Orientierungssatz ONLINE-Glücksspiel Landgericht HamburgOnline Glücksspiel = Sportwetten, Virtuelle Automatenspiele, Poker, Casino, Lotterien
Ich bin gerade dabei alle Urteilsbegründungen und fehlende Urteile zu recherchieren. (Das ist mühselig ... es wird noch etwas dauern) Dabei ergeben sich viele spannende Erkenntnisse, so z.B. diverse Orientierungssätze (Orientierungssätze sind wichtig):
Da beim Glücksspiel ein
öffentliches Interesse vorliegt, publizieren die Länder die Rechtssprechung.
Quelle:
https://justiz.de/onlinedienste/rechtsprechung/index.phpDas öffentliche Interesse ergibt sich auch aus dem Beschluss vom Bundesverfassungsgericht. Da ein öffentliches Interesse vorliegt, könnte dem Regierungspräsidium Darmstadt Amtswillkür und Amtsmissbrauch vorgeworfen werden. Das muss ein Gericht entscheiden.
Spielsucht und übermäßige Ausgaben können zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen (vgl. BVerfG Beschluss v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - Rn. 29 -
https://openjur.de/u/198943.html ).
1.
Der Vertrag zwischen den Parteien über die Teilnahme an einem Online-Glücksspiel verstößt gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB und ist daher nichtig gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.(Rn.30)2.
§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist nicht unionsrechtswidrig.(Rn.31)3.
Die Kondiktion darf nicht gemäß § 817 S. 2 BGB deswegen ausgeschlossen sein, soweit der Verbleib der Leistung beim Empfänger weiteren gesetzes- oder sittenwidrigen Handlungen Vorschub leisten bzw. diese geradezu erzwingen oder legalisieren würde. Die Kondiktionssperre würde ansonsten den Anreiz sittenwidriges Handeln bilden. Insbesondere die zugedachte Präventionswirkung des § 4 Abs. 4 GIüStV macht die Einschränkung erforderlich (Anschluss LG Paderborn, Urteil vom 24. September 2021 - 4 O 424/20).(Rn.37)Quelle:
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/JURE220022248Die Argumentation des Wettanbieters ist absolut irre:
"Die Beklagte trägt wie folgt vor: Sie veranstalte
Online-Glücksspiele für die deutschsprachige Community auf Malta. Daher seien die Datenschutzhinweise und die FAQ ebenso wie die Werbetexte und der Kundensupport auf Deutsch. Sie verwende aber gerade keine Domain mit der Endung „.de“, weil sich das Angebot nicht an Spieler aus Deutschland richte."
Und es wird noch irrwitziger... die Anbieter berufen sich auf einen Umlaufbeschluss -
mit sofortigem Vollzug und einem öffentlichen Interesse (ohne aufschiebende Wirkung) - welchen die Anbieter rechtswidrig mit den Füßen treten:
[...]"Hinzu komme, dass Online-Glücksspiel in Deutschland bereits seit dem 15.10.2020 auf Grundlage eines
Umlaufbeschlusses der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020 geduldet werde."[...]
Ich glaube fest daran, dass wir gegen die Piraten und gegen die Behörden-Willkür obsiegen werden!
Edit Olli: Az. des Beschlusses des BVerfG korrigiert und Link zum Volltexturteil eingefügt