sportwetten OLG Köln und Karlsruhe
« Antwort #260 am: 15 Dezember 2023, 18:51:29 »
Wir haben indirekt schon eine BGH Entscheidung, Hallo? Was Berufung oder Vergleich!

Es macht überhaupt kein Sinn mehr!

Re: Sportwetten OLG Köln und Karlsruhe
« Antwort #261 am: 15 Dezember 2023, 19:22:17 »
Wir haben indirekt schon eine BGH Entscheidung, Hallo?
Welche genau soll das sein?

*

Kläger2021

Re: Sportwetten OLG Köln und Karlsruhe
« Antwort #262 am: 15 Dezember 2023, 19:26:59 »
Hallo zusammen, was meint Ihr genau mit der Aussage, wieso das OLG Frankfurt negativ Geurteilt hat wissen wir ja? Was war das Problem bei der negativen Entscheidung zu Sportwetten?
Ich habe aktuell auch Fälle laufen die nach Möglichkeit beim OLG Frankfurt landen könnten, bedeutet das ich habe jetzt schon keine Chance den Prozess zu gewinnen weil das OLG Frankfurt sich bereits negativ zu Sportwetten geäußert hat oder war der Prozess einfach nur schlecht geführt,es gibt ja viele positive Entscheidungen mittlerweile. Viele Grüße und danke für die Antwort.

Der Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgericht Frankfurt beruht auf die Nachlässigkeit der Klagepartei. Dieser hatte die entsprechenden Angriffsmittel nicht (rechtzeitig) vorgebracht, sodass dem Senat keine andere Wahl blieb, als für den Anbieter zu entscheiden. Dies hat auch der Senat selbst im Beschluss kundgetan. Die Entscheidung ist daher absolut ein Einzelfall und kann folgerichtig nicht als richtungsweisend herangezogen werden. Die aktuell herrschende obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt dies ausdrücklich mit den jüngsten Entscheidung im Fallkreis Sportwetten.
« Letzte Änderung: 15 Dezember 2023, 19:28:58 von Kläger2021 »

Re: Sportwetten OLG Köln und Karlsruhe
« Antwort #263 am: 15 Dezember 2023, 20:01:12 »
@Kaffesatzleser: Kläger2021 hat den Bericht doch hier reinkopiert! Manchmal fällt mir nichts ein. Glaubt ihr immer noch Ernsthaft das es zu einem BGH Urteil kommt?
Da wird dann nur im Text stehen -Sportwetten- statt Zweitlotterien

Ich sage auch nicht das sie jetzt alles aufeinmal am Montag überweisen aber die werden sich das Geld jetzt sparen. Ihr sag doch alle nächstes Jahr EM Mediale Wirkung.

Ich gehe noch weiter und behaupte der OLG Karlsruhe wird eine Revision nicht zulassen.!
Wenn es nicht so kommt schreibe ich nichts mehr hier rein! Auch wenn das der BGH ist meint ihr die Gerichten tauschen sich nicht aus! Warum kommt erst diese Entscheidung und dann der OLG Karlsruhe!

Leute Leute Leute…

Re: Sportwetten OLG Köln und Karlsruhe
« Antwort #264 am: 15 Dezember 2023, 20:04:28 »
Vorallem fragst du welche Entscheidung :).
Unsere Anwälte werden damit jetzt u.a. Argumentieren. Der war echt gut.

Re: Sportwetten OLG Köln und Karlsruhe
« Antwort #265 am: 15 Dezember 2023, 20:12:28 »
@Kaffesatzleser: Kläger2021 hat den Bericht doch hier reinkopiert! Manchmal fällt mir nichts ein.
Eben darum meine Frage, denn wie Du sicherlich gesehen haben wirst, ging es in der hier kopierten Entscheidung um einen wettbewerbsrechtlichen Streit zwischen 2 Anbietern.
In dem Beschluss verweist der BGH ausdrücklich darauf, dass es mit Blick auf die aktuelle EuGH-Vorlage bei den relevanten Fragen zwischen Verbrauchern und Anbietern um eine andere Thematik geht, welche für den wettbewerbsrechtlichen Streit nicht relevant waren.

Und dass das Spielangebot als solches in aller Regel mangels Lizenz (auch in Sachen Sportwetten) unwirksam waren, davon gehen selbst die Gerichte aus, die eine Rückzahlung zurückweisen. Damit ist auch der besonders hervorzuhebende Satz aus dem Wettbewerbsprozess nichts wesentlich Neues, siehe dazu auch die Andeutungen des BGH in den beiden Entscheidungen zu Rückzahlungen gegenüber Zahlungsdienstleistern.

Eine echte Tendenz für Verbraucher sehe ich bislang in keiner BGH-Entscheidung. Und dass es eine BGH-Entscheidung gegeben wird, davon gehe ich weiterhin aus. Derzeit sind 3 Verfahren anhängig (2 mal Casino 1 mal Sport) das OLG Brandenburg hat ebenso kürzlich die Revision ausdrücklich zugelassen, würde dann BGH-Verfahren Nr. 4 bedeuten. ;)

Re: Sportwetten OLG Köln und Karlsruhe
« Antwort #266 am: 15 Dezember 2023, 20:26:43 »
Also ich sehe hier nicht den kompletten Beschluss. Wenn das so ist magst du recht haben aber wir kommen wieder dahin.

Ich denke und weiß das man diese Entscheidung auf mein Verfahren übertragen kann!

Die gehen doch mit Absicht in Revision um uns nervös zu machen. Die können von mir aus bis zum EuGH gehen.
An alle gegnerischen Anwälte. Ihr werdet verlieren und zahlen :)

Eine letzte Frage an dich. Warum teilen es dann die Anwälte diesen Bericht? Komischerweise läuft heute Google über :))

Re: Sportwetten OLG Köln und Karlsruhe
« Antwort #267 am: 15 Dezember 2023, 20:53:16 »


Eine letzte Frage an dich. Warum teilen es dann die Anwälte diesen Bericht? Komischerweise läuft heute Google über :))
Einfach aus 2 Gründen:
1. Es ist ja nun nicht so, dass die Aussage des BGH komplett irrelevant ist. Es ist eben nur nichts komplett neues. Denn nochmals: die Fragen, ob das GlüStV EU-konform ist und ob das Spielangebot wirksam war, sind bei allen Entscheidung nicht der Knackpunkt - egal ob bei reinen Casinoklage oder bei Sportwettenklagen. Selbst dann, wenn der BGH damit für Sportwetten den Weg vereinfacht, dann verbleibt es immer noch bei all den anderen Problemstellungen, zu denen der BGH sich gerade noch nicht geäußert hat.

2. Werbung für die Kanzlei. Wäre schon nicht so gut, wenn ein Anwalt der sich mit Spielerklagen beschäftigt, sagen würde, er habe von dem Urteil noch nichts gehört,
Wobei das Thema Werbung da bei manchen Anwälten schon groteske Züge annimmt. Nimmt man da eine Kanzlei aus Berlin, dann ist bei denen jedes Urteil ein "Sensationsurteil" und mindestens "wegweisend für den Verbraucherschutz". Drunter machen die es bei keiner Meldung.  ;D ;D  Da is ein wenig Understatement und Seriösität schon etwas angesagt  ;D ;D

*

Kläger2021

Re: Sportwetten OLG Köln und Karlsruhe
« Antwort #268 am: 15 Dezember 2023, 21:18:33 »


Eine letzte Frage an dich. Warum teilen es dann die Anwälte diesen Bericht? Komischerweise läuft heute Google über :))
Einfach aus 2 Gründen:
1. Es ist ja nun nicht so, dass die Aussage des BGH komplett irrelevant ist. Es ist eben nur nichts komplett neues. Denn nochmals: die Fragen, ob das GlüStV EU-konform ist und ob das Spielangebot wirksam war, sind bei allen Entscheidung nicht der Knackpunkt - egal ob bei reinen Casinoklage oder bei Sportwettenklagen.

Was soll denn sonst der Knackpunkt sein? Die Verfahren vor den Gerichten  beschränken sich doch hinsichtlich der Rückforderungsansprüche auf die Frage, ob die Spielwettverträge zwischen Anbieter und Spieler eine wirksame Rechtsgrundlage für die von den Spielern geforderte Zahlungen bilden.

Ich verstehe nicht worauf du abzielst.
« Letzte Änderung: 15 Dezember 2023, 21:25:05 von Kläger2021 »

Re: Sportwetten OLG Köln und Karlsruhe
« Antwort #269 am: 15 Dezember 2023, 21:56:23 »

Was soll denn sonst der Knackpunkt sein?
Schau dir mal die letzten Absätze des OLG Braunschweig Urteils, dort dann ab Punkt C, an. Das zählt im Grunde die Punkte auf, welche bislang nicht vom BGH geklärt sind, die jedoch entscheidungserheblich sind.
Zusammengefasst ist es weniger der Umstand, ob die Spielangebote wirksam/ illegal sind, sondern eher, was denn nun die Auswirkung dessen ist. Nur deshalb, weil also das Spielangebot illegal war, zieht das noch lange keinen Rückforderungsanspruch nach sich.
Das ist aus Laiensicht vermutlich juristischer Zirkustanz, allerdings für Anwälte und Richter Tummelplatz munterer Argumentationen.

Dazu passen auch die seitens der Anbieter immer wieder zitierten BGH Urteile XI 515/21 und seit wenigen Wochen in identischer Weise bestätigt durch XI ZR 343/22. Sichtwort dabei: der Verlust ist maßgeblicher Bestandteil des Glücksspiel und ist kein Resultat des illegalen Angebots. Genau darauf beziehen sich die Anbieter.

 

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