Das Argument, dass der Beklagte Sportwettenanbieter Sportwettensteuer an den Deutschen Fiskus abgeführt hat, vermag aus meiner Sicht nicht zu überzeugen. Erstens sollte man diesen Einwand regelmäßig mit Nichtwissen bestreiten. Oder weiß man, dass der Anbieter tatsächlich und in welcher Höhe Steuern abgeführt hat?
Die Sportwettenanbieter können zudem nach einer Rückzahlung der Gelder an den klagenden Spieler, die bezahlte Steuer zurückfordern, siehe § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Zitat:
„(1) 1Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
1.soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.
(2) 1Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. 2Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.“
DIE ANWÄLTE VERSUCHEN AUCH WIRKLICH ALLES