@Will @ Olli Oh man... wenigstens haben wir unseren Humor nicht verloren
Die Anbieter wollen (angeblich) die Länder (auf Schadenersatz) verklagen, weil das 1000 EUR Limit obligatorisch ist.
Die Anbieter sprechen von massiven Gewinneinbußen. Das Geschäftsgebaren ist inakzeptabel.
Die Anbieter haben den Vertrag mit dem Regierungspräsidium unter Einbezug der Nummern 9 und 34 (sofortige Vollziehung) unterzeichnet.
Quelle:
https://www.isa-guide.de/wp-content/uploads/2022/06/Gutachterliche-Stellungnahme-Staatshaftung-und-Strafbarkeit.pdf (mit Vorsicht zu genießen)
Die Argumentation ist unschlüssig.
"
Soweit für den Prüfungsauftrag relevant, wurden die Konzessionen unter folgenden Auflagen erteilt (siehe Abschnitt B. III.):
„Nr. 8
„Nr. 9
„Nr. 34
Der Höchsteinsatz je Spieler darf im lnternet einen Betrag von 1.000,00 Euro pro Monat nicht übersteigen.“
Abweichend von B. lll. 8. wird für die Dauer der Konzession eine Abweichung vom
Höchsteinsatz gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 GlüStVi.H.v. 30.000,00 Euro zugelassen.
Eine Erhöhung ist nach den folgenden stufenweisen Vorgaben ausnahmsweise im Einzelfall zulässig:
[...].“
Die Konzession kann jederzeit vollständig oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung einer Konzession nicht mehr vorliegen. Die Konzession wird in der Regel auch widerrufen, wenn gegen die Verpflichtungserklärung vom 29. September 2020, den Beschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 8. September 2020 sowie die ,,Gemeinsame Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30. September 2020 in Bezug auf Angebote von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker auf Grundlage des Umlaufbeschlusses der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vom 8. September 2020 verstoßen wird.“
Die sofortige Vollziehung wurde hinsichtlich der vorstehenden Auflagen nur bezüglich der Nummern 9 und Nummer 34 angeordnet (Abschnitt C.), nicht aber bezüglich der Nummer 8.
Soweit bekannt, erhoben jedenfalls einzelne der Konzessionsinhaber Klagen vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt, mit denen sie sie unter anderem beantragten, die Nebenbestimmungen B. III. Nr. 8 und Nr. 34 aufzuheben."