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Relevante Urteile und juristische Grundlagen

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Offline Ilona

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Relevante Urteile und juristische Grundlagen
« am: 22 April 2009, 15:34:22 »
VG Neustadt Pressemitteilung Nr. 3/2009

Kein Spielcenter in Speyerer Gewerbegebiet

Die Entscheidung der Stadt Speyer, im Gewerbegebiet an der Auestraße keine Baugenehmigung für ein Spielcenter zu erteilen, ist rechtmäßig. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.

Die Klägerin, eine GmbH, beabsichtigt den Umbau eines ehemals als Teppichgeschäft genutzten einstöckigen Gebäudes in der Auestraße in Speyer. In dem über 1.000 qm großen Haus soll ein aus vier Spielhallen mit jeweils zwölf Geldspielgeräten bestehendes Spielcenter eingerichtet werden; die einzelnen Spielhallen sind mit einer Größe von ca. 144 qm bis ca. 156 qm geplant, die gesamte Spielbetriebsfläche soll über 600 qm betragen.

Die Stadt Speyer lehnte die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau ab. Zur Begründung gab sie an, dass sich das Anwesen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Alte Speyerer Weide, 2. Neufassung“ befinde, welcher ein Gewerbegebiet vorsehe. Ein Spielcenter der von der Klägerin geplanten Größe sei dort nicht zulässig.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die GmbH Klage beim Verwaltungsgericht.

Die Richter haben die Klage abgewiesen: Bei dem Spielcenter handele es sich um keinen Gewerbebetrieb, sondern um eine sog. Vergnügungsstätte. Eine solche könne nach der Baunutzungsverordnung zwar ausnahmsweise in einem Gewerbegebiet zugelassen werden, vorliegend komme dies aber nicht in Betracht. Wegen der Größe des Centers sei nämlich zu befürchten, dass es zu einer Gebietsabwertung („trading-down“-Effekt) komme. Das Center sei von seinem Ausmaß her darauf ausgerichtet, bei Betriebszeiten von 6.00 bzw. 8.00 Uhr bis 5.00 Uhr täglich eine große Kundenzahl aus einem überregionalen Einzugsgebiet anzuziehen. Dieser Kundenkreis unterscheide sich ganz erheblich von dem bisherigen Besucherkreis des Gewerbegebiets, das ganz überwiegend von herkömmlichen Dienstleistungs- und Handelsbetrieben geprägt sei. Im Hinblick auf das typische Publikum eines Spielhallenbetriebs drohe dem Gewerbestandort damit eine Einbuße an Seriosität und folglich ein Verlust an Attraktivität für Gewerbebetriebe.

Die Zulassung eines solchen Spielcenters würde zudem einen Berufungsfall für andere ansiedlungswillige Betreiber von großflächigen Vergnügungsstätten schaffen und somit einer schleichenden Entwicklung des Gewerbegebiets zu einem städtebaulich nicht gewünschten Vergnügungsviertel Vorschub leisten. Zugleich bestehe die Gefahr, dass durch das Vergnügungsgewerbe die Mietpreise in dem Gewerbegebiet in die Höhe getrieben würden und dadurch ein Verdrängungsmechanismus zu Lasten des vorhandenen Handels- und Dienstleistungsgewerbes in Gang gesetzt werde.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

 

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 9. Februar 2009 - 4 K 1199/08.NW -

 

Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle@vgnw.jm.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt angefordert werden.

Datum: 23.02.2009
Herausgeber: Verwaltungsgericht Neustadt


http://www.justiz.rlp.de/justiz/nav/a0b/a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab,f971000d-b8f2-af11-b9b7-79177fe9e30b,,,aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
« Letzte Änderung: 28 April 2009, 13:23:42 von Ilona »

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Offline Ilona

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Re: Relevante Urteile
« Antwort #1 am: 28 April 2009, 12:50:18 »
Hier eine Sammlung von Literaturhinweisen zum Thema Baurecht und Spielhallen

http://www.baufachinformation.de/artikel.jsp?v=2810

und zur Bauleitplanung

http://www.juraforum.de/lexikon/Bauleitplanung

und ein praktisches Beispiel aus einer Kommune, die den Bebauungsplan geändert hat (Gründe etc.)

http://www.wuppertal.de/rathaus/onlinedienste/ris/www/pdf/00079499.pdf

außerdem ein geänderter Bebauungsplan aus Harburg mit folgenden Beschränkungen bzw. textlichen Festsetzungen:

1.    Art und Maß der baulichen Nutzung / Immissionsschutz

1.1.    Beschränkung der zulässigen Nutzung

1.1.1.   In den Gewerbegebieten (G3, G4 + G6) sind folgende Anlagen nicht zulässig:
   - Tankstellen und Spielhallen (BauNVO § 1 Abs. 5,6 und 9)


http://www.landkreis-harburg.de/ftp/bplaene/35_663.pdf

 

« Letzte Änderung: 28 April 2009, 15:02:25 von Ilona »

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Offline Ilona

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Re: Relevante Urteile und juristische Grundlagen
« Antwort #2 am: 11 Mai 2009, 12:22:19 »
Ach ja, hier auch der Text der Aktuellen Spielverordnung:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/spielv/gesamt.pdf

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Offline Ilona

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Re: Relevante Urteile und juristische Grundlagen
« Antwort #3 am: 03 November 2009, 10:04:44 »
Die Er­rich­tung eines Spiel­sa­lons in einem so­wohl der Wohn- wie der Ge­wer­be­nut­zung die­nen­dem Misch­ge­biet ist bau­pla­nungs­recht­lich un­zu­läs­sig.

Hin­ter­grund eines dies jetzt aus­spre­chen­dem Ur­teils des Ver­wal­tungs­ge­richts Trier war ein ab­leh­nen­der Be­scheid der be­klag­ten Stadt Trier, mit dem diese einen An­trag auf Er­tei­lung eines Bau­vor­be­schei­des zum Neu­bau eines Spiel­sa­lons mit einer Spiel­flä­che von knapp 470 qm ab­ge­lehnt und dabei zur Be­grün­dung an­ge­führt hatte, der Ge­biets­cha­rak­ter der Um­ge­bung ent­spre­che dem eines Misch­ge­biets, in dem die Er­rich­tung einer der­ar­ti­gen Ver­gnü­gungs­stät­te nicht zu­läs­sig sei.

Die Trie­rer Ver­wal­tungs­rich­ter teil­ten diese Auf­fas­sung der Stadt Trier: Die nä­he­re Um­ge­bung des ge­plan­ten Vor­ha­bens diene neben der ge­werb­li­chen Nut­zung auch dem Woh­nen, so­dass die Vor­aus­set­zun­gen für ein Misch­ge­biet i.S.d. § 6 Abs. 1 Bau­nut­zungs­ver­ord­nung vor­lä­gen. In einem sol­chen Ge­biet könn­ten Ver­gnü­gungs­stät­ten nur dann aus­nahms­wei­se zu­ge­las­sen wer­den, wenn sie nicht auf­grund ihrer Zweck­be­stim­mung oder ihres Um­fangs zwin­gend nur in Kern­ge­bie­ten, die vor­wie­gend nur der Un­ter­brin­gung von Ge­wer­be­be­trie­ben die­nen, zu­läs­sig seien. Bei der ge­plan­ten Ver­gnü­gungs­stät­te han­de­le es sich je­doch um eine kern­ge­biets­ty­pi­sche. Als Ab­gren­zungs­merk­mal diene in­so­weit der von der Recht­spre­chung in sol­chen Fäl­len an­ge­nom­me­ne Schwel­len­wert von 100 qm Spiel­flä­che. Eine Ver­gnü­gungs­stät­te, die die­sen Um­fang über­schrei­te, könne nur in einem Kern­ge­biet be­trie­ben wer­den.

Ver­wal­tungs­ge­richt Trier, Ur­teil vom 30. Sep­tem­ber 2009 – 5 K 341/09.TR

http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/keine-riesen-spielhalle-im-mischgebiet-313837

 

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