Die Entscheidungen sind total unterschiedlich.
siehe:
https://www.forum-gluecksspielsucht.de/forum/index.php/topic,5731.0.htmlHessen ist leider als sehr bedenklich anzusehen. Verwaltungsrecht und Zivilrecht werden nicht getrennt. Das ist schon sehr dubios und starker Tobak!
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat den Anbietern quasi eine uneingeschränkte Handlungsvollmacht ausgestellt. (Mitteilung auf der Homepage d. RP Darmstadts, sowie ein personalisiertes Schreiben von der Behördenleitung, dass Bemühungen ausreichen und keine Verstöße geahndet werden)
Schadenersatzansprüche könnten ggf. auch gegen das Regierungspräsidium Darmstadt / gegen die Behördenleitung gerichtet werden.Im Zivilprozess sollte man alle Beweismittel vortragen, die den Gegner belasten.
(Verbote, Verstöße gegen materielles Glücksspielrecht (1000 EUR-Limit, OASIS, Limit-Datei, Aktivitäts-Datei, Cashout, Ereigniswetten,usw.) Chat-Nachrichten, sittenwidrige Bonusangebote, abgebrochene Auszahlungen, usw.)
Man muss auf ausgezeichnete Arbeit seines Anwalts bestehen.
Zuletzt hat das Landgericht Hamburg zugunsten eines geschädigten Verbrauchers entschieden (Konzessionsbewerberin) und den Beschluss vom OLG Frankfurt ignoriert.
Zivilrecht und Verwaltungsrecht stehen nebeneinander. Das Verwaltungsrecht hat also keinen Einfluss auf den zivilrechtlichen Schutz eines Verbrauchers. Eigentlich logisch, oder?
20.03.2023 - LG Hamburg (Sportwetten zugunsten d. geschädigten Verbrauchers)
Aktenzeichen: 301 O 92/21
Anwaltskanzlei Lenne - RA Münch
Auch dem Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt a.M., wonach nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung das Verbotsgesetz nach § 4 Abs. 1 u. 4 GlÜStV 2012 zivilrechtlich nicht beachtlich ist, folgt das LG Hamburg nicht. Die von dem OLG Frankfurt a.M. angenommene Einheitlichkeit der Rechtsordnung steht dem Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrages gerade entgegen. Außerdem steht der zivilrechtliche Schutz für private Personen neben dem Verwaltungsrecht und ist zu beachten.
Das
OLG Thüringen hat auch Ansprüche aus Sportwetten bejaht und Prozesskostenhilfe bewilligt:
13.06.2022 - OLG Thüringen
Aktenzeichen: 10 W 144/221 O 255/22
Beschluss: Bewilligung PKH für Sportwetten und Casino bewilligt
https://www.hfs-rechtsanwaelte.de/news-casino-sportwetten/online-gluecksspiel-olgDas LG Heilbronn hat am 12.07.2022, 01.02.2023, am 23.02.2023 geschädigten Verbrauchern Schadenersatz aus Sportwettenverlusten zugesprochen.
LG Heilbronn, Urt. v. 01.02.2023, Az. (I) 5 O 416/21 (ignoriert somit auch den Beschluss vom OLG Frankfurt)
Der Kläger hat auch gegen die Beklagte Ziff. 1 einen Anspruch auf Rückzahlung der eingesetzten Beträge für Sportwetten in Höhe 5.592,86. Er hat unstreitig 31.543,12 € bei Sportwetten eingesetzt und 25.950,26 € dabei gewonnen, so dass ein Betrag in Höhe von 5.592,86 € bei der Beklagten Ziff. 1 verblieben ist, um den sie bereichert ist. Der Kläger kann diesen verbliebenen Betrag nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Leistungskondiktion) mangels Vorliegen eines rechtfertigenden Rechtsgrundes ebenfalls zurückfordern. Auch Sportwetten verstießen im streitgegenständlichen Zeitraum gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2011. Unerheblich ist, dass die Beklagte Ziff. 1 sich um eine Lizenz bemüht, sie ihr auch im Grundsatz zugesagt war, sie aber letztlich zunächst nicht erhalten hat. Denn bis zum Vorliegen einer deutschen Lizenz bleibt das Glücksspiel, und damit auch die Sportwetten, verboten. Dass die Beklagte Ziff. 1 später eine Lizenz erwarb, ist für das Fehlen eines Rechtsgrundes unerheblich (s.o.). Auch im Falle der Sportwetten fällt die Abwägung nach § 817 BGB zu Lasten der Beklagten aus (vgl. oben).
LG Heilbronn, Urt. v. 23.02.2023, Az. Ad 7 O 29/21 (ignoriert somit auch den Beschluss vom OLG Frankfurt)
Zwar konnten nach § 4 V GlüStV 2012 Sportwetten mittels einer Konzession nach § 4a I GlüStV 2012 für die Anbieter erlaubt werden.
Unstreitig verfügte die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum aber nicht über eine solche Konzession, wie ihr bekannt war. Hieran ändert auch nichts, dass die Beklagte eine solche Erlaubnis beantragt hatte und ihr auch ein Anspruch auf Erteilung der Konzession durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden zugesprochen wurde (VG Wiesbaden, Urteil vom 31.10.2016 -5 K 1388/14.WI.).
Im maßgeblichen Zeitraum lag die erforderliche Konzession jedenfalls nicht vor. Auch eine etwaige Duldung durch staatliche Behörden würde das Verbotsgesetz nicht außer Kraft setzen und ist mithin nicht erheblich. Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche findet grundsätzlich zudem unabhängig von der behördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten statt. Jedenfalls kann aus der Mitteilung des Regierungspräsidiums auf seiner Homepage, Sportwettveranstalter, die einen Antrag auf Erteilung einer Konzession eingereicht haben, hätten nicht mit einem Unterlassungsverfahren wegen der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels durch das Regierungspräsidium zu rechnen, nichts für zivilrechtliche Ansprüche aus dem verbotswidrigen Handeln abzuleiten. Unerheblich ist hierbei von vornherein eine spätere Legalisierung des Angebots der Beklagten, weil daraus keine Heilung der in der Vergangenheit abgeschlossenen Verträge erwächst.
Das LG Memmingen (Urt. v. 28.02.2023, Az. 21 O 1011/22) verneint jeglichen Anspruch und spricht den Anbietern quasi ein Glücksspiel ohne Grenzen und Gesetze zu.
Materielles Glücksspielrecht ist zivilrechtlich nicht relevant. Verbote, wie zum Beispiel das Verbot von Ereigniswetten, werden legitimiert:
[...]
Die Beklagte zu 1 habe sowohl vor als auch nach Erhalt der Sportwettenlizenz Live-Ereigniswetten an geboten.
[...]
Insoweit steht dem Kläger auch kein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1.) aus§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit§ 4 Abs. 4,5 Glücksspielstaatsvertrag 2012, 284 StGB zu. Wegen des genannten Verstoßes des Konzessionsvergabeverfahrens gegen das Transpa renzgebot scheiden mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung Scha densersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1.) aus.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu 1 gegen das Limitierungskonzept versto ßen hat. Die Regelung betrifft nur die Konzessionsausgestaltung und gilt nach dem Wort laut der Regelung nur grundsätzlich. Ein Verstoß gegen die Vorschrift führt daher nicht zur Nichtigkeit. So wurde auch durch den BGH entschieden, dass die Vorgabe, dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches wöchentliches oder monatli ches Limit bestimmt, kein Verbotsgesetz darstellt. Vielmehr handelt es sich lediglich um ei ne mit der Zulassung des Onlinespiels verknüpfte Auflage, deren Missachtung weder nach
§ 284 Abs. 1 StGB strafbar ist noch den Spielvertrag nach § 134 BGB in Verbindung mit § 284 Abs. 1 StGB nichtig macht (vgl. BGH, NJW 2008, 2026, 2027. Entsprechendes gilt für den Vorwurf der unerlaubten Platzierung von Live-Wetten.
Das Urteil d. LG Memmingen wird aber angefochten, und es wurde vom Kläger Berufung beim OLG München eingelegt.